Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuerentlastung: Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck – Verwendung von Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Kohlestaub in einer Kohlemahlanlage – Erzeugung des erforderlichen inerten Prozessgases zur Sicherung der Mahlanlage und Trocknung der Kohle
Leitsatz (redaktionell)
Die Verbrennung von Erdgas als Heizstoff zur Herstellung von Kohlestaub dient zugleich dem für den Anspruch auf Energiesteuerentlastung vorauszusetzenden weiteren Verwendungszweck der Erzeugung des für die Kohlemahlanlagen erforderlichen inerten Prozessgases, das eine nichtexplosionsfähige Atmosphäre herstellt und durch seine Restwärme die gewollte Entstehung von Wasserdampf bewirkt.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. D; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb an ihrem Standort Kohlemahlanlagen zur Herstellung von Kohlestaub durch Mahlen und Trocknen von Rohkohle.
Mit sechs verschiedenen Anträgen vom 18. Februar bis zum 19. Juli 2013 hatte die Klägerin jeweils für die Monate Januar bis Juni 2013 die Entlastung von der Energiesteuer für das in ihren Kohlemahlanlagen eingesetzte Erdgas nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) beantragt. Diese Anträge hatte sie mit einem Korrekturantrag vom 23. August 2013 berichtigt. Zugleich hatte sie am 23. August 2013 auch die Entlastung für den Monat Juli 2013 beantragt.
Den Anträgen gab der Beklagte mit Steueränderungsbescheid vom 06. September 2013 statt und gewährte eine Entlastung von 541.296,32 €.
Auf Anordnung des Beklagten begann das Hauptzollamt am 13. Juni 2013 mit einer Außenprüfung bei der Klägerin, die u.a. die Energiesteuerentlastung der Klägerin nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG im Jahr 2012 zum Gegenstand hatte. Im Prüfungsbericht vom 24.06.2013, AB-Nr. , kam der Prüfungsbeamte zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen dieser Entlastung gegeben seien.
Der Beklagte folgte dieser Beurteilung nicht, sondern forderte mit Steueränderungsbescheid vom 18. März 2014 die für Januar bis Juli 2013 gewährte Entlastung in Höhe von ..... € zurück, wobei er der Klägerin zugleich für den gleichen Zeitraum Entlastungen nach den §§ 54 und 55 EnergieStG bewilligte, so dass die von der Klägerin zu leistende Rückzahlung noch ......... € betrug. Dazu führte er aus, das verbrannte Erdgas sei nur zur Erzeugung von Wärme und nicht gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken verwendet worden. Das Rauchgas sei überwiegend als Trocken- und Transportmedium dem Prozess zugeführt worden und habe erst durch den bei der Trocknung der Kohle entstehenden Wasserdampf die erforderliche Inertisierung bewirken können.
Die chemische Zusammensetzung des Rauchgases sei nicht definiert worden, zumal es auch nicht unmittelbar, sondern erst nach einer Abkühlung von über 1.000°C auf ca. 450°C in die Kohlemühle eingeführt worden sei.
Dagegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, bei der Herstellung von Rauchgas sei ein Vorrang der Wärmeerzeugung gerade nicht gegeben. Vielmehr werde das Rauchgas erst noch heruntergekühlt, um dann als Schutzgas verwendet zu werden. Die Transportwirkung sei zu vernachlässigen, weil das heiße Rauchgas nicht in die Mahlanlage transportiert, sondern von dieser angesogen werde. Maßgebend sei dann die Wirkung als Schutzgas, um Explosionen vorzubeugen. Daran ändere sich auch nichts, wenn eine definierte chemische Zusammensetzung (eine stöchiometrische Berechnung) nicht vorliege. Im Übrigen werde auf das EuGH-Urteil vom 02. Oktober 2014, C-426/12, das ihre Rechtsauffassung bestätige, hingewiesen.
Es sei nicht erforderlich, dass Bestandteile des Rauchgases als Verbrennungsprodukt des Energieerzeugnisses stofflich in das Endprodukt gelangten. Für die Steuerentlastung genüge es, wenn sie nicht allein dem Verheizen, sondern auch noch einem anderen Zweck diene.
Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 13. September 2017 als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Der Sachverhalt entspreche - bis auf den Vergütungszeitraum - dem des rechtskräftigen Urteils vom 25. Juli 2018, 4 K 1968/17 VE, gegen das der Beklagte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt habe, die erfolglos geblieben sei.
Nach dem Konstruktionsprinzip der Kohlemahlanlagen, die sich auch in ihrer gewerberechtlichen Zulassung widerspiegelten, sei der Hauptzweck der Prozessgaserzeugung die Inertisierung, ohne die die Anlage über kurz oder lang explodieren würde. Dies schließe die vom Beklagten behauptete nachträgliche Nutzung der inerten Eigenschaften des Prozessgases aus. Die Nutzung der Wärme sei demgegenüber nur der zweite, nachrangige Zweck.
Das Senatsurteil vom 11. Juli 2018, 4 K 1945/17 VE betreffe einen anders gelagerten Fall.
Ihr Produktionsprozess beinhalte die Vermahlung zu Staubkohle und nicht die Trocknung d...