Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV eines Bescheides über Aussetzungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid, Verfahrens- und Vollziehungsaussetzung, Aussetzungszinsen

 

Normenkette

AO §§ 175, 237; ErbStG 2009 § 13a Abs. 4; AO §§ 363, 365; FGO §§ 69, 74

 

Tatbestand

I. Mit Feststellungsbescheid des Finanzamts Hamburg-... für 1987 wurde der Gewinn der Fa. F & Co aus Gewerbebetrieb festgestellt und dem Antragsteller teilweise zugerechnet. Über den vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einspruch ist nach Aktenlage noch nicht abschließend entschieden. Auch ist die Vollziehung des Feststellungsbescheids nach Aktenlage nicht ausgesetzt.

Der festgestellte Gewinn wurde im Einkommensteuerbescheid 1987 vom 30. 11. 1992 für den Antragsteller angesetzt. Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 wandte der Antragsteller die unzutreffende Feststellung des Gewinns ein. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wurde die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1987 durch Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 14. 3. 2000 (Aktz: II 15/99) als unzulässig abgewiesen, da die Einwendungen gegen den festgestellten Gewinn nur im Verfahren gegen den Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) und nicht im Verfahren gegen den Einkommensteuerbescheid (Folgebescheid) geltend gemacht werden könnten. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Nachdem der Antragsgegner die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1987 zunächst bis zum Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage ausgesetzt hatte, forderte er den Antragsteller am 4. 4. 2000 zur Zahlung der rückständigen Einkommensteuer 1987 auf und setzte mit Bescheid vom 4. 7. 2000 Aussetzungszinsen in Höhe von ... Tsd. DM fest.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat der Antragsteller Klage gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen erhoben (Aktz: VII 292/00), über die der Senat noch nicht entschieden hat. Nachdem der Antragsgegner unter dem 2. 11. 2000 den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Aussetzungszinsen abgelehnt hatte, stellte der Antragsteller Aussetzungsantrag bei Gericht und führt aus, sobald das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundlagenbescheid zu einem zutreffendem Ergebnis geführt habe, müsse der Einkommensteuerbescheid 1987 so geändert werden, dass es zu einer Einkommensteuererstattung kommen werde. Aus diesem Grunde sei für Aussetzungszinsen kein Raum.

Er beantragt, die Vollziehung des Bescheides über Aussetzungszinsen vom 4. Juli 2000 auszusetzen bis zur abschließenden Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid über Aussetzungszinsen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er führt aus, gemäß § 237 Abs. 1 AO sei der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgesetzt worden sei, zu verzinsen, wenn ein Rechtsbehelf gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen Erfolg gehabt habe. Das sei hier der Fall, nachdem die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1987 rechtskräftig abgewiesen worden sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsgegner hatte den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt, bevor der Antragsteller das Gericht angerufen hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO). Dabei spielt es keine Rolle, dass die Ablehnung durch den Antragsgegner vor- bzw. gleichzeitig mit Erlass der Einspruchsentscheidung über den Einspruch gegen den Bescheid über Aussetzungszinsen erfolgte (BFH, ständige Rechtsprechung vgl. Beschl. v. 25.10.1994, VII B 155/94, BStBl II 1995, 131, Tipke-Kruse, § 69 FGO Rz. 71).

Der Antrag ist auch begründet.

Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO soll eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über Aussetzungszinsen. Denn nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung verstößt die Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 AO zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Solange davon auszugehen ist, dass der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid Erfolg haben kann, bleibt die Frage der Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung offen. Da das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Feststellungsbescheid zur Zeit noch nicht abgeschlossen ist, wird der Senat das Klageverfahren gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen (VII 292/00) gemäß § 74 FGO aussetzen müssen. Die Vollziehung des Bescheides war daher gemäß § 69 Abs. 3 FGO auszusetzen.

Obsiegt der Antragsteller im Verfahren gegen den Grundlagenbescheid, verstößt die Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Denn dann wird der Antragsgegner den Einkommensteuerbescheid 1987 gemäß § 175 ...

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