Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerbefreiung bei Teilung von Miteigentum: Grundstücksbegriff; Bebauung eines einheitlichen Grundstücks mit einem Doppelhaus
Leitsatz (redaktionell)
Das Vorhandensein eines Doppelhauses auf einem Grundstück hindert nicht zwangsläufig die Annahme des Vorliegens nur e i n e s Grundstücks i. S. d. § 7 Abs. 1 GrEStG und die damit verbundene Grunderwerbsteuerbefreiung bei flächenmäßiger Teilung eben dieses einen Grundstücks.
Normenkette
GrEStG § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1
Gründe
Die Klägerinnen waren je zur Hälfte Eigentümerinnen der Grundstücke Z-Stadt Blatt .... Flur 15, Flurstück 001 Straße 03 und Flur 15 Flurstück 002 Straße 04 .
Durch Vertrag vom 6. Oktober 1966 setzen sie sich dahin auseinander, daß der Klägerin A das Flurstück 002 ( Nr. 04 ) zu Alleineigentum überlassen wurde und der Klägerin C das Flurstück 001 ( Nr. 03 ). Die auf den Grundstücken lastenden Schulden wurden aufgeteilt. Die Klägerinnen beanspruchten Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 7 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum).
Das Finanzamt setzte jedoch Grunderwerbsteuer fest, und zwar gegen jede der Klägerinnen nach der Hälfte der Schulden eine Grunderwerbsteuer ( mit Zuschlag ) von 1.819,35 DM. In den Bescheiden bemerkte es zur Erläuterung:
Bei den Grundstücken handele es sich um ein Doppelhaus mit gesonderten Hausnummern. Die beiden Häuser seien durch eine Brandmauer getrennt und besäßen gesonderte Eingänge. Es bestünden zwei getrennte Heizungsanlagen sowie getrennte Versorgungsanschlüsse. Mit Sicherheit könnte daher die wirtschaftliche Unabhängigkeit und selbstständige Verwertbarkeit der beiden Hauseinheiten angenommen werden. Für die beiden Grundstücke seien demgemäß getrennte Einheitswerte festgestellt worden, ohne daß jemals Einwendungen dagegen erhoben worden seien. Die Urkunde vom 6. Oktober 1966 beinhalte nach alledem einen Austausch von Miteigentumsanteilen. Die Grundstücke bildeten keine wirtschaftliche Einheit; § 7 Grunderwerbsteuergesetz ( GrEStG) sei daher nicht anwendbar.
Die Klägerinnen erhoben Einspruch und machten geltend: Das einheitliche Grundstück Straße 04 bis 03 habe bisher die Katasterbezeichnung Flurstück 003 getragen. Zur flächenmäßigen Aufteilung sei es vermessen und in zwei Teilgrundstücke Flurstücke 002 und 001 aufgeteilt worden. Der Veränderungsnachweis trage das Datum vom 20. September 1966.
Bereits am 6. Oktober 1966 sei dann der notarielle Vertrag beurkundet worden. Diesen einheitlichen Vorgang könne man nicht in zwei Teile auseinanderreißen. Bei der Teilung eines einheitlichen Grundstücks tauche die Frage nach der wirtschaftlichen Einheit mehrerer Grundstücke zwangsläufig nicht auf. Im übrigen handele es sich bei dem aufstehenden Gebäude um eine wirtschaftliche Einheit. Die Tatsache, daß zwei Einheitswerte festgestellt worden seien, sei für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung nicht bindend.
Der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das Finanzamt wiederholte seine Ausführungen in den Steuerbescheiden.
Mit der Klage wird beantragt, die Steuerbescheide aufzuheben. Zur Begründung wird das Einspruchsvorbringen wiederholt.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen und verweist auf die Einspruchsentscheidung.
Es führt aus, es sehe die Existenz von zwei Hauseinheiten als von Anfang an gegeben an, eine wirtschaftliche Einheit habe nie bestanden.
Es sind die Einheitswertakten der Einfamilienhäuser Straße 04 und 03 beigezogen worden.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klage ist begründet.
Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Grunderwerbsteuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist (§ 7 Abs. 1 GrEStG ).
Unter Grundstücken sind nach § 2 Abs. 1 GrEStG Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen, also Teile der Erdoberfläche, die im Grundbuch eine besondere Stelle - ein besonderes Grundbuchblatt oder eine besondere Nummer des Bestandsverzeichnisses eines gemeinschaftlichen Grundbuchblattes - haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Grundbuchordnung - GBO -; s. Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, 7. Aufl. 1963, Tz. 2 zu § 2 ). Der Grundbesitz Straße 04 und 03 hat vor der Teilung, d.h. vor dem Verwaltungsakt des Katasteramts, eine Parzellenbezeichnung ( Nr. 003 ) und ein besonderes Grundbuchblatt (Bl. ...) gehabt. Dies geht aus der in den Grunderwerbsteuerakten befindlichen Abzeichnung der Flurkarte vom 20. September 1966 und aus den in den Einheitswerten befindlichen Veräußerungsmitteilungen des Notars vom 9. Mai 1966 über die Übertragung von den Eltern auf die Klägerinnen hervor.
Der Grundbesitz hat also aus einem Grundstück bestanden. Der Wert der Teilgrundstücke, die die beiden Klägerinnen erhalten haben, hat unstreitig den Miteigentumsanteilen am b...