rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifbegünstigung gem. § 34 EStG für bereits im Anstellungsvertrag geregelte Abfindungszahlung
Leitsatz (redaktionell)
Die Tarifbegünstigung einer aufgrund vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlten Entlassungsabfindung hängt in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der neuen Rechtsgrundlage nicht davon ab, ob die Modalitäten der Entschädigungsregelung bereits im Anstellungsvertrag oder erst später vereinbart wurden.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Streitjahr(e)
1994
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Betrag in Höhe von 144.000 DM als Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- tarifbegünstigt nach § 34 Abs.1 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung zu versteuern ist.
Der Kläger schloss am 13.10.1989 einen Anstellungsvertrag mit der F-GmbH, auf den Bezug genommen wird. Im Vertrag heißt es unter anderem:
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§ 10
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(3) Ab der Bestellung von Herrn „M” (Anm.: Kläger) zum Geschäftsführer beträgt die Kündigungsfrist für beide Seiten 6 Monate zum Quartalsschluß.
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§ 11
Abfindung
Bei Beendigung der Tätigkeit für die Gesellschaft aus Gründen, die nicht in der Person des Geschäftsführers liegen, erhält dieser eine Abfindung von vier Monatsgehältern zuzüglich ein Monatsgehalt für jedes ab dem 1.1.1991 angefangene Jahr. Die Abfindung beträgt jedoch höchstens ein Jahresgehalt.
Am 27.7.1994 trafen der Kläger und die F-GmbH eine von ihnen so bezeichnete „Abwicklungsvereinbarung”, auf die Bezug genommen wird. Darin heißt es unter anderem:
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1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung von „F” (Anm.: F-GmbH) aus betrieblichen Gründen zum 30.9.1994 beendet wird.
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Die Abfindung gemäß § 11(Anm.: des ursprünglichen Arbeitsvertrages) beträgt vier Monatsgehälter zuzüglich vier Monatsgehälter für die vier angefallenen Jahre der Tätigkeit und wird am 30.9.1994 ausgezahlt.
Die für das Jahr 1994 anfallende Tantieme beträgt 9/12 von drei Monatsgehältern, zahlbar am 30.9.1994.
Der Kläger erhielt im Streitjahr 168.000 DM als Abfindung und 246.130 DM als laufenden Arbeitslohn. Die Abfindung behandelte die F-GmbH ausweislich der Lohnsteuerkarte des Klägers in Höhe von 24.000 DM als gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, in Höhe von 144.000 DM als ermäßigt zu besteuernde Entschädigungsleistung.
Der Kläger deklarierte in seiner Einkommensteuererklärung 144.000 DM als ermäßigt zu besteuernde Entschädigung. Der Steuererklärung war neben Unterlagen, die andere Sachverhalte betrafen, die Lohnsteuerkarte beigefügt. In einer Anlage hatte der Kläger unter dem Punkt „allgemeine Erläuterungen” angegeben, er sei von seinem Arbeitgeber gekündigt worden, deshalb sei ihm eine Abstandssumme gezahlt worden. Der Beklagte hatte wegen anderer Sachverhalte, nicht hingegen wegen der Abfindung Rückfragen und behandelte die 144.000 DM im Steuerbescheid vom 26.9.1996 erklärungsgemäß, ohne zuvor weitere Unterlagen anzufordern.
Nach einer Lohnsteueraußenprüfung bei dem ehemaligen Arbeitgeber des Klägers vertrat der Prüfer die Auffassung, die Steuerermäßigung gem. § 34 EStG sei zu versagen, weil die Abfindungszahlung bereits im Anstellungsvertrag vereinbart worden sei. Er teilte dies dem Beklagten mit und fügte den Anstellungsvertrag des Klägers vom 13.10.1989, die „Abwicklungsvereinbarung” zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vom 27.7.1994, ein Schreiben des Arbeitgebers des Klägers vom 19.7.1994 sowie eine Stellungnahme des ehemaligen Arbeitgebers des Klägers zu den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung bei. Wegen des Wortlautes der Schreiben wird auf die in den Steuerakten befindlichen Kopien Bezug genommen.
Der Beklagte machte sich die Feststellungen des Prüfers zu eigen und änderte den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1994 durch Bescheid vom 20.8.1999. In dem Bescheid war ausgeführt, die Änderung erfolge gem. § 172 Abs.1 S.1 Nr. 2 Abgabenordnung -AO-, die gewährte Steuervergünstigung werde rückgängig gemacht, da die Voraussetzungen des § 34 EStG nicht erfüllt seien. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren, in dem der Beklagte erläuterte, die Änderung des Bescheides sei nach § 173 Abs.1 AO erfolgt, hat der Kläger Klage erhoben. Während des Klageverfahrens erging am 23.01.2001 ein Änderungsbescheid, den der Kläger gem. § 68 Finanzgerichtsordnung -FGO- in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zum Gegenstand des Verfahrens machte.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor:
Eine Änderung des Steuerbescheides wegen der Entschädigung habe nicht erfolgen dürfen, weil dem Beklagten keine Tatsachen nachträglich bekannt geworden seien, denn in der Steuererklärung sei die Entschädigungszahlung angegeben worden. Aufgrund der Erläuterung und der eingereichten Lohnsteuerkarte habe der Beklagte gewusst, dass die Zahlung aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistet worden sei. Der Beklagte habe seine Ermittlungspflichten nicht erfüllt, wenn er die zur Beurteilung des Sach...