Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbarkeit des Honorars eines Spielervermittlers – Leistungsort beim Auslandstransfer von Fußballspielern – Abgrenzung zwischen Beratungsleistungen beim Abschluss des neuen Arbeitsvertrages und Vermittlungsleistungen in Bezug auf die Übertragung der Spielerrechte

 

Leitsatz (redaktionell)

Erbringt ein Spielervermittler ausschließlich Leistungen in Zusammenhang mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages eines Fußballspielers mit dem aufnehmenden (ausländischen) Verein, nicht jedoch Vermittlungsleistungen in Bezug auf die Übertragung der Spielerrechte vom abgebenden auf den aufnehmenden Verein, handelt es sich um eine am Ort seines Unternehmens erbrachte sonstige Leistung i.S.d. §§ 3 Abs. 9, 3a Abs. 1 UStG 2005, nicht jedoch um eine Vermittlungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG 2005.

 

Normenkette

UStG 2005 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, § 3 Abs. 9; RL 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1, Art. 28b Teil E Abs. 3; BGB § 652

 

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzsteuerbarkeit des anlässlich eines Transfers eines Berufsfußballspielers an den Spielervermittler gezahlten Honorars, welche abhängig ist von Art und Empfänger der für den Vereinswechsel des Spielers erbrachten sonstigen Leistung des Spielervermittlers.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH unternehmerisch tätig. Ihr Geschäftsfeld erstreckt sich auf die Vermittlung von Anzeigen und Werbeverträgen, Vermittlungstätigkeit für Profisportler, Amateursportler und Künstler im In- und Ausland sowie alle im Zusammenhang damit stehenden Tätigkeiten. Die Tätigkeit der Klägerin bestand im Streitjahr darin, regelmäßig und gegen Entgelt Spieler mit einem Verein zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages für einen Fußballspieler zusammenzuführen.

Im Jahr 2006 wechselte der Fußballbundesligaspieler C vom Verein D zu Verein E ins Ausland . Der Arbeitsvertrag vom 28.08.2006 mit E wurde von C persönlich unterschrieben und enthält den Hinweis, dass C sich nicht der Dienste eines Spielervermittlers bedient habe. Bereits am 25.08.2006 hatte C persönlich einen Vertrag über die Vermarktung seiner Persönlichkeitsrechte als Spieler F mit Sitz im Ausland unterschrieben. Mit Datum vom 30.08.2006 erteilte die Klägerin dem Verein E eine Rechnung unter Bezugnahme auf die Vereinbarung über eine Kommission vom 30.08.2006 hinsichtlich des Transfers des C und berechnete ihre Vermittlungsgebühr (agent fee) mit xxx € ohne Umsatzsteuer. Der Zeuge G, der als Vertreter der Klägerin die Transferverhandlungen begleitete, erhielt zur Begleichung dieser Rechnung 6 Solawechsel über je xxx €, und bestätigte, dass diese Wechsel zur Bezahlung für die Vermittlung von Spielerrechten des C zu E übergeben wurden. Die Solawechsel wurden entsprechend ihrer Fälligkeiten in den Jahren 2006 und 2007 von der Klägerin eingelöst.

Die Klägerin war der Auffassung, dass es sich bei ihrer Vermittlungsleistung im Zusammenhang mit dem Transfer des C vom D zu E um eine in Deutschland nicht steuerbare Leistung gehandelt habe, weil sich der Ort der Leistung beim Transfer von Fußballspielern nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 UStG bestimme, so dass das Ausland als Sitz des Leistungsempfängers, des E, Ort ihrer Leistung sei.

Hinsichtlich der Vermittlung von Berufsfußballspielern stellte die FIFA ein am 1. März 2001 in Kraft getretenes und bis zum 31.12.2007 geltendes Spielervermittler-Reglement (FIFA Spielervermittler-Reglement 2001) auf, welches u.a. folgende Bestimmungen enthielt:

„ Präambel

(1) Dieses Reglement regelt die Tätigkeit von Spielervermittlern, die im Rahmen von Spielertransfers innerhalb eines Nationalverbandes oder von einem Nationalverband zu einem anderen aktiv sind. [...]

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Fußballspielern und Vereinen ist es gestattet, im Rahmen von Verhandlungen mit anderen Fußballspielern oder Vereinen die Dienste eines Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen. Dieser Spielervermittler muss über eine vom für ihn im Sinne des nachfolgenden Art. 2 Abs. 1 zuständigen Nationalverbandes ausgestellte Lizenz verfügen. Der Spielervermittler ist eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Bestimmungen regelmäßig und gegen Entgelt einen Spieler mit einem Verein zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bzw. zwei Vereine zur Begründung eines Transfervertrages zusammenführt.

(2) Den Spielern und Vereinen ist es untersagt, die Dienste eines nicht-lizenzierten Spielervermittlers in Anspruch zu nehmen [...]

(3) Das in Abs. 2 statuierte Verbot gilt nicht, wenn es sich beim Vermittler eines Spielers um einen Elternteil, eines seiner Geschwister oder seinen Ehegatten handelt oder der Vermittler eines Spielers oder Vereins gemäß den geltenden Vorschriften des Landes, in welchem er seinen Wohnsitz hat, in zulässiger Weise zur Ausübung des Anwaltsberufes zugelassen ist. [...]

III. Rechte und Pflichten der lizenzierten Spielervermittler

Artikel 11

Lizenzierte S...

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