Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs nach Abbruch der Ausbildung des Kindes
Leitsatz (redaktionell)
Der Nachweis der ernsthaften Suche nach einem Ausbildungsplatz als Voraussetzung des Kindergeldanspruchs kann auch durch die von der Arbeitsagentur erstellte Bestätigung über Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI geführt werden.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c; FGO § 81 Abs. 1 S. 2, § 82; ZPO § 418 Abs. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a; SGB III § 35
Streitjahr(e)
2004, 2005
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben hat.
Ursprünglich hatte die Klägerin fortlaufend Kindergeld für zwei Kinder erhalten, auch für ihre am 21.11.1983 geborene Tochter, denn diese hatte am 1.8.2003 eine Ausbildung begonnen. Die Ausbildung sollte bis Januar 2006 andauern. Aus diesem Grund hatte die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes zunächst intern bis Dezember 2005 beschränkt.
Im März 2006 stellte die Klägerin für ihre Tochter einen Antrag auf (weitere) Bewilligung von Kindergeld. Dazu teilte sie mit, dass ihre Tochter eine Ausbildung aufnehmen wolle und bei der Berufsberatung der Arbeitsagentur gemeldet sei. In der Zeit seit Juli 2005 sei sie einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgegangen und habe hierbei einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 998,-- EUR erhalten. Diese Tätigkeit solle voraussichtlich bis August 2006 andauern. Auf Anforderung der Beklagten reichte die Klägerin ferner eine Bescheinigung zu den Kindergeldakten, nach deren Inhalt das am 1.8.2003 begonnene Ausbildungsverhältnis bereits am 31.12. 2003 wieder beendet worden war.
Die Beklagte überprüfte daraufhin auch den bei der Arbeitsagentur bestehenden Datenbestand. Daraus (Kurzübersicht vom 22.5.2006) war ersichtlich, dass die Tochter der Klägerin „zum 09.05.2006 aus der BB abgemeldet” worden war, sie aber seit dem 23.3.2006 bei der Arbeitsvermittlung mit dem Status „Arbeitsuchend” geführt wurde. Nach dem Inhalt einer ergänzenden Stellungnahme der Berufsberatung (Schreiben vom 2.6.2006) war die Tochter der Klägerin dort „nicht gemeldet”. Sie sei zu Beratungsgesprächen am 25.8.2005 und am 9.5.2006 nicht erschienen und sei „deshalb immer wieder durch die Berufsberatung abgemeldet” worden.
Nach diesen Auskünften teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass möglicherweise Kindergeld ausgezahlt worden sei, obwohl ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht bestanden habe. In ihrem Antwortschreiben machte die Klägerin geltend, dass ihre Tochter seit dem Kalenderjahr 2004 bei der Arbeitsagentur als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle registriert sei. Alle für die Bewilligung notwendigen Angaben seien der Beklagten gegenüber gemacht worden.
Die Beklagte holte daraufhin erneut Stellungnahmen der verschiedenen Dienststellen der Arbeitsagentur ein. Nach dem Antwortschreiben der Arbeitsvermittlung war die Tochter der Klägerin seit dem 5.9.2006 nicht mehr als Arbeitssuchende registriert.
Die Berufsberatung teilte mit, dass die Tochter vom 9.2. bis 3.5.2004 als Bewerberin um eine Ausbildungsstelle gemeldet gewesen sei. Zwar habe sie sich auch nachfolgend mehrfach zu Beratungsgesprächen angemeldet, sei aber zu den dann angesetzten Terminen nicht erschienen.
Nach Würdigung dieser Informationen hob die Beklagte unter Berufung auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Festsetzung des Kindergeldes auf (Bescheid vom 14.9.2006), und zwar für den Zeitraum ab Juni 2004. Ferner forderte sie das für den Zeitraum von Juni 2004 bis Dezember 2005 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 2.926,-- EUR von der Klägerin zurück. Dazu führte sie aus, dass die Tochter der Klägerin ab Juni 2004 offenbar keine Ausbildung mehr angestrebt habe. Eine Anmeldung bei der Berufsberatung bzw. eigene Bemühungen der Tochter um eine Ausbildungsstelle habe die Klägerin jedenfalls nicht nachgewiesen.
Diese erhob Einspruch und teilte mit, dass ihre Tochter durchaus angestrebt habe, (erneut) eine Ausbildung beginnen zu können. Zur näheren Begründung reichte sie folgende Unterlagen zu den Kindergeldakten:
1. ein an ihre Tochter gerichtetes Schreiben der Arbeitsagentur vom 25.2.2004, in dem eine Bewerbung um eine Ausbildungsstelle als vorgeschlagen wurde (Bl. 109 der Kindergeldakte)
2. eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit vom 1.10.2004 betreffend die beitragsfreien „Zeiten der Ausbildungssuche für die Rentenversicherung”,
nach deren Inhalt ihre Tochter vom 1.10.2003 bis 30.9.2004 bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchende gemeldet war (Bl. 107, 108 der Kindergeldakte)
3. die Ablichtung einer an ihre Tochter gerichteten Absage auf eine Bewerbung vom 6.5.2005 betreffend einen Ausbildungsplatz (Bl. 112 der Kindergeldakte)
4. die Ablichtung eines Antrages ihrer Tochter vom 24.6.2005 betreffend die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Bl. 114 bis 117 der Kinder...