rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruflichkeit des Antrags auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile
Leitsatz (redaktionell)
Der Antrag auf Entstrickung einbringungsgeborener Anteile kann nach dem maßgeblichen Gesetzeswortlaut bis zur Bestandskraft des den Veräußerungsgewinn ausweisenden Einkommensteuerbescheides zurückgenommen werden.
Normenkette
UmwStG § 21 Abs. 1-2
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Entstrickung einbringungsgeborener Anteile gem. § 21 Abs. 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).
Der Kläger brachte 1996 seine Steuerberater-Einzelpraxis zu Buchwerten in die Q-Steuerberatungsgesellschaft mbH, ..., N-Stadt, gegen Gewährung von Gesellschafterrechten zum Nennwert in Höhe von 10.000 DM ein. Für diese einbringungsgeborenen Anteile beantragte er am 30.10.1998 die Entstrickung gem. § 21 Abs. 2 UmwStG. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 17.11.1998 zurück. Am 3.12.1998 stellte er erneut einen Antrag auf Entstrickung der Anteile.
Am 23.2.2000 reichten die Kläger eine gemeinsame Einkommensteuererklärung 1998 ein. Der Kläger erklärte darin einen Veräußerungsgewinn aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 1.601.426,00 DM. Dieser setzte sich zusammen aus einem Gewinn aus der Veräußerung der Steuerberatungspraxis in O-Stadt in Höhe von 629.490 DM und einem Gewinn gem. § 21 Abs. 1 i.V. mit Abs. 2 UmwStG in Höhe von 971.936 DM. Der Beklagte folgte diesen Angaben und setzte die Einkommensteuer 1998 mit Bescheid vom 20.7.2000 auf 401.865,00 DM fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 20.7.2000 mit Schreiben vom 17.8.2000 Einspruch ein und nahm darin den Antrag auf Entstrickung der einbringungsgeborenen Anteile zurück. Zur Begründung führte er aus, der Antrag auf Entstrickung sei bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufbar. Demzufolge sei im Streitjahr 1998 kein Entstrickungsgewinn entstanden. Hilfsweise beantragt er, einen Entstrickungsgewinn in Höhe von 527.884,00 DM der Besteuerung zugrunde zu legen. Bei der ursprünglichen Berechnung habe er fälschlicherweise einen Faktor von 1,5 auf den Durchschnittsumsatz der letzten Jahre angewandt. Richtig sei es, einen solchen von 0,8 anzuwenden. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 2.5.2002 als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
Den Antrag auf Entstrickung habe er zurückgenommen. Ein Entstrickungsgewinn sei daher nicht angefallen. Die Rücknahme des Antrags sei bis zur Bestandkraft des Einkommensteuerbescheides möglich gewesen, weil das UmwStG nichts Gegenteiliges anordne. In anderen, ähnlich gelagerten Fällen sehe das Gesetz ausdrücklich vor, dass der Antrag unwiderruflich sei. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen insoweit stets auf den Wortlaut des Gesetzes abgestellt. Der Vorgang sei auch nicht mit dem einer Entnahme vergleichbar. Einbringungsgeborene Anteile gehörten nämlich zum Privatvermögen. Hinsichtlich der Höhe des Entstrickungsgewinns sei zu beachten, dass der Berechnungsfaktor 1,5 nicht die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegele. Der Kaufpreis für vergleichbare Einzelpraxen, die die Q-Steuerberatungs mbH 1996 und 1997 erworben habe, habe 1,0 bzw. 0,85 des jeweiligen Jahresumsatzes betragen. Daher komme der Faktor 0,9 den tatsächlichen Verhältnissen nahe.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20.7.2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1998 ohne den Entstrickungsgewinn in Höhe von 971.936 DM festzusetzen;
hilfsweise, den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 20.7.2000 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Einkommensteuer 1998 unter Berücksichtigung eines Entstrickungsgewinns in Höhe von 527.884 DM festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor:
Den Antrag auf Entstrickung habe der Kläger nicht zurücknehmen können. Er sei mit einer Entnahme vergleichbar, bei der weder der Vorgang selbst noch seine steuerlichen Folgen beseitigt werden könnten. Nicht erforderlich sei, dass § 21 UmwStG eine konkrete Unwiderruflichkeit des Antrags vorsehe. Der Kläger habe mit dem Antrag den Zeitpunkt für die Besteuerung selbst gewählt. Dass es sich bei den Anteilen um Privatvermögen handele, sei dabei unerheblich. Hinsichtlich der Höhe des Entstrickungsgewinns habe der Kläger keine konkreten und nachvollziehbaren Fakten vorgetragen, warum der ursprünglich auf der Basis des Durchschnittsumsatzes der letzten drei Jahre und dem Faktor 1,5 errechnete Gewinn falsch sein solle. Der Erwerb der Einzelpraxen sei mit der Praxisgröße und den Umsätzen nicht vergleichbar. Hier handele es sich nicht um einen Verkauf. Insoweit sei schon eher die Veräußerung der Praxis in O-Stadt heranzuziehen. Diese sei mit einem Faktor in Höhe von 1,5 veräußert worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerb...