Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerschuldnerschaft nach § 7 Nr. 1 KraftStG setzt nicht die Rechtmäßigkeit der Zulassung voraus

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Steuerschuldnerschaft bei der Kraftfahrzeugsteuer richtet sich auch dann nach dem Inhalt der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung als Grundlagenbescheid, wenn ein unbefugter Dritter die Zulassung ohne Wissen und Wollen des Steuerpflichtigen rechtswidrig herbeigeführt hat.
  2. Der fehlende Antrag des Steuerpflichtigen und die Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins an ihn führen nicht zur Nichtigkeit der Zulassung.
 

Normenkette

KraftStG § 7 Nr. 1; AO § 171 Abs. 10 S. 1; VwVfG § 44 Abs. 1; VwGO § 44 Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 24

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002

 

Tatbestand

Streitig ist die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Klägers für das Fahrzeug Ford Kombi mit dem amtl. Kennzeichen ...-...

Am 21. Dezember 1992 wurde der Pkw mit dem Kennzeichen…beim Straßenverkehrsamt des Kreises W (Zulassungsstelle M) auf den Namen des Klägers zugelassen. Mit Bescheid vom 26. Januar 1993 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) erstmals Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab dem 21. Dezember 1992 auf 376 DM fest. Mit weiterem Bescheid vom 03. November 1997 setzte das FA die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 21. Dezember 1996 bis 30. Juni 1997 auf 197 DM, für den Zeitraum 01. Juli 1997 bis 20. Dezember 1997 auf 394 DM und für die Zeit ab dem 21. Dezember 1997 auf jährlich 832 DM fest.

In einer Mitteilung vom 6. Dezember 2000 wies das FA den Kläger darauf hin, dass für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ...-... am 21. Dezember 2000 eine Kraftfahrzeugsteuer von 832 DM fällig werde. Am 18. Januar 2001 übersandte das FA dem Kläger eine Kontoübersicht, die offene Kraftfahrzeugsteuer von Dezember 1995 bis Dezember 2000 i. H. von 4.295,- DM zzgl. 963,- DM Säumniszuschläge (insgesamt 5.258,- DM) auswies. Mit Schreiben vom 23. Januar 2001 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte beim FA „Widerspruch” gegen die „Kraftfahrzeugsteuerbescheide 1995 bis 2000” einlegen. Steuerbescheide seien ihm niemals zugegangen. In einem gesonderten Schreiben vom 23. Januar 2001 teilte die Bevollmächtigte des Klägers dem FA mit, bei der geforderten Gesamtsumme von 5.258,- DM könne es sich nur um einen Irrtum handeln. Der Kläger habe ein Fahrzeug mit dem genannten Kennzeichen nie angemeldet. Er könne deshalb auch nicht Schuldner der Steuer sein.

Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Januar 2001 wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Kraftfahrzeugzulassungsstelle. Der Kläger sei irrtümlich als Halter gemeldet. Der Aufforderung der Zulassungsstelle, das Fahrzeug abzumelden, könne er nicht nachkommen, da er dieses Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt besessen oder angemeldet habe. Auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2001 teilte der Versicherungsdienst (Bevollmächtigter der Versicherung) am 20. Februar 2001 mit, dass ein Versicherungsvertrag per 21. Dezember 1992 ausgefertigt worden sei. Wegen Nichtzahlung der Erstprämie sei die Versicherung jedoch vom Vertrag zurückgetreten. Darüber sei damals auch die Zulassungsstelle informiert worden. Da diese Mitteilung vermutlich nicht angekommen sei, habe der Versicherungsdienst die Zulassungsstelle nun erneut unterrichtet.

Auf Grund der Mitteilung der Versicherung vom 21. Februar 2001 an die Zulassungsstelle, dass seit dem 21. Dezember 1992 kein Versicherungsschutz bestehe, untersagte der Kreis W mit Verfügung vom 21. Februar 2001 den Betrieb des Kraftfahrzeugs und gab dem Kläger auf, innerhalb von drei Tagen den Fahrzeugschein bei der Zulassungsstelle abzuliefern und die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorzulegen. Dagegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Widerspruch einlegen. Er kenne dieses Fahrzeug nicht. Er sei auch niemals im Besitz des Pkw gewesen. Er habe auch keinen Zulassungsantrag gestellt.

Ferner erstattete der Kläger am 02. März 2001 bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige gegen unbekannt. Er sei vom FA zu einer Kraftfahrzeugsteuerzahlung aufgefordert worden. Da er dieses Fahrzeug aber nicht angemeldet habe, seien seine Daten offensichtlich von einer anderen Person benutzt worden. Der der Zulassungsstelle vorliegende Antrag auf Ummeldung sowie eine Anmeldebestätigung seien mit seinem Namen unterschrieben, aber nicht von ihm abgegeben worden. Am 16. März 2001 wurde eine polizeiliche Fahndung nach dem Fahrzeug eingeleitet. Der Kläger erklärte während des Widerspruchsverfahrens am 17. Mai 2001 in einer eidesstattlichen Versicherung, dass er das Fahrzeug weder angemeldet noch zu irgendeinem Zeitpunkt in Besitz gehabt habe. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mangels Täterermittlung am 22. Mai 2001 ein. Mit Schreiben vom 12. März 2002 regte die Bezirksregierung D, der inzwischen der Widerspruch zur Entscheidung vom Kreis W vorgelegt worden war, an, dass der Kreis W das Fahrzeug zum 16. März 2002 (ein Jahr nach Einleitung der polizeilichen Fahndung) von Amts wegen abmelde, der Kläger seinen Widerspruch ...

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