Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzung als begünstigtes Betriebsvermögen i.S.d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Übertragung des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil und die Abtretung eines Gesellschafterdarlehens sind der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht zu gewähren.
- Gegenstand des Erwerbs muss vielmehr ein Anteil an der Gesellschaft sein.
- Die Aufzählung der begünstigten Erwerbsgegenstände in § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG ist abschließend.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2, 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 18 Abs. 4
Streitjahr(e)
2008
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist die Ehefrau des Erblassers A. Der Erblasser war Kommanditist der A GmbH & Co. KG (A KG).
Der Erblasser übertrug mit notariell beurkundetem Vertrag vom 14. Dezember 2004 seinen Kommanditanteil von 625.000 EUR an der A KG „einschließlich aller Gesellschafterkonten” auf seine Tochter B, geb. A. Ferner trat er an seine Tochter die Ansprüche aus dem von ihm der A KG gewährten Gesellschafterdarlehen, das in der notariellen Urkunde mit einem Wert zum 31. Dezember 2003 von 1.475.713,91 EUR angegeben wurde, in Höhe von 60 v.H. ab. Die Tochter des Erblassers bestellte diesem an dem übertragenen Kommanditanteil in Höhe von 40 v.H. den Nießbrauch. Der Nießbrauch sollte 40 v.H. des Gewinnanteils umfassen, der auf den Kommanditanteil entfiel. Darüber hinaus sollte der Erblasser zu 40 v.H. an dem auf den Kommanditanteil entfallenden Verlust beteiligt sein. B hatte nach Abschnitt 1 § 2 Abs. 7 der notariellen Urkunde ihre Stimmrechte als Gesellschafterin der A KG zu 40 v.H. nach den Weisungen des Erblassers auszuführen. Diesem sollten die uneingeschränkten Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Gesellschafters zustehen. B bestellte unter Abschnitt 1 § 3 der notariellen Urkunde der Klägerin aufschiebend bedingt durch den Tod des Erblassers den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem ihr übertragenen Kommanditanteil. Für den Inhalt des Nießbrauchs sollten die Regelungen unter Abschnitt 1 § 2 der notariellen Urkunde entsprechend gelten.
Der Erblasser verstarb am..... März 2006. Er wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts X vom...... August 2006 von der Klägerin allein beerbt.
Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 26. März 2008 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung Erbschaftsteuer fest. Dabei setzte es das Gesellschafterdarlehen mit 605.527 EUR sowie den Nießbrauch an dem B übertragenen Kommanditanteil mit 346.000 EUR an. Den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG gewährte es nicht.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Klägerin geltend: Bei dem Gesellschafterdarlehen gegenüber der A KG mit einem Wert von 622.406 EUR und dem Nießbrauch an dem B übertragenen Kommanditanteil mit einem Wert von 324.167 EUR handele es sich um nach § 13a ErbStG begünstigtes Betriebsvermögen. Der Erblasser sei nach den Regelungen unter Abschnitt 1 § 2 des Übertragungsvertrags vom 14. Dezember 2004 bis zu seinem Tod Mitunternehmer der A KG geblieben. Diese Mitunternehmerstellung sei mit seinem Tod auf sie übergegangen.
Das beklagte Finanzamt setzte mit Bescheid vom 19. Mai 2008 die Erbschaftsteuer gegen die Klägerin auf 230.223 EUR neu fest. Dabei setzte es das Gesellschafterdarlehen mit 622.406 EUR sowie den Nießbrauch an dem B übertragenen Kommanditanteil an der A KG mit 324.167 EUR an. Den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG gewährte es nicht. Den Einspruch wies es mit Entscheidung vom 12. Dezember 2008 zurück und führte aus: Der Erblasser sei zwar auf Grund seiner Stellung als Nießbraucher Mitunternehmer der A KG gewesen. Dennoch könne die Klägerin den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht beanspruchen, weil der Erblasser nicht mehr an der A KG beteiligt gewesen sei. Ein zivilrechtliches Nutzungsrecht stelle kein begünstigtes Betriebsvermögen dar. Der Erwerb des Gesellschafterdarlehens habe nicht im Zusammenhang mit der Übertragung eines begünstigten Mitunternehmeranteils gestanden.
Die Klägerin wiederholt mit ihrer Klage im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren.
Die Klägerin beantragt,
1. den Erbschaftsteuerbescheid vom 19. Mai 2008 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2008 dahingehend zu ändern, dass für das Gesellschafterdarlehen gegenüber der A KG sowie den Nießbrauch an dem B übertragenen Kommanditanteil der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG und der Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG gewährt wird;
2. hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das beklagte Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur...