Entscheidungsstichwort (Thema)

Finanzgerichtsordnung: Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch eine nach gerichtlicher Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung zwischenzeitlich ergangene Einspruchsentscheidung in der Hauptsache bzw. zwischenzeitlich ergangene Teilabhilfebescheide führen nicht ohne weiteres zu der Zulässigkeit eines neuen Antrages gem. § 69 Abs. 6 S. 2 FGO.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides über Umsatzsteuer für 2001 und 2002. In der Hauptsache streiten sie im Wesentlichen um die Umsatzsteuerschuld des Antragstellers (Ast), eines ..., aufgrund vertraglicher Beziehungen zu der A GmbH. Im Streit stehen dabei u. a. 2 Raten für das ... "..." und weitere Einzelrechnungen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 30.08.2010 hatte der Antragsgegner (Ag) auf den Einspruch gegen die vorherige Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide vom 03.09.2008 über Umsatzsteuer für 2001 und 2002 im Wege der Teilabhilfe Aussetzung der Vollziehung (für USt 2001) gewährt. Ausweislich der Begründung knüpfte der Ag an ein im Rahmen des parallel laufenden Strafverfahrens ermitteltes Ergebnis an, wonach von einer Umsatzsteuerhinterziehung für 2001 von 8.180, 80 € und für 2002 von 11.245,03 € auszugehen sei. Daraufhin hatte der Ast am 29.09.2010 einen weitergehenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002 bei Gericht gestellt. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei den in Rede stehenden Beträgen nicht um Einnahmen, sondern um sog. Verrechnungsgelder für entstandene Kosten gehandelt habe bzw. die Beträge z. T. an die Firma B weitergeleitet worden seien. Mit Beschluss des Senats vom 18.01.2011 (5 V 206/10) setzte der Senat die Vollziehung des Bescheides vom 03.09.2008 über Umsatzsteuer für 2002 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung teilweise in Höhe von 4.601,70 € aus, da der Ag nach Ansicht des Senats zu Unrecht für eine Rate einen Umsatzsteuersatz von 16 % statt des ermäßigten Satzes von 7 % angesetzt hatte. Für Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 18.01.2011 5 V 206/10 verwiesen.

Mit Schreiben vom ... 2011 (Rechtsbehelfsakte - RbA - I Bl. 107) beantragte der Ast beim Ag erneut die Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2001 und 2002 hinsichtlich der im Einzelnen genannten Steuer- bzw. Zins- und Säumniszuschlagsbeträge.

Am 24.11.2011 erließ der Ag eine Einspruchsentscheidung im Hauptsacheverfahren betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002. Die Umsatzsteuer 2001 und 2002 wurde jeweils im Wege einer Teilabhilfe herabgesetzt, die Einsprüche wurden im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 25.11.2011 Klage erhoben (5 K 320/11).

Nachdem der Ag unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung in der Hauptsache den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 24.11.2011 abgelehnt hatte (RbA I Bl. 206), legte der Ast hiergegen mit am 23.12.2011 eingegangenen Schreiben vom ... 2011 Einspruch ein (RbA AdV Bl. 1), den er mit Schreiben vom ... 2012 begründete und den der Ag mit Einspruchsentscheidung vom 01.03.2012 als unbegründet zurückwies (RbA AdV Bl. 39). Hierauf hat sich der Ast am 10.03.2012 erneut an das Gericht gewendet und die Aufhebung der Ablehnungsbescheide betr. den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Die Vorsitzende des Senats hat den Ast darauf hingewiesen, dass der Antrag rechtschutzgewährend als Antrag als Aussetzung der Vollziehung, nicht als (gem. § 69 Abs. 7 FGO unzulässige) Klage gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung ausgelegt werde. Sodann hat sie den Ast auf § 69 Abs. 6 FGO hingewiesen und um Vortrag dazu gebeten, welche gegenüber der seinerzeitigen Sachlage zur Zeit der Entscheidung im Verfahren 5 V 206/10 neuen bzw. veränderten Umstände vorliegen, die ohne Verschulden in dem seinerzeitigen Verfahren nicht hätten geltend gemacht werden können.

Der Ast beruft sich weiterhin darauf, dass die streitigen Beträge als Verrechnungsgelder benutzt worden seien und insoweit durchlaufende Posten vorlägen bzw., soweit die Zahlung des Optionspreises betroffen sei, der Betrag an Dritte weitergeleitet worden sei. Die Rechnung für das ... sei korrigiert und umgeschrieben worden. Die 2. Zahlung habe er, der Ast, auf Nachfrage als Verrechnungsgeld verbrauchen sollen. Er, der Ast, habe sie zumindest nicht bezogen auf sein ... angenommen. Zum Beleg für die Verwendung der Beträge als Verrechnungsgeld legt der Ast als Anlage K2 eine schriftliche Erklärung der in dem seinerzeitigen Verfahren 5 V 206/10 schon als Zeugen benannten Herren C und D vom ... 2011 vor (Anlage zum Schriftsatz vom ... 2012 und RbA AdV Bl. 29), auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird.

Der Ast beantragt, die Vollziehung der Bescheide über Umsatzsteuer für 2001 und 2002 vom 24.11.2011 auszusetzen.

Der Ag beantragt, den Antrag abzulehnen.

Weder bestünden ernsthafte Zweifel an...

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