Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlaß eines Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer für das I. Quartal 1996, nachdem der Scheck über die angemeldete Steuer bei dem für die Veranlagung zuständigen Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt –FA–) eingereicht und von dort nach Fristablauf an das Finanzamt für Steuererhebung (Steuerkasse) weitergeleitet wurde.
Die Klägerin und Antragstellerin wurde vom FA am 30. August 1993 steuerlich erfaßt. Bei der Neuaufnahme wurde maschinell ein Schreiben erstellt und anschließend an die Klägerin versandt, in dem die Steuernummer mitgeteilt und zugleich darauf hingewiesen wurde, daß Zahlungen ausschließlich an die – näher bezeichnete – Steuerkasse zu entrichten seien (Klage-Akte II 137/96 –FG-A– Bl. 29 f, 33 f). Entsprechende formularmäßige Hinweise enthielten die bisherigen Steuerbescheide des FA an die Klägerin.
Das FA hatte der Klägerin 1994 für ihre vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen die einmonatige Dauerfristverlängerung gewährt. In 1995 war die Klägerin Monatszahler; sie hatte allerdings in 1995 keine Voranmeldungen eingereicht, so daß das FA schätzen mußte (Umsatzsteuer-Überwachungsakte –USt-A– Bl. 9, 39). In 1996 waren die Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben. Das FA nahm bei der Voranmeldung für das I. Quartal 1996 an, daß die Klägerin aufgrund eines Mißverständnisses von einer Dauerfristverlängerung ausging, und legte danach als Fälligkeitsdatum den 10. Mai 1996 zugrunde (Umsatzsteuer-Überwachungsakte –USt-A– Bl. 9, 13, 26, 29; FG-A Bl. 26, 27).
Die Umsatzsteuervoranmeldung der Klägerin für das 1. Quartal 1996 über … DM ging am Freitag, den 10. Mai 1996, beim FA ein (Umsatzsteuer-Überwachungsakte –USt-A– Bl. 2). Dabei befand sich auch der Scheck über diesen Betrag, wie im Klageverfahren nach Vorlage einer Kopie des Schecks mit Eingangsstempeln unstreitig geworden ist (FG-A Bl. 21).
Vom FA wurde der Scheck an die Steuerkasse, weitergeleitet, wo er am darauffolgenden Dienstag, den 14. Mai 1997, einging (FG-A Bl. 21). Der Scheck wurde am 17. Mai 1996 dem Konto der Klägerin belastet.
Danach wurde der Klägerin der einprozentige Säumniszuschlag für einen angefangenen Monat berechnet. Dabei wurde eine am 29. Februar 1996 eingegangene und seinerzeit noch nicht anderweitig zugeordnete Zahlung von … DM berücksichtigt (… ./. … = … DM), so daß ein Säumniszuschlag von … DM verlangt wurde (FG-A Bl. 26 f; USt-A Bl. 26, 29).
Nach Gutschrift des Schecks wurde im Steuerkonto der Klägerin das durch den Umbuchungs-Zugang entstandene Guthaben von … DM durch Umbuchungs-Abgänge und Restauszahlung wieder aufgelöst. Dabei wurden … DM auf den hier streitigen Säumniszuschlag umgebucht (USt-A Bl. 29).
Die Klägerin beantragte durch ihre Prozeßbevollmächtigte am 5. Juni 1996 den Billigkeitserlaß des Säumniszuschlags. Der Scheck sei zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung beim FA fristgerecht eingegangen (USt-A Bl. 14). Von Steuerpflichtigen könne nicht die Kenntnis unterschiedlicher Anschriften von Veranlagungs- und Kassenfinanzamt erwartet werden. Diese seien aus den Briefen des FA auch nicht ersichtlich. Ihr (der Klägerin) den Zeitverlust aus der Weiterleitung des Schecks an die Steuerkasse anzulasten, sei unbillig.
Das FA lehnte den Antrag auf Billigkeitserlaß mit Bescheid vom 25. Juni 1996 ab (USt-A Bl. 18). Zahlungen an Finanzbehörden seien an die zuständige Kasse zu entrichten, in Hamburg – wie der Klägerin zuvor mitgeteilt – an die Steuerkasse.
Den von der Klägerin am 11. Juli 1996 eingelegten Einspruch wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 27. August 1996 zurück (FG-A Bl. 9, USt-A Bl. 35). Dabei bestritt es, daß bei ihm der Scheck zusammen mit der Voranmeldung eingegangen sei. Es hielt seine Ablehnungs-Begründung aufrecht und verneinte sachliche und persönliche Billigkeitsgründe. Für letztere fehle auch die Erlaßwürdigkeit, nachdem die Klägerin in 1995 keine Voranmeldungen abgegeben habe.
Über die am 23. September 1996 beim Finanzgericht –FG– unter II 137/96 eingegangene Klage vom 18. September 1996 wurde bisher nicht entschieden.
Die mit Schreiben vom gleichen Tag beim FA beantragte Aussetzung (oder Aufhebung) der Vollziehung wurde von diesem am 25. September 1996 abgelehnt (USt-A Bl. 41, 42).
Die Klägerin hat am 29. November 1996 beim FG den vorliegenden Antrag auf Aussetzung (oder Aufhebung) der Vollziehung eingereicht und bezieht sich dazu auf die vorangegangene Begründung des Erlaßantrags.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Vollziehung des Säumniszuschlags zur Umsatzsteuer für das 1. Quartal 1996 auszusetzen bzw. aufzuheben.
Das FA beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es hält an der Ablehnung fest.
Der Senat nimmt ergänzend Bezug auf die oben angeführten Vorgänge und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der vorliegenden Akte sowie aus folgenden weiteren Akten:
- Klageakte II 137/96 (FG-A),
- Umsatzsteuer-Überwachungsakte (USt-A).
Entscheidungsgründe
B.
Der Antrag ist unzulässig.
I. Eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung ist nicht möglich bei Besche...