Entscheidungsstichwort (Thema)
Einlage von Anteilen an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften – Mittelbare Anteilsvereinigung im Organkreis
Leitsatz (redaktionell)
- Die aufgrund einer mittelbaren Anteilsvereinigung im Organkreis nach § 1 Abs. 3 GrEStG anfallende Grunderwerbsteuer rechnet zu den Anschaffungsnebenkosten der gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebrachten Anteile an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften.
- Für die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtigen Anschaffungsnebenkosten und sofort abziehbaren Aufwendungen ist die grunderwerbsteuerliche Beurteilung des Vorgangs nicht maßgebend.
- Entscheidend ist, dass auslösendes Moment für den Anfall der Grunderwerbsteuer die Übertragung der Anteile an der (grundstücksbesitzenden) Gesellschaft ist und die Grunderwerbsteuer damit zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfällt.
- Die fehlende Wertrelation zwischen den Anschaffungskosten der Anteile und der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer steht der Aktivierung nicht entgegen.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 3, § 13 Nr. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Zusammenhang mit der Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen angefallene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe oder als Anschaffungsnebenkosten der erworbenen Anteile zu behandeln ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Streitjahr (2000) die Rechtsform einer AG hatte. Sämtliche Anteile an der Klägerin hält die „U-AG” (teilweise mittelbar). Die „U-AG” war ferner unmittelbar zu jeweils 50,1 v.H. an der „F-GmbH” (nunmehr „E-GmbH”) sowie an der „T-AG”, beteiligt. Zum Betriebsvermögen der beiden letztgenannten Gesellschaften zählte auch Grundbesitz. 49,4 v.H. der Anteile der „E-GmbH” und 46,9 v.H. der Anteile der „T-AG” gehörten der „I-AG”, an der die Klägerin im Streitjahr zu 88 v.H. beteiligt war; zugleich bestand ein Organschaftsverhältnis.
Mit Einbringungsvertrag vom 29.06.2000 übertrug die „U-AG” im Wege der Sacheinlage gem. § 183 AktG ihre Anteile in Höhe von jeweils 50,1 v.H. an der „E-GmbH” und an der „T-AG” auf die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Einbringung erfolgte nach § 20 UmwStG 1995 zu Buchwerten. Nach Erwerb der Anteile war die Klägerin auf Grundlage des Berechnungsmodus des § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 Nr 2b Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) für die Hinzurechnung von Anteilen abhängiger Gesellschaften zu mehr als 95 v.H. (nämlich mit 99,5 v.H. und 97 v.H.) unmittelbar und mittelbar an beiden Gesellschaften beteiligt. Das zuständige Betriebsfinanzamt wertete den Einbringungsvorgang als grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG und stellte die grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlagen entsprechend fest. Die jeweiligen Belegenheitsfinanzämter setzten für den Einbringungsvorgang gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer – nach mehrfachen Änderungen zuletzt – in Höhe von insgesamt 435.283,23 EUR fest. Wegen Einzelheiten insbesondere zur Höhe der für die einzelnen Grundstücke endgültig festgesetzten Grunderwerbsteuer wird auf die Tabellen auf S. 2 und 3 der Klagebegründung (Bl. 17 f GA) Bezug genommen.
Die Klägerin aktivierte die geleisteten Zahlungen für Grunderwerbsteuer in ihrer Handelsbilanz per 30.09.2000 auf die Beteiligungsbuchwerte der „T-AG” und der „E-GmbH”, schrieb sie in der Steuerbilanz zum 30.09.2000 jedoch in voller Höhe gewinnwirksam ab.
Im Rahmen einer durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „G-Stadt” bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertraten die Prüfer die Auffassung, dass es sich bei den Aufwendungen für die Grunderwerbsteuer um Anschaffungsnebenkosten der eingebrachten Beteiligungen handelt und versagten insoweit den Betriebsausgabenabzug (Tz. 29.3.1.und Tz. 29.4.1 des Prüfungsberichtes vom 26.06.2007). Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte den Körperschaftsteuerbescheid 2000 sowie die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 KStG und § 47 Abs. 2 KStG auf den 30.09.2000 entsprechend.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage, die sie wie folgt begründet:
Bei einer Vereinigung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG würden lediglich fiktive Grundstückserwerbe besteuert. Das sich auf die Anteile beziehende Rechtsgeschäft sei nur auslösendes Moment für die durch das Ergebnis der Vereinigung erstmals bewirkte Zuordnung. Mangels Vorliegens eines tatsächlichen Erwerbsvorgangs komme es weder zu einem wirtschaftlich noch rechtlich begründbaren Grundstückserwerb. Mit dem Anteilserwerb werde derjenige, in dessen Hand sich die Anteile vereinigen, so behandelt, als habe er die Grundstücke von der Gesellschaft erworben. Es fehle auch an einem unmittelbaren Bezug der Grunderwerbsteuer zum Erwerb der die Anteilsvereinigung bewirkenden Anteile; we...