Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsaufspaltung bei Speditionsunternehmen; Lagerhalle als wesentliche Betriebsgrundlage
Leitsatz (redaktionell)
Die für eine Betriebsaufspaltung vorauszusetzende sachliche Verflechtung ist zu bejahen, wenn ein Speditionsunternehmen zwei ihm von seinen beherrschenden Gesellschaftern überlassene Grundstücke durch Umbau einer Lagerhalle mit Bürotrakt bzw. Neuerrichtung eines solchen Gebäudes für die seinen Betrieb prägende Geschäftstätigkeit (Lieferverkehr und Einlagerung) herrichtet und nutzt.
Normenkette
EStG § 15
Tatbestand
Die Kläger sind Gesellschafter der A GmbH. Zugleich sind sie Beteiligte der A GbR und Eigentümer der Grundstücke B Straße 1 und 2.
Das Grundstück B Straße 2 war 1978 von der A GmbH, einem Speditionsunternehmen, unbebaut erworben und mit Vertrag vom 21.03.1983 unverändert an die Kläger veräußert worden. In der Folgezeit wurde das Grundstück an die A GmbH vermietet. Nach dem Verkauf errichtete die GmbH im Jahr 1983 auf dem Grundstück eine Lagerhalle. Diese wurde zum 01.01.1990 von der A GmbH an die Kläger veräußert. Die GbR vermietete die Grundstücke B Straße 2 einschließlich der Lagerhalle sowie B Straße 1 ab dem 01.01.1990 an die A GmbH.
In den Jahren 1991 und 1992 wurde auf dem Grundstück B Straße 2 die Halle umgebaut, auf dem Grundstück B Straße 1 erfolgte eine Bebauung mit einer weiteren Lagerhalle.
Bei der Halle B Straße 1 handelte es sich vor dem Umbau um eine rechteckige Lagerhalle mit drei Laderampen und integriertem Büroteil ohne Zugang von außen. Im Rahmen des Umbaus wurde die vordere Hallenwand abgerissen und ein Bürotrakt mit separatem Eingang angefügt. Die Lagerhalle auf dem Grundstück B Straße 1 verfügt über ein ebenerdiges Tor und drei höhenverstellbare Laderampen sowie ein Lagerbüro. Beide Hallen sind mit umfangreichen Lagerregalen ausgestattet, die im Hinblick auf Tragkraft und Regalanordnung wegen der Befahrbarkeit mit Gabelstaplern den Ansprüchen der GmbH genügen. Außerdem sind beide Hallen nach Umbau mit Heizungsanlagen versehen worden.
Die Kläger erklärten in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Der Beklagte beurteilte die Überlassung der Grundstücke an die A GmbH als Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und erließ Gewerbesteuermeßbescheide für die Streitjahre. Gegen die Bescheide sowie den Feststellungsbescheid 1995 legten die Kläger Einsprüche ein, die der Beklagte zurückwies.
Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Grundstücke seien wesentliche Betriebsgrundlagen für die GmbH. Sie seien notwendig für die Lagerung des Beförderungsgutes, die Verwaltung der Spedition sowie die Geschäftsführung des Unternehmens. Die Lage der Grundstücke im Industriegebiet der Stadt C mit guter Anbindung an die Autobahn und die nähergelegenen Städte sei für den Betrieb von wirtschaftlicher Bedeutung. Bei der Bebauung sei auf die Bedürfnisse des Betriebsunternehmens Rücksicht genommen worden.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
Eine sachliche Verflechtung und damit eine Betriebsaufspaltung liege nicht vor. Den Kunden der GmbH seien die Räumlichkeiten der GmbH in der Regel überhaupt nicht bekannt, da die Aufträge telefonisch oder per Computer abgewickelt würden. Für die Auftraggeber sei es gleichgültig, von welchem Ort aus der Frachtführer tätig werde, da im bundesdeutschen Lieferbereich Standortvorteile nicht auszumachen seien. Die Lagerhallen seien nicht besonders für die Zwecke der GmbH ausgestaltet worden. Es handle sich um Mehrzweckhallen, die eine Vielzahl von Nutzungsmöglichkeiten böten. Die vorhandenen Ausstattungen und Einrichtungen seien von der Mieterin eingebracht worden. Auch der Büroanbau an der Halle B Straße 2 weise keine baulichen Besonderheiten auf. Die Nähe zwischen Verwaltung und Geschäftsführung zum Lager sei unerheblich. Der organisatorische Ablauf in der Halle unterliege nicht der direkten Weisung der Geschäftsführung, sondern werde von einem Mitarbeiter geleitet, der seine Lieferanweisungen größtenteils von den Kunden unmittelbar erhalte. Die Lage der Grundstücke sei durch das starke Verkehrsaufkommen der Bereich der Autobahn kein Vorteil für die GmbH, sondern eher hinderlich. Außerdem sei die GmbH bundesweit tätig. Industriegebiete befänden sich zumeist in der Nähe der Autobahnen. Aufgrund einer betrieblichen Umstrukturierung werde eine Halle ab dem 01.06.1998 an einen anderen Unternehmer vermietet, der diese problemlos für seine Interessen nutzen könne.
Die Kläger beantragen,
die Gewerbesteuermeßbescheide 1992 bis 1995 aufzuheben und den Feststellungsbescheid 1995 erklärungsgemäß zu ändern.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor:
Die GmbH sei auf die Lagerräume angewiesen. Die Tätigkeit der GmbH sei ohne die Gebäude, die nach Größe und Beschaffenheit den Anforderungen der Spedition gerecht würden, nicht denkbar. So erfordere die Lagerung von Elektronikwaren geheizte Räumlichkeiten. Daher seien die Lagerhallen mit einer Heizung a...