Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Rechtsschutzbedürfnis bei einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Klage auf Datenauskunft

 

Leitsatz (redaktionell)

Es fehlt an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine Klage nach Würdigung der Gesamtumstände rechtsmissbräuchlichen Zwecken dient, weil der Kläger einen „persönlichen Rachefeldzug” gegen die Finanzverwaltung führt und im Wege eines geltend gemachten Auskunftsverlangens versucht, sich Zugang zu Verwaltungsvorgängen zu verschaffen, um anschließend Beschäftigte der Verwaltung und Justiz unter namentlicher Nennung öffentlich zu diskreditieren und in diesem Zusammenhang verfahrensverzögernde Anträge zu stellen.

 

Normenkette

DSGVO Art. 15 Abs. 1; BGB § 242

 

Tatbestand

Streitig sind Auskunftsansprüche nach der DSGVO.

Das vorliegende Verfahren ist eines von 20 Verfahren, die von unterschiedlichen, jedoch in Verbindung stehenden Klägern gegen diverse Finanzbehörden im Bezirk des Finanzgerichts Köln mit identischen Anträgen und weitgehend identischen Begründungen anhängig gemacht wurden. Auch gegen das Finanzgericht Köln wird vor dem Verwaltungsgericht A ein Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand geführt. Aus dem klägerseitigen Vorbringen im Verfahren ergibt sich, dass vergleichbare Rechtstreitigkeiten auch vor anderen Finanzgerichten gegen in deren Bezirken ansässige Finanzbehörden geführt wurden.

Die Klägerin ist eine nach dem Recht Großbritanniens gegründete Gesellschaft mit Sitz in B. Sie betreut seit Jahren Mandanten in deutschen Besteuerungsverfahren und tritt hierzu auch als Bevollmächtigte vor Gericht auf. In der Folge werden seit Jahren Zurückweisungsverfahren gegenüber der Klägerin geführt, da nach Auffassung der Behörden und Gerichte die Klägerin als nicht vertretungsbefugt im Sinne des Steuerberatungsgesetzes anzusehen ist. Gegen Zurückweisungsbeschlüsse wendet sich die Klägerin regelmäßig mit Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen und erhebt Befangenheitsanträge. Dies ist gerichtsbekannt.

Director der Klägerin ist unter anderem Herr C, der in früheren Jahren eine Steuerberaterzulassung hatte, diese jedoch infolge eines Vermögensverfalls verlor und seitdem versucht, durch Einschaltung der Klägerin oder weiterer Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU weiterhin steuerberatend für Mandanten im Hinblick auf deutsche Besteuerungsverfahren tätig zu werden.

Herr C befindet sich im Hinblick auf die skizzierten Zurückweisungsverfahren seit Jahren im Streit mit Finanzbehörden und Finanzgerichten. Erst in jüngerer Vergangenheit hat er gegen zahlreiche Richter des Finanzgerichts Köln in diesem Zusammenhang Strafanzeigen erstattet. Am 00.00.2023 teilte Herr C dem Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit, dass er gegen mehrere Richter des Finanzgerichts Köln Strafanzeige erstattet habe. Wörtlich führte er aus:

„Ich gehe davon aus, dass Sie gegen die Straftaten durch „Kollegen” nichts unternehmen wollen. Trotzdem macht die Zurkenntnisbringung Sinn; ich kann und werde künftig öffentlich sagen können, dass diese Straftaten von dem Justizminister und dem Justizministerium als Gerichtsverwaltung gebilligt und getragen werden (…)”.

Weiterhin führt er aus:

„Das Finanzministerium und auf dessen Anweisung die OFD NRW sowie die unterstellten Finanzämter verweigern mir und der von mir geführten Gesellschaft und weiteren Personen aus meinem beruflichen Umfeld seit 2020 Auskünfte nach Art. 15 DSGVO, letztlich mit der Begründung, ich könnte dann meine öffentliche Behauptung, Opfer von langjährigen Straftaten, also Vergehen und Verbrechen, geworden zu sein und noch zu sein, beweisen; Vergehen und Verbrechen durch Fiskal-Bedienstete, einschließlich Richtern.”

Im Weiteren führt er aus:

„Aufgrund all dieser „Kampfhandlungen” gegen die Finanzverwaltung erfolgte dann der „Krieg” der Verwaltung gegen mich, der in … mit dem Widerruf meiner D-Bestellung führte; das mittels eines Komplotts, angeführt von Richter X und seinem „Adlatus” Y”.

Schließlich führt er aus:

„In allen Verfahren, die ich durchleiden musste, habe ich (…) immer noch bestimmte sprachliche Grenzen eingehalten. Das ändert sich jetzt. Ein gesehenes Verbrechen oder Vergehen werde ich ein solches klar benennen; auch den Verbrecher oder sonstigen Straftäter, gleich welchen Geschlechts.”

Des Weiteren betreibt Herr C mehrere Internetseiten. Auf der Seite „www.C01” kündigt er an, seinen Kampf gegen Behördenwillkür zu dokumentieren. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er feststellen müssen, dass Beamte und Richter Straftaten begangen hätten. Hierüber wolle er berichten und dabei „Ross und Reiter benennen.” Seine Gegner, die gesamte Fiskalwelt und große Teile der Justiz hätten gegen ihn einen Krieg geführt und Straftaten wie Rechtsbeugung, Betrug, Nötigung und Erpressung begangen. Finanzbeamte hätten sich gegen ihn zu einem Komplott zusammengeschlossen, um sich eines engagierten Mandatsträgers zu entledigen. Gerichte und Staatsanwaltschaften hätten dieses Geschehen sehenden Auges hingenommen, bis hin zur Rechtsbeugung...

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