Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen eines angestellten Reitlehrers für ein eigenes Reitpferd. Einkommensteuer 1975
Leitsatz (amtlich)
Ein angestellter Reitlehrer, der sich aus weitaus überwiegend beruflichen Gründen ein Reitpferd anschafft, das er im Reitunterricht einsetzt, kann die Aufwendungen dafür (Absetzung für Abnutzung, Unterhalt, sonstige Kosten) als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.
Normenkette
EStG 1975 § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nrn. 6-7, § 7 Abs. 1
Tenor
Unter erneuter Änderung des Bescheides vom 17. Oktober 1977 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. August 1978 wird die Einkommensteuer 1975 auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist als Reitlehrer im Angestelltenverhältnis tätig.
Im Jahre 1974 erwarb er ein eigenes Reitpferd. Das damals für seine Besteuerung zuständig gewesene Finanzamt erkannte bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs für 1974 eine AfA von 20 v. H. auf die Anschaffungskosten des Pferdes und die Unterhaltskosten als Werbungskosten an.
Seit dem 1. Oktober 1975 ist der Kläger beim Verein … in … als erster Reitlehrer angestellt. In seiner Einkommensteuererklärung für 1973 machte er u. a. eine AfA von 1.239,– DM, Unterhaltungskosten von 1.050,– DM, Auktionskosten von 6,80 DM und Transportkosten von 12,43 DM sowie Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Der Beklagte erkannte diese Kosten nicht als abzugsfähig an.
Im Einspruchsverfahren legte der Kläger eine Bestätigung der Fachgruppe Berufsreiter und -fahrer im Deutschen Reiter- und Fahrer-Verband e. V. vom 27. Juli 1978 vor, nach der er – der Kläger – in seiner Eigenschaft als staatlich anerkannter Ausbilder (Lehrmeister) für die Ausbildung seiner Auszubildenden (Lehrlinge) mindestens zwei eigene Pferde halten müsse; diese hätten nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Pferdewirt, erlassen vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, sowohl im Springen als auch in der Dressur mindestens den Anforderungen der Klasse L zu genügen; nur dann sei der Reitlehrer und Ausbilder (Lehrmeister) in der Lage, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Auszubildenden nachzukommen und diesen die Möglichkeit zu geben, auf gut gerittenen eigenen Pferden die im Ausbildungsrahmenplan verlangten Bildungsziele zu erreichen; darüber hinaus müsse den Auszubildenden entsprechend den in der Verordnung gestellten Anforderungen die Möglichkeit eines wiederholten Turniereinsatzes geboten werden, weil nur auf diesem Wege der geforderte Ausbildungsstand von Pferd und Reiter überprüft werden könne; nicht zuletzt dienten diese Pferde auch der persönlichen Fortbildung des Ausbilders (Lehrmeisters), die für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben von ihm gefordert werde; alle in diesen Zusammenhang entstehenden Aufwendungen seien steuerabzugsfähig, da betriebseigene Pferde für diesen Zweck nicht zur Verfügung stünden.
In der Einspruchsentscheidung erkannte der Beklagte die geltend gemachten Umzugskosten an. Bezüglich der Kosten des Pferdes blieb er dagegen bei seiner Auffassung.
Der Kläger trägt vor, das Pferd sei – ebenso wie es in der Rechtsprechung für den Jagdhund eines Forstbediensteten entschieden worden sei – als Arbeitsmittel anzusehen. Ohne Pferd könne er seinen Beruf nicht ausüben; vom Arbeitgeber werde ihm kein Pferd zur Verfügung gestellt. Seine – des Klägers – aufreibende Arbeitszeit als angestellter Reitlehrer und selbständiger Bereiter fremder Pferde lasse ihm keine Gelegenheit oder Lust zum Hobbyreiten. Das Pferd werde nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendet. An den Reitturnieren, die sein Arbeitgeber veranstalte, müsse er im Interesse des Vereins auf eigenen und fremden Pferden teilnehmen; die angestrebte erfolgreiche Teilnahme stelle für ihn auch eine Werbemaßnahme dar, die zur Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen beitrage.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Bescheides vom 17. Oktober 1977 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 25. August 1978 die Einkommensteuer für 1975 unter Ansatz weiterer Werbungskosten von 2.308,– DM neu festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
Er ist der Auffassung, der Kläger habe das Pferd nicht ausschließlich oder weitaus überwiegend aus beruflichen Gründen angeschafft und unterhalten. Das Pferd werde in erheblichem Umfang auch zur privaten Sportausübung benutzt. Er – der Beklagte – berufe sich auf zwei zu den Gerichtsakten gereichte Artikel in der … Zeitung vom 19. März 1980 „Reitturnier des … errang zwei Dressursiege” und vom 4. Mai 1981 „Nach Sturz vom Pferd auf Krücken: … muß beim Grand Prix zuschauen”. Es sei im übrigen zweifelhaft, ob ein eigenes Pferd zur Berufsausübung eines angestellten Reitlehrers erforderlich sei, weil dies die Fähigkeit besitzen sollte, auf fremden Pferden zu unterrichten, und auch die Reitschüler auf fremden Pferden unterrichtet würden. Die Bestätigung des Fachverbandes könne nicht für den Fa...