Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der KraftStpflicht
Leitsatz (redaktionell)
Die vertragliche Vereinbarung, daß der Käufer die Ummeldung des Fahrzeugs vornehme, entbindet den Veräußerer nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Abmeldung des Fahrzeugs
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 5
Tatbestand
I.
Streitig ist das Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
Der Kläger meldete am 12. Oktober 1999 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer … bei der Zulassungsstelle … auf seinen Namen zum Verkehr an.
Das Fahrzeug (Pkw, Erstzulassung 26. August 1983) weist einen Hubraum von 1.956 ccm aus und wird mittels eines Ottomotores angetrieben. Es wird von der Zulassungsstelle der Schadstoffschlüsselnummer 00 (Fahrzeugschein Schlüsselnummer zu 1 fünfte und sechste Stelle, nicht schadstoffarm) zugeordnet.
Wegen der Erhöhung der Steuersätze zum 1. Januar 2001 aufgrund des Kraftfahrzeugsteuer-Änderungsgesetzes (KraftStÄndG) 1997 hat der Beklagte (das Finanzamt –FA–) mit Bescheid vom 28. August 2001 die Kraftfahrzeugsteuer wie folgt gegen den Kläger festgesetzt:
für die Zeit vom 12.10.2000 bis 31.12.2000 |
in Höhe von 184 DM |
(94,08 EUR) |
für die Zeit vom 01.01.2001 bis 11.10.2001 |
in Höhe von 771 DM |
(394,21 EUR) |
ab dem 12.10.2001 jährlich unbefristet, |
in Höhe von 992 DM |
(507,20 EUR). |
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. September 2001 (per Telefax beim … Finanzamt … eingegangen am 11. September 2001 „Frühleerung”) Einspruch und begründete diesen damit, dass das Fahrzeug bereits am 23. Oktober 2000 verkauft worden sei. Der Käufer habe nicht seinen richtigen Namen angegeben. Er habe das Fahrzeug am 7. Februar 2001 als gestohlen gemeldet; die Versicherung sei zum 24. Oktober 2000 erloschen.
Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 9. September 2002; Bl. 9 FA-Akte).
Während des Klageverfahrens setzte das FA mit sog. Endbescheid vom 14. Januar 2002 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12. Oktober 2002 bis 11. Dezember 2002 auf 84 EUR fest (Bl. 16 FA-Akte) wegen der Abmeldung des Fahrzeugs von Amts wegen am 12. Dezember 2002 (s. Bl. 14 FA-Akte), weil das Fahrzeug seit einem Jahr im Fahndungsblatt ergebnislos ausgeschrieben worden war.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er am 29. November 2000 dem FA mitgeteilt habe, dass er das Fahrzeug am 24. Oktober 2000 an Herrn H. verkauft habe. Dieser habe vertragsgemäß die Ummeldung bei der Zulassungsstelle vornehmen sollen. Diese sei nicht erfolgt, zumal der Name des Käufers falsch gewesen sei. Auf Anraten des FA habe er das Fahrzeug am 7. Februar 2001 bei der Polizei als gestohlen gemeldet. Am 12. Juni 2001 habe die Allianz Versicherung gemäß § 29 StVZO eine Anzeige über die Aufhebung des Versicherungsvertrags an die Zulassungsstelle geschickt. Erst am 24. Oktober 2001 sei das Fahrzeug zur sog. Fahndung ausgeschrieben worden. Deshalb sei als Tag der Abmeldung bereits der 29. November 2000 anzusetzen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids vom 28. August 2001 und der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2002 die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit bis zum 29. November 2000 festzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der während des Klageverfahrens aufgrund der Abmeldung durch das FA ergangene sog. Endbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG ist automatisch entsprechend § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens geworden (s. Urteil des Senats vom 22. Mai 1996 4 K 3739/94, EFG 1997, 296).
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 9. September 2002, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vertragliche Vereinbarung, dass der Käufer die Ummeldung vornehme, den Veräußerer nicht von seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Abmeldung entbindet (s. BFH-Urteil vom 19. Dezember 1967 II 17/67, BStBl II 1968, 359). Die Beendigung der Steuerpflicht am 12. Dezember 2002 durch das FA ist eine Billigkeitsregelung des FA, der keine Ermessensfehler anhaften, abgesehen davon, dass diese Maßnahme besonders angegriffen hätte werden müssen (s. dazu Verfügung der OFD München vom 19. September 1982 S 6118-9-St 333, KraftSt-Kartei 1.54.2; s.a. Urteil des Senats vom 21. Dezember 1994 4 K 388/94, UVR 1995, 122).
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Fundstellen