Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der KraftStpflicht bei Veräußerung des Fahrzeugs
Leitsatz (redaktionell)
Der Kaufvertrag ersetzt nicht die nach § 27 Abs. 3 StVZO erforderliche Veräußerungsanzeige.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist der Zeitpunkt der Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei einer Veräußerung des Fahrzeugs (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Die Klägerin meldete am 14. August 2000 das Fahrzeug mit der Kraftfahrzeugsteuernummer … bei der Zulassungsstelle M. auf ihren Namen zum Verkehr an.
Das Fahrzeug (Pkw, Erstzulassung 31. Juli 1986) weist einen Hubraum von 1.477 ccm aus, wird mittels eines Ottomotores angetrieben und von der Zulassungsstelle als schadstoffarm E2/Nachg. (Schadstoffschlüsselnummer 77) eingestuft.
Wegen der Änderung der Steuersätze aufgrund des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes 1997 hat der Beklagte (das Finanzamt) am 6. Februar 2001 (Bl. 4 FA-Akte) einen Steuerbescheid erlassen und die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 14. August 2000 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von 75 DM (38,35 EUR), für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 13. August 2001 in Höhe von 196 DM (100,21 EUR) und ab dem 14. August 2001 jährlich unbefristet in Höhe von 318 DM (162,59 EUR) gegen die Klägerin festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 21. Februar 2001 (eingegangen beim … finanzamt … am 23. Februar 2001 „Frühleerung”) Einspruch und begründete diesen damit, dass sie das Fahrzeug bereits am 16. September 2000 verkauft habe. Den Kaufvertrag könne sie momentan nicht auffinden. Der Käufer sei ein in … wohnhafter Italiener.
Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle am 26. März 2001 wegen fehlenden Versicherungsschutzes zur polizeilichen Fahndung ausgeschrieben. Die Fahndung verlief erfolglos. Die Zulassungsstelle hat die verkehrsrechtliche Zulassung des Fahrzeugs am 26. März 2002 (ein Jahr nach Fahndungsausschreibung) von Amts wegen beendet. Das Finanzamt erließ daher einen sog. Endbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG am 17. April 2002, mit dem es die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 14. August 2001 bis 25. März 2002 auf 99 EUR gegen die Klägerin festsetzte (Bl. 13 FA-Akte).
Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2002, Bl. 17 FA-Akte).
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, dass sie den Kaufvertrag über das Fahrzeug gefunden habe (s. Bl. 3 FG-Akte) und deshalb die Kraftfahrzeugsteuer nur bis zum Verkaufstag festzusetzen sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 6. Februar 2001 und vom 17. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2002 aufzuheben.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf die Begründung der Einspruchsentscheidung vom 14. Juni 2002, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.
Ergänzend führt der Senat aus, dass der Kaufvertrag nicht die nach § 27 Abs. 3 StVZO für die Beendigung der Steuerpflicht erforderliche Veräußerungsanzeige ersetzt (s. § 5 Abs. 5 KraftStG). Selbst wenn der Kaufvertrag dem Finanzamt schon früher vorgelegt worden wäre, wäre wegen Fehlens der vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige die Steuerpflicht nicht früher beendet worden (s. BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 VII B 80/02, BFH/NV 2002, 1497). Dass das Finanzamt dann ein Jahr nach vergeblicher Fahndung von Amts wegen die Steuerpflicht beendet hat, ist insoweit bereits eine Billigkeitsmaßnahme.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).
Fundstellen