Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO: Spezifizierung in gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht – Überlassung von Kopien der personenbezogenen Daten – Abgrenzung zur Akteneinsicht, exzessives Auskunftsverlangen

 

Leitsatz (redaktionell)

  • Ein Auskunftsverlangen über verarbeitete personenbezogene Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegenüber einer großen Menge an Informationen verarbeitenden Behörde muss in Bezug auf die betroffenen Informationen oder Verarbeitungsvorgänge hinreichend spezifiziert sein.
  • Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO gewährt lediglich einen Anspruch auf Überlassung eines darstellbaren Duplikats der gespeicherten personenbezogenen Daten, nicht aber auf die Überlassung von Kopien der bei der Behörde geführten Akten.
  • Ein ohne inhaltliche und zeitliche Eingrenzung die Aktenvorgänge der letzten 20 Jahre umfassendes Auskunftsverlangen ist als exzessiv und damit offenkundig unbegründet i.S.d. Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DSGVO einzustufen.
 

Normenkette

DSGVO Art. 12 Abs. 5 S. 2, Art. 14 Abs. 5 Buchst. b, Art. 15 Abs. 1, 3; AO § 32c Abs. 2; FGO § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 1, § 86 Abs. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein (weitergehender) Anspruch der Klägerin auf Auskunft und Überlassung von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gegenüber dem Beklagten …besteht.

Die Klägerin ist eine nach britischem Recht gegründete Limited. Ihr Gesellschafter und „Director“ (Geschäftsführer) ist - ebenso wie bei der (zurückgewiesenen) Prozessbevollmächtigten - u.a. Herr A . Dieser betreibt unter den Internetadressen Website A und Website B zwei Webseiten mit dem Titel „ Titel 1 „ und „ Titel 2 „. Er beschreibt sich selbst als Vertreter im Kampf gegen Behördenwillkür und betrachtet die gesamte Behörden welt und große Teile der Justiz als Gegner, die deshalb gegen ihn einen „Krieg“ geführt hätten und dies hinterhältig und verlogen bis zur Begehung von Straftaten wie Rechtsbeugung…gegen ihn, seine Familie, sein soziales Umfeld und gegen Mandanten ( Website B abgerufen am 25.07.2022).

Ferner ist den Webseiten zu entnehmen, dass Herr A der Auffassung ist, Widerstand gegen das ihm gegenüber praktizierte Recht „ Titel 1 „ leisten ( Website A abgerufen am 25.07.2022) und diese Rechtspraxis mit den gemachten Erfahrungen, erlittenen Verbrechen sowie erlebten Erfolgen und deren Auswirkungen schildern zu müssen, was nach seinen Angaben auch Sinn und Zweck dieser Seite ist ( Website A abgerufen am 25.07.2022). Unter der Rubrik „ Rubrik 1 „ führt er aus, wie er sich im Ausland niedergelassen hat, nachdem man ihm…die deutsche Steuerberaterzulassung entzogen hatte. Von diesen Niederlassungen aus habe er seine Berufstätigkeit ausgeübt, zunächst als natürliche Person, dann durch die Klägerin als juristische Person. Erst nach rund 400 Verfahren habe der Bundesfinanzhof seine Pflicht erfüllt und die zugrundeliegenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Unter der Rubrik „ Rubrik 2 „ behauptet er, die Verfahrenswillkür habe sich verbürgerlicht . Er werde detailliert in Beiträgen über „Verbrechen ...“ schreiben und nachvollziehbare Fälle und Namen nennen; wie der Volksmund sagt „Roß und Reiter nennen“. Unter der Rubrik „ Rubrik 4 „ führt er zur Vorinstanz eines Verfahrens beim EuGH aus. Diese Instanz sei das Finanzgericht (FG) Z-Stadt gewesen, dort der…Senat mit den Richtern B und D , der gleiche Senat und die gleichen Richter, die das skandalöse Verfahren zum Widerruf seiner deutschen Steuerberaterzulassung geführt hätten. D sei der Adlatus des B gewesen. Letzterer habe ihn ob seiner Theorie verhöhnt, das Urteil des EuGH in der Sache „ Rubrik 4 „ sei für diesen eine empfindliche Niederlage gewesen. Weiter führt er unter der Rubrik „ Rubrik 3 „, die ausweislich der dortigen weiteren Ausführungen auch „mein Kampf“ heißen könnte, u.a. aus, der Österreicher Adolf Hitler habe keinen einzigen Juden umgebracht. Die schlimmsten Verbrechen hätten ausschließlich die „Bediensteten“ begangen. Auch heute begingen die Bediensteten Straftaten, also Vergehen und Verbrechen gegen die „Un-Mächtigen“, die Opfer. Seine Kritik werde sich mit diesen Bediensteten beschäftigen. Dazu werde er nicht nur Sachverhalte und Ereignisse schildern; er werde auch Namen und Personalien nennen und veröffentlichen. Wer gleichartige Fälle…kenne, werde aufgefordert, ihm gerne dazu zu berichten. Dies werde dann in Veröffentlichungen auf dieser Seite und anderswo einfließen.

Zudem stellt Herr A auf einer seiner Webseiten ( Website A abgerufen am 25.07.2022) die Existenz der Bundesrepublik Deutschland selbst und deren Rechtsstaatlichkeit in Frage.

Die Klägerin, vertreten durch die zurückgewiesene Prozessbevollmächtigte, diese wiederum vertreten durch Herrn A , stellte am 20.01.2020 bei dem Beklagten einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO und beantragte, ihr Auskunft zu erteilen, in welchen Akten persönliche Daten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 DSGVO beim Beklagten geführt werden, verarbeitet wurden, werden und werde...

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