rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei Insolvenzverwaltung § 5 Abs. 5 KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer
Leitsatz (amtlich)
Gibt erst der Insolvenzverwalter, nachdem er von der Existenz der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gemeinschuldner der Leasinggesellschaft zurückgegebenen Kraftfahrzeuge erfahren hat, eine den Erfordernissen des § 27 Abs. 3 StVZO entsprechenden Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle ab, endet die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht vor Ablauf des Tages, an dem die Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsstelle eingegangen ist.
Normenkette
KraftStG § 5 Abs. 5, 1; StVZO § 27 Abs. 3
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Beendigung der Kfz-Steuerpflicht, die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen …, … und … wurden am 18.03.1999 bzw. 10.03.1999 bei der Zulassungsstelle … (ZuSt) auf die … GmbH zugelassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 09.09.1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der … GmbH eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Herr … bestellt. Die ZuSt teilte dem Finanzamt (FA) mit, dass die Fahrzeuge am 04.11., 06.10. und 17.09.1999 abgemeldet worden sind. Daraufhin erließ das FA am 30.11., 28.10. und 25.10.1999 Steuerbescheide i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) und setzte die Steuern für die jeweils streitigen Zeiträume ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf 159 DM, 96 DM, und 13 DM fest. Die Steuerbescheide wurden an den Insolvenzverwalter bekanntgegeben.
Der Insolvenzverwalter legte mit Schreiben vom 01.12. und 26.11.1999 gegen diese Steuerbescheide Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Fahrzeuge bereits Ende April 1999 an die Leasinggesellschaft zurückgegeben worden seien und die Fahrzeuge somit nicht zur Insolvenzmasse gehörten.
Das FA wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen vom 17.03.2000 als unbegründet zurück (vgl. Bl. 11f, 25f und 37f FA-Akte), da bei der Rückgabe eines Fahrzeugs an den Leasinggeber die Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht zum Zeitpunkt der Rückgabe ende, sondern an dem Tag, an dem das Fahrzeug auf einen neuen Halter umgeschrieben oder stillgelegt wurde, oder in dem Zeitpunkt, in dem eine Anzeige gemäß § 27 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVZO) bei der Zulassungsstelle eingehe (§ 5 Abs. 1 und 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz).
Die Kraftfahrzeugsteuer für die auf den Gemeinschuldner zugelassenen Fahrzeuge, stelle für den Zeitraum ab Konkurseröffnung bis zur Beendigung der Steuerpflicht Massekosten dar (BFH vom 18.12.1953, BStBl 1954, Teil III, Seite 49). Es sei deshalb unerheblich, ob das Fahrzeug bereits vor der Verfahrenseröffnung veräußert, oder an den Leasinggeber zurückgegeben worden sei.
Mit der Klage (Schreiben vom 19.04.2000, Bl. 1f FG-Akte) beantragt der Insolvenzverwalter als Kläger.
die angefochtenen KraftSt-Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidungen aufzuheben.
Sowohl in der Gutachtensphase wie auch nach Insolvenzeröffnung bis zum Eingang der streitigen Steuerbescheide sei ihm die Existenz der Fahrzeuge nicht bekannt gewesen. Er habe die Fahrzeuge zu keinem Zeitpunkt in Besitz noch Zugriff darauf gehabt. Wie in Erfahrung gebracht werden konnte, seien die Fahrzeuge schon Ende April 1999, also lange vor seiner Bestellung zum Gutachter, von der Leasinggesellschaft abgeholt worden. Weder die Fahrzeuge noch die Fahrzeugbriefe hätten sich jemals in der Insolvenzmasse befunden. Ihm sei es nicht möglich, Fahrzeuge, deren Existenz ihm nicht bekannt gewesen sei, über deren Besitz er nicht verfügt und auf die er keinen Zugriff hatte, abzumelden, damit keine Kraftfahrzeugsteuer mehr anfalle.
Das FA beantragt.
die Klage abzuweisen (Schreiben vom 28.07.2000 Bl. 58 FG-Akte).
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist unbegründet. Der Senat schließt sich in vollem Umfang der bereits in den Einspruchsentscheidungen gegebenen Begründung an, die keine Rechtsfehler erkennen läßt und auf die er gemäß § 105 Abs. 5 FGO verweist. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Veräußerung i. S. des § 5 Abs. 5 vorliegt, wenn der Verfügungsberechtigte wechselt (§ 23 Abs. 1 StVZO) und damit der Zulassungsberechtigte wechselt (s. auch BFH-Urteil vom 11.07.1989 VII R 4/87, BStBl II 1989, 812). Da die Steuerschuldnerschaft an die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (sog. Zulassungsberechtigte) anknüpft, ist § 5 Abs. 5 KraftStG auch dann anzuwenden, wenn kein Eigentumswechsel im bürgerlich-rechtlichen Sinn vorliegt, sondern wenn der Verfügungsberechtigte wechselt (s. Egly/Mößlang, KraftStG, 3. Aufl., S. 280). Darum ist dann eine Anzeige nach § 27 Abs. 3 StVZO erforderlich. Erst mit Ablauf des Tages, an dem eine den Erfordernissen des § 27 Abs. 3 StVZO entsprechende „Veräußerungs”-Anzeige bei der Zulassungsstelle eingegangen ist, endet die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen bzw. des Insolvenzverwal...