Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis mit der Folge der Zurechnung des betreffenden Wirtschaftsgutes auf den Treugeber
Leitsatz (redaktionell)
- Unabhängig von der steuerlichen und zivilrechtlichen Anerkennung des Treuhandverhältnisses sind die von einem Lotto-Dienstleistungsunternehmen in Erfüllung einer betrieblich veranlassten Verpflichtung gegenüber den Mitspielern an einen Treuhänder abgeführten Spieleinsatzanteile als Betriebsausgabe abzuziehen.
- Die Tatsache, dass der Treuhänder zugleich Komplementär des Unternehmens ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4; AO § 39 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 159
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
BFH (Urteil vom 01.12.2010; Aktenzeichen IV R 69/07) |
Tatbestand
Die Klägerin eine KG betreibt seit 1997 ein Lotto-Dienstleistungsunternehmen. Komplementärin im Streitjahr 1998 war die im Jahr 1999 ausgeschiedene B-Services B.V. mit Sitz in den Niederlanden, die im Jahr 2006 als Kommanditistin wieder in die Gesellschaft eingetreten ist. Alleinvertretungsberechtigter Direktor der Komplementärin war Herr Peter T. Kommanditisten der Klägerin waren die Beigeladenen, die A-GmbH & Co. KG (vormals E-GmbH & Co. International KG), E-Stadt, ausgeschieden im Jahr 2006, Rolf S., ausgeschieden im Jahr 1998 und Hans T., ausgeschieden im Jahr 2002.
Die Klägerin organisiert unter der Bezeichnung „C-Services” Spielgemeinschaften zur Teilnahme an wöchentlichen Ausspielungen des Deutschen Lotto- und Totoblocks mit von ihr entwickelten Systemreihen (Zahlenkombinationen), welche für die in Spielgemeinschaften verbundenen Mitspieler einzusetzen sind. Die Mitspieler erteilen der Klägerin gemäß Ziff. 7 der Teilnahmebedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) unter Befreiung von § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Vollmacht, im Namen der Mitspieler Gesellschaftsverträge zur Gründung von BGB-Spielgemeinschaften, den Treuhandvertrag für die Spieler/die Spielgemeinschaften mit dem Treuhänder und einen Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem Spieler/den Spielgemeinschaften und sich selbst abzuschließen.
Das Vertragsverhältnis mit dem Spieler wird mit der Einzahlung des Spielbetrages auf ein Einzahlungskonto der Klägerin begründet. Nach § 2 Nr. 2 a) des Geschäftsbesorgungsvertrages hat die Klägerin die auf dem Einzahlungskonto eingehenden Beträge wie folgt zu verwenden:
44,8 v. H. zur Vertragserfüllung an die Treuhandgesellschaft,
36,0 v. H. für die Spielvermittlung an die Klägerin,
19,2 v. H. für Serviceleistung und Konzeption der Spielmöglichkeit an die Klägerin.
Gemäß Ziff. 8 der Teilnahmebedingungen beauftragen die Mitspieler einen von der Klägerin bestellten Treuhänder, im eigenen Namen, aber für Rechnung der Spielgemeinschaft den Spielvertrag mit den Lottogesellschaften über deren Annahmestellen abzuschließen, die Lottoscheine in Verwahrung zu nehmen, etwaige Gewinne für die Spielgemeinschaft gegenüber der Lottogesellschaft geltend zu machen, die Gewinne entgegenzunehmen und einem Treuhandkonto zuzuführen sowie die Gewinne schließlich an die Mitspieler auszuzahlen. Nach Ziff. 3 der Teilnahmebedingungen hat die Klägerin das Recht, sich selbst an einer Spielgemeinschaft zu beteiligen, wenn sich in einer Spielgemeinschaft nicht genügend Spieler zusammen finden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Teilnahmebedingungen Bezug genommen.
Treuhänder ist nach dem vorliegenden Treuhandvertrag vom 08.12.1997, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die B-Services B.V. Diese wurde bei dem Vertragabschluss von Herrn Peter T. als Direktor vertreten.
Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin in ihren Gewinnermittlungen für das Streitjahr 1998 von den Mitspielbeträgen lediglich die Anteile für Spielvermittlung (36 %) und für Serviceleistung und Konzeption (19,2 %), nicht aber den Spieleinsatzanteil i. H. v. 44,8 %, der an den Treuhänder abzuführen war, als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Außerdem traf der Prüfer die Feststellung, dass nur in geringem Umfange tatsächlich Lottoscheine erworben wurden. Der Prüfer vertrat die Auffassung, die bisher erklärten Einnahmen, die ausschließlich auf den Serviceanteilen basierten, seien um die auf den Spieleinsatzanteil entfallenden Einnahmen zu erhöhen. Die Höhe der Gesamteinnahmen (Service- und Spieleinsatzanteil) ermittelten der Prüfer und die Klägerin nach einem Vermerk vom 19.02.2002 übereinstimmend mit 7.090.154 DM. Diesen verminderten sie um einen Abschlag für tatsächlich gespielte Lottoscheine von 644.559 DM. Bei der Gewinnermittlung berücksichtigte der Prüfer auf Grund der Annahme, die Klägerin sei Veranstalter einer inländischen Lotterie und es bestehe daher eine Lotteriesteuerpflicht, eine Lotteriesteuerrückstellung. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Tz. 17 des Prüfungsberichts vom 20.11.2002 sowie den Vermerk vom 19.02.2002 Bezug genommen.
Der Beklagte legte den vom Prüfer ermittelte...