Entscheidungsstichwort (Thema)
Schuldner der KraftSt bei Weiterverkauf des Fahrzeugs
Leitsatz (redaktionell)
§ 5 Abs. 5 KraftStG regelt den Fall des Wechsels des Zulassungsberechtigten. Auf den Halterbegriff nach § 7 StVG kommt es nicht an. Eine bloße Weiterveräußerung des Fahrzeugs ohne Empfangsbestätigung des Käufers über den Erhalt der Kraftfahrzeugpapiere beendet die Steuerschuldnerschaft noch nicht.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 5
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger als Erwerber Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist, obwohl er das Kraftfahrzeug an einen Dritten weiterverkauft hat (§ 5 Abs. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz –KraftStG–).
I.
Der Kläger hat am 26. August 1997 das Fahrzeug (BMW) mit dem amtlichen Kennzeichen … 6 erworben (s. Bl. 7 FA-Akte). Veräußerer des Fahrzeugs war Herr R. (s. Bl. 7 FA-Akte). Am 27. Februar 1998 ging die ordnungsgemäße Veräußerungsanzeige des Veräußerers gemäß § 27 Abs. 3 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) bei der Kraftfahrzeugzulassungsstelle beim Landratsamt … ein. Die Daten hierüber wurden dem Beklagten, dem Finanzamt (FA) … per Datenträgeraustausch übermittelt (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 b Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung –KraftStDV–), was zur Folge hatte, dass die Steuerpflicht für den bisherigen Fahrzeughalter (Herr R.) automatisch zum 27. Februar 1998 endete (§ 5 Abs. 5 KraftStG). Am 30. Juni 1998 erfuhr auch die Zulassungsstelle im Rahmen polizeilicher Ermittlungen von dem Weiterverkauf des Klägers am 30. August 1997. Die Bestätigung des Erwerbers über den Empfang der Fahrzeugpapiere fehlte (s. Bl. 6/7 FA-Akte). Das FA erfuhr deshalb nichts.
Es legte den Fall zur Überwachung auf Wiedervorlage. Da das Fahrzeug aber weder umnoch abgemeldet worden war, setzte das FA mit Bescheid vom 12. Januar 1999 die Kraftfahrzeugsteuer für den Kläger ab 27. Februar 1998 unbefristet fest (§§ 5 Abs. 5, 12 Abs. 1 KraftStG). Gegen diesen Bescheid wurde kein Einspruch eingelegt, so dass der Bescheid bestandskräftig wurde.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1999 (beim FA eingegangen am 13. Juli 1999) bat der Kläger um Akteneinsicht mit der Begründung, dass das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt auf ihn zugelassen gewesen sei. Der Kläger wurde telefonisch an die Zulassungsstelle weiter verwiesen. Mit Schreiben vom 27. August 1999 (Bl. 4 FA-Akte) stellte der Kläger einen Antrag auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer. Zur Begründung verwies der Kläger darauf, dass er nicht Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 7 Abs. 1 KraftStG sein könne, weil er niemals Halter des Fahrzeugs und somit auch nicht Steuerpflichtiger gewesen wäre. Durch eine Nachfrage bei der Zulassungsstelle am 31. August 1999 (Bl. 6 FA-Akte) erfuhr das FA, dass der Kläger das Fahrzeug am 30. August 1997 an einen Herrn Y. in … verkauft habe, der jedoch nicht auffindbar sei. Aus dem vom Kläger vorgelegten Kaufvertrag habe sich ergeben, dass die Weitergabe dieser Fahrzeugpapiere sowie deren Erhalt im Vertrag nicht unterschriftlich bestätigt worden sei. Eine Veräußerungsanzeige darüber sei bei der Zulassungsstelle nicht eingegangen.
Mit Bescheid vom 29. September 1999 (Bl. 23 FA-Akte) lehnte das Finanzamt den Antrag auf Neufestsetzung der Kraftfahrzeugsteuer ab. Der dagegen erhobene Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung –EE– vom 17. Januar 2000).
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass er das Fahrzeug für die Schwester seiner Lebensgefährtin habe erwerben wollen. Da diese das Fahrzeug nicht wollte, habe er das Fahrzeug sofort am 30. August 1997 weiterverkauft, ohne es vorher auf sich zuzulassen (s. Bl. 7 FG-Akte). Seinem Käufer, Y., habe er um 10.15 Uhr die Fahrzeugpapiere, die Kennzeichen und die Fahrzeugschlüssel übergeben, deren Empfang leider dieser nicht quittiert habe. Dies könne jederzeit seine Lebensgefährtin Frau C. …, bezeugen. Er sei zwar für fünf Tage Eigentümer des Fahrzeugs geworden, diese kurzfristige Verfügungsmacht begründe jedoch noch keine Haltereigenschaft, abgesehen davon, dass er das Fahrzeug nicht auf sich zugelassen habe. Außerdem könne die Verletzung der Anzeigenverpflichtung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 StVZO durch den zweiten Käufer nicht ihm als Veräußerer angelastet werden dadurch, dass sie seine Haltereigenschaft begründe bzw. verlängere. Die Haltereigenschaft könne nicht anhand des Steuerrechts auf die Verfügungsberechtigung abstellen, sondern sei anhand des Straßenverkehrsgesetzes zu bestimmen.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 29. September 1999 und der EE vom 17. Januar 2000 die Kraftfahrzeugsteuer für 1998 bis 2000 auf Null herabzusetzen.
Das FA beantragt Klageabweisung.
Mit Bescheid vom 2. November 2000 (Bl. 33 FG-Akte; ohne Hinweis auf § 68 Finanzgerichtsordnung –FGO–) hat das FA durch sog. Endbescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG die Steuerfestsetzung ab dem 16. Oktober 2000 aufgehoben und für die Zeit vom 27. Januar 2000 bis 15. Oktober 2000 auf 474 DM festgesetzt. Die Abmeldung erfolgte von Amts wegen, weil die am 22. September 1999 nach § 29 c StVZO ...