rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (amtlich)
Die Vorschrift des § 137 FGO ist auch im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO zu berücksichtigen.
Normenkette
FGO §§ 137, 138 Abs. 1
Tatbestand
I.
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem sie sich gegen die Heranziehung zu Abgaben für bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mitgeführter Schmuckstücke wendet.
Die Klägerin reiste am 8.8.1999 aus der Türkei kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie benutzte auf dem Flughafen Hamburg - Terminal 4 - den grünen Ausgang "Anmeldefreie Waren" des Zollamtes Hamburg-Flughafen. Ausweislich der in der Sachakte (Bl. 1 f.) befindlichen Meldung über einen Aufgriff gemäß § 32 ZollVG führte die Klägerin im aufgegebenen Reisegepäck - u.a. - ein Schmuckset aus Gold bestehend aus Halskette, Armkette, Ring und Ohrstecker mit sich. In der Aufgriffsmeldung heißt es weiter: Die Klägerin habe mündlich erklärt, den Schmuck in der Türkei käuflich erworben zu haben; dessen Zollwert werde auf DM 835,- beziffert. Daraufhin erließ das Zollamt Hamburg-Flughafen noch am 8.8.1999 einen mündlichen Zollbescheid und zog die Klägerin zur Entrichtung von Eingangsabgaben in Höhe von DM 267,20 heran.
Die Klägerin erhob gegen den Zollbescheid vom 8.8.1999 mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.8.1999 Einspruch, ohne diesen allerdings zu begründen. Nachdem das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 23.9.1999 um Äußerung zum Sachverhalt ersucht hatte, beantragte dieser mit Schriftsatz vom 20.10.1999 die Gewährung von Akteneinsicht. Das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof übersandte daraufhin mit Schriftsatz vom 4.11.1999 eine Kopie der Aufgriffsmeldung und bat um Stellungsnahme bis zum 2.12.1999. Mit Schriftsatz vom 2.12.1999 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut an das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof und ersuchte vor einer abschließenden Stellungnahme um Überlassung der Bestimmungen des Art. 330 a und b Zollkodex-Durchführungsverordnung. Mit Schreiben vom 3.12.199 übersandte das Hauptzollamt Waltershof eine Ablichtung des Art. 230 Zollkodex-Durchführungsverordnung und forderte den Prozessbevollmächtigten zugleich auf, sich nunmehr bis zum 3.1.2000 zum Sachverhalt zu äußern. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen werde, sollte bis zu diesem Zeitpunkt eine Reaktion des Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht erfolgen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 9.2.2000 wies das Hauptzollamt Hamburg-Waltershof den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 8.8.1999 zurück; auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung, die dem Prozessbevollmächtigten am 11.2.2000 zugestellt worden ist, wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 13.3.2000 - einem Montag - Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen an: Sie sei am 8.7.1999 zusammen mit ihren Töchtern A und B anlässlich einer nachzufeiernden Hochzeitsfeier in die Türkei geflogen. Aus diesem Anlass habe sie ihren persönlichen Goldschmuck - scil. eine Halskette, eine Armkette sowie zwei Ohrstecker - mitgenommen. Diese Schmuckstücke habe sie im Jahre 1996 erworben und seither hier getragen, zum Beispiel in der Moschee in Hamburg. Der in der Aufgriffsmeldung ebenfalls erwähnte Ring gehöre ihrer Tochter B, den diese bei der Kontrolle am Finger getragen und auf Anordnung der Zollbeamten abgenommen habe. Der Ring sei dann zu ihrem Goldschmuck gelegt und zusammen mit diesem bewertet worden.
Die Klägerin beantragt, den Zollbescheid vom 8.8.1999 und die Einspruchsentscheidung vom 9.2.2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtenen Bescheide mit den Gründen der Einspruchsentscheidung und meint, die Einlassung der Klägerin, sie habe die in Rede stehenden Schmuckstücke bereits im Jahre 1996 in Hamburg gekauft, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Entsprechend verhalte es sich hinsichtlich ihres Vorbringens bezüglich des Ringes. Die zur Abgabenfreiheit führende Rückwareneigenschaft hätte die Klägerin bereits gegenüber den Beamten des Zollamtes Hamburg-Flughafen, spätestens aber im Rahmen des Einspruchsverfahrens vortragen können.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Erfolgsaussicht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers a...