Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.10.2001; Aktenzeichen II R 72/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger (Kl) wendet sich gegen die Bewertung einer gemischten Schenkung.

Mit notariellem Vertrag vom 19.6.1990 übertrug die am 17.6.1915 geborene Mutter (M) des Kl dem Kl das Grundstück und den auf diesem Grundstück ausgeübten Geschäftsbetrieb eines Blumengeschäftes mit Gewächshausanlage.

Den Verkehrswert des gesamten Grundstücks, dessen Wohn- und Nutzfläche 789 qm betrug, gab der Kl im Laufe des Besteuerungsverfahrens mit 1.170.000 DM an.

Als Gegenleistung übernahm der Kl die auf dem Grundstück ruhenden Verbindlichkeiten von 109.385 DM sowie eine an die M ab dem 1.7.1990 zu entrichtende vorschüssige monatliche Rente von 5.000 DM. Hinsichtlich der Höhe der Rente war eine an die Gesamtlebenshaltungskosten geknüpfte Wertsicherungsvereinbarung getroffen worden. Weiter verblieb der M das Wohnrecht an ihrer bisherigen Wohnung auf dem Grundstück. Darüber hinaus lasteten die Verpflichtungen aus dem Wohnrecht der am 14.1.1920 geborenen Frau (S) an einer 45 qm großen Wohnung auf dem o.a. Grundstück.

Unter Tz. 7 des notariellen Vertrages machten die Vertragsbeteiligten Angaben zu den für die Kostenberechnungen erforderlichen Werten. Dabei gaben sie u.a. den Verkehrswert des Grundstücks mit 1.126.000 DM und den Wert der Rente mit 389.562 DM an.

Am 17.3.1993 verstarb die M und am 23.2.1995 starb die S.

Am 17.8.1993 ging beim Beklagten (Bekl) die Schenkungsteuererklärung des Kl ein, in der der Kl u.a. Erwerbsnebenkosten von 6.097 DM angegeben hatte.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 23.7.1996 nahm der Bekl den Kl für 9.586 DM Schenkungsteuer in Anspruch, wobei er von einem Verkehrswert des Grundstücks von 1.390.494 DM, einem Steuerwert von 335.980 DM, übernommenen Belastungen von 109.385 DM sowie von einem gemäß § 14 Abs. 2 Bewertungsgesetz (BewG) ermittelten Kapitalwert der Rentenverpflichtung von 166.695 DM ausging und zugunsten des Kl noch anteilige Erwerbsnebenkosten in Höhe von 4.938 DM berücksichtigte. Wegen weiterer Einzelheiten der Wertberechnung wird auf die Anlage zum Schenkungsteuerbescheid verwiesen.

Hiergegen legte der Kl fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, der im Bescheid gewählte Vervielfältiger der Rentenverpflichtung verstoße gegen die Maßgeblichkeit des Stichtagsprinzips bei der gemischten Schenkung. Die Rentenbelastung sei nicht nach § 14 Abs. 2 BewG zu berichtigen, sondern in der Höhe ihres Verkehrswertes zu berücksichtigen, da insoweit zum Stichtag hinsichtlich der Rentenverpflichtung der Kl und die M von einem entgeltlichen Geschäft ausgegangen seien, bei dem sich Leistung und Gegenleistung einander ausgeglichen hätten.

Außerdem sei das Wohnrecht der S, dessen Barwert 59.352 DM betrage, zu berücksichtigen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2.12.1996 setzte der Bekl die Schenkungsteuer auf 8943 DM herab und wies den weitergehenden Einspruch als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus:

Bei der steuerlichen Behandlung der gemischten Schenkung sei der Steuerwert der freigebigen Zuwendung derart zu ermitteln, daß zunächst der Steuerwert der Leistungen der Schenkerin im Verhältnis des Verkehrswertes der Bereicherung zum Verkehrswert der Leistung der Schenkerin angesetzt werde. Anschließend erfolge der Abzug einer Duldungsauflage – sofern § 25 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) dem nicht entgegenstehe – in voller Höhe. Der Abzug der Erwerbsnebenkosten erfolge nur im Verhältnis vom unentgeltlichen Anteil zum Verkehrswert der Leistung der Schenkerin.

Bei dieser Verhältnisrechnung handele es sich um eine steuerrechtliche Bewertung, so daß wegen des ausdrücklichen Hinweises auf den Ersten Teil des Bewertungsgesetzes in § 12 Abs. 1 ErbStG auch § 14 Abs. 2 BewG anzuwenden sei, denn gerade durch die kürzere Leistungserbringung einer Rentenzahlung werde der Verkehrswert der Gegenleistung beeinflußt und folglich auch das Aufteilungsverhältnis. § 14 Abs. 2 BewG diene der Einzelfallgerechtigkeit, um bei kurzen Rentenlaufzeiten nach dem Schenkungszeitpunkt unter Berücksichtigung des Alters des Berechtigten nur den tatsächlichen Wert des Erwerbs anzusetzen. Soweit der Kl den Abzug des höheren Rentenbarwertes nach § 14 Abs. 1 BewG fordere, ohne entsprechend belastet zu sein, stehe dies im Widerspruch zum Bereicherungsprinzip nach § 10 Abs. 1 ErbStG. Darin liege kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip, zumal der Gesetzgeber in § 14 Abs. 2 BewG ausdrücklich gestatte, bestimmte Verhältnisse nach dem Bewertungsstichtag zu berücksichtigen. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum die Wertvorstellungen der Parteien im Schenkungszeitpunkt die Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG ausschließen sollten. Die Wertvorstellungen der Beteiligten seien nur für die Frage von Bedeutung, ob überhaupt eine freigebige Zuwendung vorliege. Dies sei aber nur eine Frage der Bereicherungsvorprüfung, ...

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