Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Änderung nach § 35b GewStG
Leitsatz (redaktionell)
Eine Änderung gemäß § 35b GewStG ist nur bei einer Änderung der Höhe des Gewinns, nicht dagegen bei einer bloßen Umqualifizierung der Einkunftsart in dem entsprechenden Einkommmensteuerbescheid möglich.
Normenkette
GewStG § 35b
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Gewerbesteuermessbescheide gemäß § 35 b GewStG zu ändern sind.
Der Antragsteller war in den Streitjahren als selbständiger Werbedesigner tätig, er wurde von dem Finanzamt A steuerlich geführt. Am 26. 4. 1988 änderte das Finanzamt A aufgrund der Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung, die Gewerbesteuermessbescheide für 1984 und 1985 und erließ für 1983 erstmalig einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde für 1983 mit ... DM, für 1984 mit ... Tsd. DM und für 1985 mit ... Tsd. DM festgesetzt. Die Einkommensteuerbescheide des Antragstellers für 1983 bis 1985 wurden mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 11. 12. 1991 aufgehoben. Am 11. 9. 1992 wurden dem Kläger von dem inzwischen zuständig gewordenen Antragsgegner erstmals Einkommensteuerbescheide für 1983 bis 1985 wirksam bekannt gegeben. Diesen Steuerbescheiden lagen die Feststellungen der durchgeführten Betriebsprüfung zugrunde. Der Antragsteller hatte gegen diese Einkommensteuerbescheide am 16. 9.1992 Einspruch eingelegt, da er seiner Meinung nach Einkünfte aus selbständiger Arbeit und nicht aus Gewerbebetrieb erzielte.
Nachdem in dem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Hamburg, Az.: VI 114/96, das die Streitjahre 1987 und 1988 betraf, eine Beweisaufnahme über die Einordnung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers stattgefunden und der Antragsgegner daraufhin die Gewerbesteuermessbescheide für diese beiden Jahre aufgehoben hatte, änderte das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt Hamburg-... auch die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 am 2. 11. 1998 antragsgemäß. Die bis dahin jeweils als Gewinn aus Gewerbebetrieb qualifizierten Einkünfte des Klägers wurden von dem Finanzamt Hamburg-... nun als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert und Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 DM angesetzt. Bereits mit Schreiben vom 9. 9. 1998 hatte der Antragsteller bei dem Antragsgegner beantragt, die Gewerbesteuermessbescheide für 1983 bis 1985 gemäß § 35 b GewStG aufzuheben, da die Einkommensteuerbescheide 1983 bis 1985 zu ändern seien. Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 30. 9. 1998 ab. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der Einkommensteuerveranlagung und der Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages um zwei selbständige getrennte Verfahren handele. Eine Bindungswirkung ergebe sich im Streitfall auch nicht aus § 35 b GewStG. Der Gewerbeertrag sei vielmehr materiell-rechtlich eigenständig zu ermitteln, so dass es nicht darauf ankomme, wie die Einkunftsart im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung qualifiziert werde.
Gegen diesen Bescheide legte der Antragsteller am 5. 10. 1998 Einspruch ein. Seiner Meinung nach lägen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 b GewStG vor, insbesondere sei auch bei einer Umqualifizierung der Einkünfte eine Änderung nach § 35 b GewStG durchzuführen. Dies sei nicht nur in der Rechtsprechung bereits so entschieden worden (Hinweis auf FG Köln - Urteil vom 20. 3. 1997, EFG 1997, 1038), sondern komme auch in Abschn. 118 Abs. 3 Gewerbesteuerrichtlinien zum Ausdruck. Es sei zwar richtig, dass aus der Behandlung von Einkünften im Gewerbesteuermessbescheid sich keine bindenden Folgen für die Einkommensteuerveranlagung ergäben, dies gelte aber nicht für den hier zu beurteilenden Sachverhalt, in dem gewerbliche Einkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung umqualifiziert würden.
Nachdem der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 20. 3. 1997 zugelassen hatte (AZ. XI R 28/98), setzte der Antragsgegner im Einverständnis mit dem Antragsteller das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH gemäß § 363 Abs. 1 AO aus. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. 9. 1999 wies der Antragsgegner den Einspruch zurück, wobei er sich auf die Gründe der inzwischen ergangenen Entscheidung BFH XI R 28/98 vom 10. 3. 1999 (BStBl II 1999, 475) bezog.
Der Antragsteller hat in der Hauptsache am 21. 10. 1999 Klage erhoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, da er die Klagefrist wegen einer unrichtig mitgeteilten Telefax-Nummer unverschuldet nicht habe einhalten können. Seinen an den Antragsgegner gerichteten Antrag, die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide 1983 bis 1985 auszusetzen, hat dieser am 12. 11. 1999 abgelehnt.
Mit seinem am 2. 12. 1999 bei dem Finanzgericht Hamburg eingegangenen Antrag begehrt der Antragsteller weiterhin, die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 1983 bis 1985 für die Dauer des Klageverfahrens auszusetzen. Er ist der Auffassung, dass an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstliche Zweifel bestünden, da die Voraussetzungen des § 35 b...