Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung: Dinglicher Arrest zur Sicherung eines Anfechtungsanspruchs nach § 11 Abs. 1 i. V. m. § 3 AnfG
Leitsatz (amtlich)
1. Der Erlass eines dinglichen Arrests zur Sicherung des Wertersatzanspruchs gem. § 11 Abs. 1 AnfG gegenüber dem Anfechtungsgegner ist zulässig, auch wenn das Finanzamt gegen den Vollstreckungsschuldner über die befriedigungsbedürftige Steuerforderung (noch) keinen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG besitzt.
2. Vor Erlass des dinglichen Arrestes zur Sicherung des Wertersatzanspruchs gem. § 11 Abs. 1 AnfG muss der Anfechtungsanspruch nicht durch Duldungsbescheid gegenüber dem Anfechtungsgegner geltend gemacht werden.
Normenkette
AnfG §§ 2-3, 11 Abs. 1; AO § 324 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014.
1. a) Die Antragstellerin hat seit Anfang 2007 ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. A (im Folgenden: Vollstreckungsschuldner), Darlehen gewährt.
b) Der Vollstreckungsschuldner war seit Ende 1995 Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Konkursverfahren über das Vermögen des ... B (Arrestakte - ArrestA - Bl. ...). Auf Veranlassung des Konkursverwalters war unter Hinzuziehung des Sachverständigen Prof. Dr. C eine Vereinbarung des Inhalts getroffen worden, dass die Vergütung des Gläubigerausschusses insgesamt 5% der Vergütung des Konkursverwalters ausmachen sollte. Dabei wurden für den Vollstreckungsschuldner 1,3 % festgeschrieben (vgl. gutachterliche Stellungnahme vom 11.07.2001, Insolvenzakte -InsoA- Bl. ...). Für seine Tätigkeit erhielt der Vollstreckungsschuldner durch den Konkursverwalter in den Jahren 1996 bis 2006 Vorschüsse in Höhe von insgesamt 533.361,22 € (Rechnungen vom 04.12.1996 über 40.000,00 DM zzgl. USt; vom 01.12.1997 über 90.000,00 DM zzgl. USt; vom 10.01.2002 über 199.403,83 € zzgl. USt, vom 12.11.2003 über 156.572,71 € zzgl. USt; vom 04.10.2005 über 55.368,64 € zzgl. USt; vom 28.11.2006 über 55.548,10 € zzgl. USt [ArrestA Bl. ... - ...]).
Bis Ende 2006 hatte der Konkursverwalter immer auch für die Mitglieder des Gläubigerausschusses die entsprechenden Anträge auf Vorschüsse beim Insolvenzgericht gestellt.
2. a) Unter dem ... 2007 unterzeichneten der Vollstreckungsschuldner als Darlehensnehmer und die Fa. D ... GmbH (im Folgenden: D GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldner war, als Darlehensgeberin folgende Vereinbarung (ArrestA Bl. ...):
1.
Die Darlehensgeberin hat nach Einschätzung beider Vertragspartner per 30.06.2006 Darlehensforderungen gegen den Darlehensnehmer in Höhe von ca. € 250.000,00.
(...)
2.
Der Darlehensnehmer ist persönlich seit Beginn des Konkursverfahrens ... B Mitglied des Gläubigerausschusses.
Diesbezüglich ist hinsichtlich der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses eine Regelung des Inhalts getroffen worden, dass der Darlehensnehmer eine Vergütung in Höhe von 1,3 % auf die Verwaltervergütung zzgl. Mehrwertsteuer erhält. Dies entsprach bei jedem Vorschuss auf die Verwaltervergütung in Höhe von € 4.272.930,88 jeweils einem Betrag in Höhe von € 55.548,10 zzgl. Mehrwertsteuer. Die letzte diesbezügliche und vom Gericht beschlossene Zahlung erfolgte am 05.12.2006.
In einem persönlichen Gespräch am 31.05.2007 erklärte der Konkursverwalter, Rechtsanwalt Dr. E (...) dem Darlehensnehmer, dass er mit einer weiteren Vergütung in Höhe von 2 x € 4.272.930,88 rechne und diese Vergütungen auch gesetzlich zulässig und angemessen seien.
Dementsprechend betragen die auf den Darlehensnehmer entfallenden Vergütungen 2 x € 55.548,10 zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(...)
Nach Aussage von Herrn Dr. E ist allerdings mit der nächsten Vorschusszahlung auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nicht vor Ende 2008 zu rechnen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Vertragspartner:
Der Darlehensnehmer tritt hiermit seine vorgenannten Ansprüche auf Vergütung als Mitglied des Gläubigerausschusses in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma ... B in voller Höhe der Darlehensgeberin ab.
Die Darlehensgeberin nimmt die Abtretung an.
(...)
b) Unter dem ... 2009 unterzeichneten Herr F als Darlehensgeber, der Vollstreckungsschuldner als Darlehensnehmer sowie die Fa. D GmbH als Sicherungsgeberin folgende Vereinbarung (ArrestA Bl. ...):
I.
Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer bereits ein Darlehen in Höhe von € 10.000,00 gewährt.
Er erklärt sich bereit, den Darlehensbetrag um € 30.000,00 auf € 40.000,00 zu erhöhen.
Die Darlehensbeträge sind mit 8% p. a. zu verzinsen und, ohne dass es einer gesonderten Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf, spätestens am 31.12.2009 zur Rückzahlung fällig.
II.
Zur Sicherung der vorbezeichneten Darlehensansprüche tritt die Sicherungsgeberin hiermit als Gesamtschuldnerin der Darlehensvereinbarung bei.
Zur weiteren Absicherung tritt die Sicherungsgeberin ihre Ansprüche aus der Abtretungsvereinbarung mit He...