Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung eines Gewinnverteilungsbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss ist im Zweifel auf die Ausschüttung des Vorjahresergebnisses bezogen. Gewinnverteilungsbeschlüsse sind auslegungsfähig; es können insbesondere der Ergebnisverwendungsvorschlag sowie Steuerbescheinigungen und Kapitalertragsteueranmeldungen herangezogen werden.
Normenkette
KStG a.F. § 27 Abs. 1, 3, § 28 Abs. 2-3, § 30 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine bei der Klägerin in 2001 beschlossene und auch abgeflossene Gewinnausschüttung für das Streitjahr 2000 erfolgt ist.
Am 21.05.2001 hielten die Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, die den Im- und Export von ... und den Handel mit Waren aller Art betreibt, eine Gesellschafterversammlung ab und beschlossen (Bl. 15 GA):
1. Die Bilanz auf den 31.12.2000 festzustellen. Der Jahresüberschuss beträgt 76.381,66 DM. 2. Unter Berücksichtigung des Gewinnvortrages aus 1999 in Höhe von 59.654,84 DM wird ein Betrag von 136.036,05 DM auf neue Rechnung vorgetragen. Im Juni 2001 wird daraus eine Dividende von 26.000 DM ausgekehrt. 3. Den Gesellschafter-Geschäftsführern - Herrn A und Herrn B - und Herrn C wird Entlastung für das abgelaufene Wirtschaftsjahr erteilt. Hamburg, den 21.05.2001 Unterschriften der Gesellschafter
Im Anhang des unter dem 18.05.2001 erstellten Jahresabschlusses der Klägerin auf den 31.12.2000 heißt es u.a. auf S. 15:
Ergebnisverwendung und Rücklagenbildung Die Geschäftsführung schlägt in Übereinstimmung mit den Gesellschaftern die folgende Ergebnisverwendung vor: Der Jahresüberschuss beträgt 76.381,66 DM. Er wird zusammen mit dem Gewinnvortrag von 59.654,84 DM auf eine neue Rechnung vorgetragen. In 06/2001 wird für 2000 eine Dividende in Höhe von 26.000 DM ausgeschüttet.
Die Klägerin fertigte ihren Gesellschaftern A und B am 22.05.2001 (nicht unterzeichnete) Steuerbescheinigungen aus, wonach an die Gesellschafter am 25.06.2001 eine Dividende 2000 in Höhe von jeweils 13.000 DM geleistet werden sollte (Bl. 17, 18 GA).
Mit Kapitalertragsteuer-Anmeldung vom 29.06.2001 meldete die Klägerin dem Beklagten für den Monat Juni 2001 u.a. an, dass für das Jahr 2000 Kapitalerträge an die Gesellschafter A und B in Höhe von jeweils 13.000 DM geleistet worden seien (Bl. 112 KapSt-A).
Mit Körperschaftsteuer-Erstbescheid für 2000 vom 18.06.2001 stellte der Beklagte für die Klägerin das zu versteuernde Einkommen auf 122.685 DM, die Tarifbelastung auf 49.074 DM und die Minderung der Körperschaftsteuer auf 5.572 DM fest (Bl. 47 KSt-A).
Eine bei der Klägerin in 2002/2003 durchgeführte Außenprüfung (Bl. 10, 13 Bp-A) führte für das Streitjahr u.a. zu der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 3.600 DM und einer hierauf beruhenden Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von 772 DM. Darüber hinaus wurde die gem. Beschluss vom 21.05.2001 erfolgte Gewinnausschüttung nunmehr als eine andere Ausschüttung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 2 KStG erachtet und infolgedessen die mit Bescheid vom 18.06.2001 noch anerkannte ausschüttungsbedingte Minderung der Körperschaftsteuer 2000 in Höhe von 5.572 DM nicht mehr berücksichtigt.
Der Beklagte setzte die o.a. Ergebnisse der Außenprüfung mit Bescheid vom 26.02.2003 um und stellte nach § 47 Abs. 2 KStG nunmehr das zu versteuernde Einkommen auf 124.554 DM, die Tarifbelastung auf 49.821 DM und die Minderung der Körperschaftsteuer auf 772 DM fest (Bl. 81r KSt-A).
Gegen den Bescheid vom 26.02.2003 legte die Klägerin am 25.03.2002 Einspruch ein und beantragte, die Ausschüttungsbelastung für die gem. Gewinnverteilungsbeschluss vom 21.05.2001 erfolgte Gewinnausschüttung in 2000 herzustellen und die hierauf beruhende KSt-Minderung gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F. bei der Ermittlung der festzusetzenden KSt abzuziehen (Bl. 1 Rb-A). Der Gewinnverteilungsbeschluss sei entsprechend § 46 Nr. 1 GmbHG gefasst worden; er entspreche den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und betreffe unmissverständlich das abgelaufene Wirtschaftsjahr 2000. Der Beschluss sei jedenfalls auslegungsfähig. Hierbei seien auch Umstände zu berücksichtigen, die außerhalb der Gesellschafterversammlung den Willen der Beteiligten erkennen ließen. Insbesondere aus der Erklärung im Anhang des Jahresabschlusses auf den 31.12.2000 gehe eindeutig hervor, dass die Gesellschafter aus dem Jahresüberschuss 2000 für 2000 eine Dividende in 06/2001 haben zahlen wollen (Bl. 1, 2 Rb-A).
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05.05.2003 zurück (Bl. 11 Rb-A). Die Gesellschafterversammlung habe am 21.05.2001 beschlossen, den Gewinnvortrag aus 1999 von 59.654,84 DM zuzüglich des Jahresüberschusses 2000 von 76.381,66 DM auf neue Rechnung vorzutragen. Aus diesem Gewinnvortrag habe im Juni 2001 eine Dividende von 26.000 DM geleistet werden sollen. Die Gesellschafterversammlung habe sich mit der Entscheidung, aus dem Gewinnvortrag auszuschütten, gegen eine Gewinnausschüttung des Jahresüberschusses 2000 ...