Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswahlermessen bei mehreren Steuerschuldnern
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Inanspruchnahme eines aufgrund seiner bedingt vorsätzlichen Beteiligung am Umschlag geschmuggelter Zigaretten gesamtschuldnerisch verpflichteten Eingangsabgabenschuldners bedarf es keiner ausdrücklichen Erwägungen der Zollbehörde zum Auswahlermessen, da deren Ermessenbetätigung im Falle der Begehung einer vorsätzlichen Steuerstraftat (Beihilfe zur Steuerhehlerei) in gleicher Weise wie bei der Inanspruchnahme von Haftenden vorgeprägt ist.
- Für die Ausübung des Auswahlermessens ist nur der Verschuldensgrad, nicht aber der Umfang der Beteiligung erheblich.
Normenkette
ZK Art. 38 Abs. 1, Art. 40, 202 Abs. 1, 3 3. Anstrich, Art. 213; AO §§ 5, 44 Abs. 1 S. 2; TabStG § 21; UStG § 21 Abs. 2
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Nach den Feststellungen des Zollfahndungsamts - (ZFA) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Am 27.04.1999 wurden als letztem von mehreren, teilweise auch anders abgewickelten vorangegangenen Transporten durch eine der organisierten Kriminalität zuzurechnende Tätergruppe mit einem LKW einer Spedition aus insgesamt 20.736 Stangen unversteuerte Zigaretten, die 12 Kisten versteckt waren, beim Gartenbaubetrieb des A, in B angeliefert. Die Kisten waren aus Flechtzäunen zusammengesetzt. Anschließend transportierten der anderweitig verfolgte (K) gemeinsam mit dem Kläger mit einem LKW, amtl. Kennzeichen … - …, Halter A, vier Flechtzaunkisten mit insgesamt 6.912 Stangen unversteuerten Zigaretten von der …straße zunächst zur …straße, wobei der Kläger mit dem PKW des K hinter dem LKW herfuhr. Später fuhr der Kläger den LKW auf ein Firmengelände in der …, wo K ein Nebengebäude mit Freifläche gemietet hatte.
Dort wurden die in den Flechtzaunkisten versteckten Zigaretten von den anderweitig verfolgten C, E, F und G ausgepackt und zur Auslieferung auf verschiedene Transporter umgepackt. Danach transportierten der Kläger und eine weitere Person, der anderweitig verfolgten H, zunächst mit dem LKW die leeren Flechtzaunkisten auf ein Gelände auf der Kapitelwiese in B und entsorgten sie dort. Anschließend fuhren sie erneut zur straße und luden - beobachtet von Beamten des ZFA - gegen 16 Uhr 20 bei der Firma A vier weitere Flechtzaunkisten mit 6.912 Stangen unversteuerten Zigaretten. Sie wurden um 16 Uhr 50 während der Fahrt zum Gelände … in B vorläufig festgenommen. Die Zigaretten wurden sichergestellt.
Auf den Packungen der insgesamt am 27.04.1999 sichergestellten Zigaretten waren Steuerbanderolen der GUS-Staaten und der Ukraine angebracht.
In der sich anschließenden Vernehmung am 27.04.1999 durch einen Beamten des ZFA gab der Kläger u.a. zu Protokoll, dass er den K seit etwa zwei Jahren kenne. Dieser arbeite auf der Straße und repariere Videorecorder. Vor ca. zwei Monaten sei er von ihm angesprochen worden, ob er helfen könne, auf einem Gelände in der Straße in B aus Flechtzäunen Nägel herauszuziehen. Er sei sechs mal dort gewesen und habe entsprechendes getan. Hin und wieder habe er von K unversteuerte Zigaretten ohne deutsche Banderole bezogen, insgesamt ca. 30 Stangen. Ihm sei bekannt gewesen, dass K mit unversteuerten Zigaretten handele.
Am Sonntag vor dem Aufgriff, am 25.04.1999, sei er von K gefragt worden, ob er für ihn mit einem LKW der Firma A Flechtzaunkisten von A abholen und in die -Straße bringen könne. Am 27.04.1999 sei er gegen 12.00 Uhr zu Hause von K mit dessen PKW abgeholt worden und gemeinsam zu der Firma A gefahren. K sei in einen LKW der Firma A gestiegen und vor ihm hergefahren. Er selbst habe den PKW des K gefahren. Den LKW mit den Flechtzaunkisten habe K in der Nähe der -Straße abgestellt und sei zu ihm in den PKW gestiegen. Kurze Zeit später habe er den LKW auf Bitten des K abgeholt und auf das Gelände -Straße gefahren. Anschließend habe er für K bei der …-Autovermietung in … einen Transporter gemietet und an der Stelle abgestellt, an der er zuvor den LKW abgeholt hatte, um ihn auf das Gelände -Straße zu fahren.
Als er wieder auf dem Gelände -Straße eingetroffen sei, seien dort vier oder fünf Leute gewesen. Auf dem LKW haben sich vier leere Flechtzaunkisten befunden. Auf Weisung des K sollte er die Kisten zur Kapitelwiese bringen und sie dort entsorgen. Dies habe er getan und sei anschließend, wie ihm von K aufgetragen, zur Firma A in die …straße gefahren. Mit ihm sei eine ihm unbekannte Person gefahren, vermutlich ein Pole. Bei der Firma A habe er vier Flechtzaunkisten aufgeladen. Auf dem Rückweg zur -Straße seien sie festgenommen.
Anfangs, als er Nägel aus den Flechtzaunkisten gezogen habe, habe er sich keine Gedanken gemacht, was in den Flechtzaunkisten wohl gewesen sein mag. Heute, d.h. am 27.04.1999, habe er sich schon Gedanken gemacht, was wohl in den leeren Kisten gewesen sei, die er zuvor auf den Schrottplatz ( ) gefahren habe. Er habe sich gefragt, was wohl in den Kisten gewesen sei. Er habe „ehrlich gesagt” sich schon gedacht, dass da Zigaretten drin gewesen sein könnten. Er habe sich ...