Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb – Aufteilung in Bodenwert und Aufwuchs – Wirtschaftswald als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB
Leitsatz (redaktionell)
Der Wert der aufstehenden Bäume gehört bei dem Erwerb von Waldflächen durch einen forstwirtschaftlichen Betrieb nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, da sie als Scheinbestandteil i.S.d. § 95 BGB nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 94 S. 2, § 95 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Land- und Forstwirtschaft. Zur Vergrößerung seines forstwirtschaftlichen Betriebes erwarb er mit Urkunde des Notars ....... vom 23.08.2018 Urkundenrolle ...... für 2018·dort näher bezeichnete in verschiedenen Gemeinden liegende Waldflächen zum Preis von insgesamt € 105.000,00. Der Kaufpreis entfällt mit einem Teilbetrag von € 73.500,00 auf den Aufwuchs und mit € 31.500,00 auf den Grund und Boden. Schon bei der Verkäuferin begründeten die Flächen mit insgesamt rund 11 ha alleine wegen ihrer Größe einen eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb, sie vergrößern nun den forstwirtschaftlichen Betrieb des Klägers, der seit Jahren besteht und einen Totalgewinn erzielte. Die Flächen sind teilweise mit einem hiebreifen Bestand bewachsen, der in den kommenden Jahren zur Ernte ansteht.
Mit Schreiben vom 06.09.2018 teilte der Kläger den Gesamtkaufpreis auf die erworbenen Flurstücke und für jedes Flurstück in einen Anteil für den Boden und den Aufwuchs auf.
In einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 09.10.2018 teilte der Beklagte den Gesamtkaufpreis auf die einzelnen Grundstücke im Grundsatz nach der vorgenannten Berechnung auf, folgte aber nicht der Aufteilung in Bodenwert und Aufwuchs, sondern setzte als Gegenleistung jeweils den Wert für Boden und Aufwuchs fest. Er begründete dies damit, gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehörten zu den wesentlichen Bestandteilen die Erzeugnisse eines Grundstücks; solange sie mit dem Grund und Boden verbunden seien. Der aufstehende Wald sei demnach wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und gem. § 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.
Den am 19.10.2018 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 31.10.2018 als unbegründet zurück.
Der Kläger hat am 19.11.2018 Klage erhoben.
Er trägt vor, der aufstehende Bestand sei kein wesentlicher Bestandteil der Grundstücke nach § 94 BGB, sondern ein Scheinbestandteil nach § 95 BGB und fließe daher nicht in die Bemessungsgrundlage zur Grunderwerbsteuer ein.
Nach § 94 Abs. 1 S. 1 BGB seien Erzeugnisse des Grundstücks (vor der Ernte) wesentliche Bestandteile des Grundstücks, nach S. 2 gelte dies für Samen nach dem Aussähen, für Pflanzen mit dem Einpflanzen. Der Waldbestand erfülle die Voraussetzungen des § 95 BGB. Nach dieser Vorschrift gehörten solche Sachen nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Zu diesen Gegenständen gehörten nicht nur gewerblich genutzte Pflanzen, wie der Beklagte im Hinblick auf Baumschulen annehme, sondern auch im Forstbetrieb genutzte Pflanzen. Es handele sich hier um Wirtschaftswald, der einer ertragreichen Bewirtschaftung zugänglich sei und nicht um Wildnisflächen, die forstrechtlich einer Bewirtschaftung entzogen seien. Der vorübergehende Zweck ergebe sich daraus, dass im Rahmen der forstwirtschaftlichen Nutzung der Bestand heranwachse und dann geerntet werde. Ein endgültiger Verbleib des Bestandes auf dem Grundstück sei, anders als etwa bei einem Zierbaum, aus forstwirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen.
Es gebe auch keinen grunderwerbsteuerlich selbständigen Grundstücksbegriff. Der Beklagte habe diesen Begriff nicht definieren können, es sei nicht erkennbar, welche Loslösung vom Zivilrecht dieser Begriff erfahren haben solle. Das Finanzgericht Köln habe hierzu mit Urteil vom 08.11.2018 5 K 2938/16 entschieden, zivilrechtlich als Zubehör zu qualifizierende Gegenstände flößen nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ein.
Die Zivilgerichte nähmen in ständiger Rechtsprechung an, ein Baum werde wesentlicher Bestandteil des Grundstücks nach § 94 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies gelte aber nicht, wenn der Sonderfall der zum Verkauf bestimmten Bäume vorläge, dann sei der Baumbestand nicht wesentlicher Bestandteil, sondern Scheinbestandteil und nach § 95 BGB damit ein selbständiges Rechtsgut ( Urteil vom 27.01.2006 V ZR 46/05, juris zu zwei Walnussbäumen; bestätigt im Urteil vom 04.11.2010 III ZR 45/1 O juris für zur Holzproduktion dienende Bäume einer Forstwirtschaft, jeweils m.w.N.) Auch die sachnäheren Amtsgerichte hätten bei der grundbuchrechtlichen Kostenfestsetzung nur auf den Kaufpreisanteil abgestell...