Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflichtigkeit von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse: Zahlung der Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters durch Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands – Erforderlichkeit der Dienstaufsicht durch die öffentliche Hand bei juristischer Person des öffentlichen Rechts
Leitsatz (redaktionell)
1. Die inländische Steuerpflicht der von einem Bistum der römisch-katholischen Kirche Deutschlands gezahlten Dienstbezüge eines im Ausland tätigen Priesters aufgrund deren Herkunft aus einer inländischen öffentlichen Kasse folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei der römisch-katholischen Kirche Deutschlands um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
2. Einer darüber hinaus gehenden Dienstaufsicht und der Prüfung des Finanzgebarens des Bistums durch die öffentliche Hand bedarf es zur Annahme einer öffentlichen Kasse nicht.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b, § 50d Abs. 1 S. 2; AO § 37 Abs. 1, § 218 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob für Arbeitslohn, den das Bistum Z einem in Y-Land wohnenden Priester für dessen Tätigkeit in der [...] Gemeinde [in Y-Land] gezahlt hat, Lohnsteuer einzubehalten war, weil inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit eines unbeschränkt oder beschränkt Einkommensteuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b), Einkommensteuergesetz - EStG - vorgelegen haben.
Der Kläger ist seit vielen Jahren beim Bistum Z als römisch-katholischer Priester inkardiniert und in dessen Auftrag in Y-Land als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in Deutschland. ...
(...Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht), dass, nachdem das bis dahin bestehende Doppelbesteuerungsabkommen mit Y-Land [...] außer Kraft getreten sei und deshalb [...] die allgemeinen Grundsätze gelten würden, der vom Bistum Z gezahlte Arbeitslohn des Klägers für dessen Tätigkeit in Y-Land der inländischen Lohnsteuer zu unterwerfen sei.
Das Bistum Z behielt u.a. in den Jahren 2011 bis 2016 vom Gehalt des Klägers Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse 1 ein führte die einbehaltenen Beträge i.H.v. insgesamt xx Euro an das beklagte Finanzamt als zuständigem Betriebsstättenfinanzamt des Bistums ab.
Einsprüche des Klägers betreffend die Lohnsteueranmeldungen Dezember 2010 bis Dezember 2016 hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 09.03.2017 und 20.4.2017). Diesbezüglich wurden keine Klagen erhoben. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens betreffend die Lohnsteueranmeldungen wies das Finanzamt den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass er das vom Kläger beabsichtigte Ziel einer Erstattung der abgeführten Beträge - soweit gemäß § 228 der Abgabenordnung (AO) keine Verjährung eingetreten sei - im Wege eines in analoger Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers avisieren könne.
Mit Schreiben vom 31.10.2016 (für 2011 bis 2015) und 01.02.2017 (2016) beantragte der Kläger dementsprechend durch seinen Prozessbevollmächtigten die Erstattung dieser einbehaltenen Steuerabzugsbeträge mit der Begründung, sein Arbeitslohn sei in Deutschland nicht steuerpflichtig, die Beträge seien mithin zu Unrecht einbehalten und an den Fiskus abgeführt worden.
Daraufhin erließ das beklagte Finanzamt unter dem 20.02.2017 einen Abrechnungsbescheid und stellte hierin die zu erstattenden Lohnsteuern, Solidaritätszuschläge und katholische Kirchensteuer für die Jahre 2011 bis 2016 mit 0,- Euro fest. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 08.03.2017 fristgemäß Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 16.05.2017 als unbegründet zurückgewiesen hat.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Mit der Klage verfolgt der Kläger unter Berufung auf den Rechtsgedanken des § 50d Abs. 1 S. 2 EStG und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - einen Anspruch auf Erstattung der einbehaltenen Steuerabzugsbeträge, da diese nach seiner Auffassung rechtsgrundlos erhoben und abgeführt worden seien.
Der Kläger sei mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in Deutschland weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig. Er habe in Deutschland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort, weshalb die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG ausscheide. Er sei auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da diese Vorschrift zur Voraussetzung habe, dass der Steuerzahler zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehe und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehe.
Zwar handele es sich bei dem Bistum Z um eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die Kasse des Bistums sei aber keine inländische öffentlich...