rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilsbewertung bei einer Beteiligung an einer Organgesellschaft mit einem steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrag nach dem Stuttgarter Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Bei der Schätzung des gemeinen Werts der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren sind die übernommenen Erträge des Organs nur dann gemäß Abschn. 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 VStR nicht zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes zu berücksichtigen, wenn eine mehr als 50%-ige Beteiligung besteht.
- Dies gilt auch, wenn bei geringeren Beteiligungen die Eingliederungsvoraussetzungen durch eine Mehrmütterorganschaft erreicht werden.
- Der Ansatz eines Zwischenwerts für den Beteiligungsbesitz bei Anteilen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung entfällt nicht aufgrund der Regelung des Abschn. 11 Abs. 4 Satz 5 i.V.m. Abschn. 9 Abs. 2 VStR. Die dortige Verweisung betrifft lediglich die Ermittlung des Ertragswerts für das übrige Vermögen.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2 S. 2; VStR Abschn. 9 Abs. 2, Abschn. 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 S. 4, Sätze 4-5
Streitjahr(e)
1992, 1993
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die die Druckerei und das Verlagsgewerbe betreibt. Die Beigeladenen zu 1. bis 13. waren zu den streitigen Bewertungsstichtagen 31.12.1992 und 1993 die am Stammkapital der Klägerin (insgesamt 70.170.000 DM) mit mehr als 5 v.H. beteiligten Gesellschafter der Klägerin. Dabei waren die „B” (Beigeladene zu 1.) mit jeweils 19,667 v.H., die in 1993 verstorbene „E” (Rechtsnachfolger: Der Beigeladene zu 13.) mit 15,391 v.H. (nur zum 31.12.1992) und der ebenfalls in 1993 verstorbene Dr. „X” (Rechtsnachfolger: Die Beigeladenen zu 11.) mit 10,822 v.H. sowie die in 1996 verstorbene „A” (Rechtsnachfolger: Die Beigeladenen zu 2. bis 7.) mit 10,867 v.H. am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Die übrigen Beigeladenen waren zwischen 5 v.H. und 10 v.H. beteiligt.
Die Klägerin ist zu 50 v.H. am Stammkapital der „Q-GmbH” („Q”) beteiligt (Nominalwert: 75.000 DM). Weiterer Gesellschafter der „Q” ist die „H-KG” mit ebenfalls 50 v.H. der Geschäftsanteile. Zur gemeinsamen Ausübung des Stimmrechts bei der „Q” haben die Gesellschafter sich in der „Vereinigung der Gesellschafter der „Q-GmbH” - GbR” zusammengeschlossen. Zwischen der GbR und der „Q” bestand seit dem 13.12.1979 ein steuerlich anerkannter Ergebnisabführungsvertrag (so genannte „Mehrmütterorganschaft”). Nach dem Gewinnverteilungsschlüssel der „Q” erhält die Klägerin 65 v.H. und die „H- KG” 35 v.H. der Jahresergebnisse.
Auf der Grundlage der Feststellungen einer Außenprüfung bei der Klägerin durch das Finanzamt für Groß-BP „F-Stadt”, die unter anderem die Streitjahre 1992 und 1993 betraf, änderte der Beklagte die zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgestellten gemeinen Werte der Anteile an der Klägerin und stellte die Werte wie folgt fest:
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31.12.1992 |
31.12.1993 |
Anteile mit Einfluss auf die Geschäftsführung |
565 DM |
658 DM |
Anteile ohne Einfluss auf die Geschäftsführung |
340 DM |
428 DM |
Dabei wurden zum 31.12.1992 die Anteile der Gesellschafter 2, 4 bis 6, 8 und 10 bis 12 und zum 31.12.1993 die Anteile der Gesellschafter 1 bis 15 aus der dem Bescheid beigefügten Liste als Beteiligungen ohne Einfluss auf die Geschäftsführung angesehen. Bzgl. der Ermittlung im Einzelnen wird auf die Darstellung in den Anlagen 44 bis 46 und 52 bis 54 zum BP-Bericht vom 08.11.2000 Bezug genommen.
Im Einspruchsverfahren gegen die bezeichneten Feststellungen hat die Klägerin geltend gemacht, der Außenprüfer habe zu Unrecht neben dem Vermögenswert der Beteiligung an der „Q” (zum 31.12.1992: 28.950.000 DM; zum 31.12.1993: 27.945.000 DM) auch die abgeführten Ergebnisanteile bei der Ermittlung des Ertragswerts der Klägerin berücksichtigt. Dabei seien folgende Ergebnisse in die Ertragswertberechnung eingeflossen:
1990: |
9.859.441 DM, |
1991: |
10.323.376 DM, |
1992: |
10.182.956 DM, |
1993: |
11.500.122 DM. |
Unter Hinweis auf Abschnitt 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 Vermögensteuerrichtlinien 1993 (VStR 1993) seien die Gewinne und Verluste einer Organgesellschaft, die der Organträger auf Grund eines Ergebnisabführungsvertrages übernommen habe, bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes auszusondern. Dies gelte unabhängig von der jeweiligen Beteiligungshöhe, da die Richtlinienregelung allein auf das Vorliegen eines steuerlich anerkannten Ergebnisabführungsvertrages abstelle.
Mit Einspruchsentscheidung vom 25.01.2002 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie trägt vor, der Beklagte habe zu Unrecht die aus der Beteiligung an der „Q” der Klägerin zufließenden Erträge bei der Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile zu den streitigen Stichtagen berücksichtigt. Durch die Bewertung der Geschäftsanteile an der „Q” mit ihrem Stuttgarter Verfahrenswert auf der einen Seite und der zusätzlichen Berücksichtigung der abgeführten Gewinne an die Klägerin andererseits...