rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Restwertabschreibung für Möbel nach Beendigung der beruflichen Tätigkeit; Restwertabschreibung; Doppelte Haushaltsführung; Möbel; Beendigung der beruflichen Tätigkeit; Vermögenssphäre/Einkunftserzielung
Leitsatz (redaktionell)
Werteinbußen, die sich aus den eingeschränkten Verwendungs- und Vermarktungsmöglichkeiten der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung angeschafften Möbel anlässlich der Beendigung der beruflichen Tätigkeit ergeben, können nicht in Gestalt einer Restwertabschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nrn. 5, 7
Tatbestand
Einkünfteerzielung hätten verwendet, aber auch nicht hätten verkauft werden können. Die Kläger verweisen auf eine Entscheidung des baden-württembergischen Finanzgerichts - FG - vom 26.03.1981 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1982, 97). Dieses außergewöhnliche Ereignis stehe mit der Einkünfteerzielung im Zusammenhang. Schließlich sei auch eine objektiv nachprüfbare Wertminderung eingetreten. Die Gegenstände seien nicht nur für die Kläger wertlos geworden, sondern hätten auch nicht verkauft werden können.
Sie meinen, die im Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 06.03.1979 (VIII R 110/74, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1979, 551) aufgeführten Voraussetzungen für den Ansatz einer AfaA seien gegeben. Die Aufwendungen seien nicht durch Veräußerung oder Besitzaufgabe verursacht worden, sondern durch Pensionierung, die zweifelsfrei in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehe.
Nach dem Urteil des BFH vom 15.12.1992 (VIII R 27/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1993, 599) komme es für den Abzug der AfA in jedem Veranlagungszeitraum auf die Nutzung der Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften an. Werde diese wegen Veräußerung oder Besitzaufgabe beendet, komme auch keine AfaA in Betracht. In ihrem Fall - so die Kläger - sei aber die Nutzung der Wirtschaftsgüter zur Erzielung von Einkünften nicht wegen Veräußerung oder Besitzaufgabe beendet worden, sondern wegen Beendigung der Berufstätigkeit.
Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1995 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung dahin abzuändern, dass Aufwendungen von 3.914,- DM zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, Voraussetzung für eine AfaA sei, dass die vorzeitige Beendigung der Nutzung oder Verwendung der Wirtschaftsgüter auf Umständen beruhe, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften stehe, die also weder der Vermögenssphäre noch einem Bereich außerhalb der Einkunftserzielung zuzuordnen sei. Denn ebenso wie die laufenden Aufwendungen seien die AfA und AfaA nur dann Werbungskosten, wenn sie - sei es in Form des auf die Nutzungsdauer verteilten Aufwands, sei es in Form eines zu berücksichtigenden Wertverzehrs - durch die Einkunftserzielung veranlasst seien. Der Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des BFH vom 06.03.1979 (VIII R 110/74, BStBl II 1979, 551).
Der Beklagte meint, hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen sei der Werbungskostenbegriff nicht erfüllt. Die Pensionierung habe zur Überführung der Wirtschaftsgüter ins Privatvermögen geführt. Die Entwidmung habe die AfA beendet, ohne dass das restliche AfA-Volumen abgeschrieben werden könne. Dies folge im Umkehrschluss aus den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 14.02.1989 (BStBl II 1989, 922).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger können die dem Kläger entstandenen Aufwendungen für die Einrichtung seiner Wohnung in “W” nicht über die von dem Beklagten bereits berücksichtigten Beträge hinaus als Werbungskosten abziehen.
I. Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Es handelt sich um Aufwendungen, die durch die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen veranlasst sind. Der Werbungskostenbegriff (“zur Einnahmeerzielung”) bedarf allerdings einer Eingrenzung im Hinblick auf die Eigenart der Überschusseinkünfte. Im Rahmen der Überschusseinkünfte des § 2 Abs. 2 Nr. 4 - 7 EStG, zu denen auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gehören, findet kein Vermögensvergleich statt - es werden keine Vermögensänderungen in der Form des Vermögenszugangs, des Vermögensabgangs und der Wertminderung erfasst -, sondern es werden - abgesehen von den Ausnahmen des § 17 und des § 23 EStG - nur Einnahmen und Werbungskosten gegenübergestellt. So kann zwar auch die Anschaffung eines abnutzbaren oder nicht abnutzbaren Wirtschaftsguts (Mietwohngrundstück, Wertpapiere) “zur Einnahmeerzielung” dienen, soll aber keinen Werbungskostenabzug begründen. Andererseits sollen aber nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG der Erwerb von Vermögen (nämlich soweit es sich um Arbeitsmittel handelt), nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG die Wertveränderung (AfaA) und Erhaltungsaufwendu...