rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Post als Gesamtschuldnerin für Einfuhrabgaben bei unzutreffenden Zollinhaltserklärungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Werden Zigaretten von den Kanarischen Inseln durch Versendung in Postpaketen mit unzutreffenden Zollinhaltserklärungen (Kleidung) nach Deutschland (Steuergebiet EG) eingeführt, so schuldet die inländische Post als vorschriftswidrige Verbringerin die hierauf lastenden Einfuhrabgaben, wenn sie - ohne Kenntnis des Inhalts - ein Paket mit einem Gewicht von etwa 15 kg (= 10.0000 Zigaretten) in der Annahme, dass die Wertgrenze von 50,-- DM nicht überschritten sei, der Zollverwaltung nicht zur Überprüfung gestellt.
  • 2. Zu den Voraussetzungen der ermessensfehlerfreien Inanspruchnahme der Post als Gesamtschuldnerin für Einfuhrabgaben.
 

Normenkette

TabStG 1992 § 1 S. 2, § 2 Abs. 6, § 21; UStG 1993 § 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2a S. 3, § 21 Abs. 2 S. 1 1. Halbsatz; Richtlinie 92/12/EWG Art. 2 Abs. 2 S. 1; ZK Art. 38 Abs. 1a, 4, 40, Art. 202 Abs. 1a, 2, 3 1. Anstrich, Art. 213; ZKDV Art. 233 Abs. 1b, Art. 234 Abs. 1-2, Art. 237 Abs. 4; ZollV § 5 Abs. 1 Nr. 2b aa, Abs. 3, § 8 S. 2; AO § 44 Abs. 1 S. 2; BGB § 421

 

Tatbestand

Am . . . Oktober 1994 beschlagnahmten Beamte des Zollfahndungsamtes (ZFA) zehn Postpakete mit jeweils 10.000 Stück unversteuerter Zigaretten, die von den "Kanarischen Inseln"/Spanien abgesandt und vom Postamt K der Rechtsvorgängerin der Klägerin - der . . . (im folgenden Klägerin) - gestellt worden waren. Diese Pakete waren an "A.X.", "B.X." und "C.X.", "D.W.", "E.Y.", "F.Z." und "G.V." adressiert. Im Rahmen des alsdann vom ZFA eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden beim Postamt K und Postamt L Paketkarten und sogenannte Notkarten über die Auslieferung von von den "Kanarischen Inseln" abgesandten Postpaketen beschlagnahmt. Im einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Paketkarten bzw. Notkarten:

Paket-Nummer:

Empfänger:

Auslieferungsdatum:

"D.W."

Mai 1994

"D.W."

Juli 1994

"D.W."

September 1994

"D.W."

August 1994

"C.X."

September 1994

"B.X."

Januar 1994

"B.X."

Mai 1994

"B.X."

Juni 1994

"B.X."

Juli 1994

"B.X."

Juli 1994

"B.X."

August 1994

"B.X."

August 1994

"B.X."

August 1994

"B.X."

September 1994

"D.X."

nicht eingetragen

"D.X."

Juni 1994

"D.X."

Juni 1994

"E.X."

Juni 1994

"A.X."

März 1994

"A.X."

Mai 1994

"A.X."

April 1994

"A.X."

Juni 1994

"A.X."

Juni 1994

"A.X."

Juni 1994

"A.X."

Juli 1994

"A.X."

August 1994

"A.X."

Juli 1994

"A.X."

August 1994

"A.X."

August 1994

"A.X."

August 1994

"A.X."

August 1994

"A.X."

September 1994

"E.Y."

Juni 1994

"E.Y."

August 1994

"E.Y."

August 1994

"E.Y."

September 1994

"E.Y."

Juni 1994

"F.Z."

August 1994

Familie "V"

Juni 1994

Familie "V"

August 1994

Familie "V"

August 1994

Familie "V"

Mai 1994

Familie "V"

Mai 1994

Familie "V"

Oktober 1994

"J.S."

nicht eingetragen

"D.W."

nicht eingetragen

"F.X."

März 1994

"F.X."

Mai 1994

"I.T."

Mai 1994

"H.U."

Juli 1994

"H.U."

Juli 1994

"H.U."

August 1994

"H.U."

August 1994

"H.U."

August 1994

"H.U."

August 1994

"H.U."

September 1994

"H.U."

Oktober 1994

"H.U."

Oktober 1994

"H.U."

Oktober 1994

"H.U."

Oktober 1994

"H.U."

Oktober 1994

"J.S." - Empfänger des Pakets Nr. . . . - gab in seiner Vernehmung als Beschuldigter durch das ZFA vom . . . Januar 1995 unter anderem folgendes an: "F.X." habe ihn im Sommer 1994 angesprochen, ob er nicht ein Paket aus "Kanarische Inseln" für ihn entgegennehmen könne. Dieses Paket habe an ihn adressiert sein sollen. Als Absender habe der Name "A.A" angegeben werden sollen. Über den Inhalt des Pakets sei nicht gesprochen worden. Etwa zwei Wochen nach diesem Gespräch seien anstatt des vereinbarten einen Pakets zwei an ihn adressierte Pakete angekommen. Beide Pakete hätten gleiche Ausmaße und das gleiche Gewicht gehabt. Die Auslieferung der Pakete sei von der "Post" an einem Samstag erfolgt.

Mit Steuerbescheid vom . . . Oktober 1995 setzte das beklagte Hauptzollamt gegen die Klägerin 89.320,- DM Tabaksteuer und 20.790,- DM Einfuhrumsatzsteuer, mithin Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 110.110,- DM fest. Dabei ging das beklagte Hauptzollamt davon aus, daß die Postämter K und L der Klägerin im Jahre 1994 62 mit insgesamt 616.000 Stück unversteuerter Zigaretten gefüllte Postpakete aus "Kanarische Inseln" unmittelbar an die Empfänger ausgeliefert hätten. Die Klägerin sei als diejenige, die die Waren in das Steuergebiet verbracht habe, zur Gestellung verpflichtet gewesen. Dies sei unterlassen worden, so daß die Waren vorschriftswidrig in das Steuergebiet verbracht worden seien. Als Verbringerin der Waren sei die Klägerin Steuerschuldnerin geworden.

Gegen diesen Steuerbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom . . . November 1995 Einspruch ein, mit dem sie im wesentlichen vorbrachte: Eine Gestellungspflicht sei für sie nicht erkennbar gewesen. Postsendungen aus "Kanarische Inseln" würden gemeinsam mit solchen aus Spanien, einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft, eingeführt. Von den "Kanarischen Inseln" eingeführte Sendungen seien kaum von solchen aus dem Gemeinschaftsgebiet zu...

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