Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten bei mangelnder Glaubhaftmachung einer Vermietungsabsicht
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzungen für vorab entstandene Werbungskosten
2. Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Vermietungsabsicht
Normenkette
EStG §§ 9, 21
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger kaufte in den Jahren 1991 und 1992 jeweils eine in O, X-Straße belegene Wohnung (Nr. 6 und Nr. 7), die er beide bis 1996 vermietete. Beide Wohnungen wurden Ende 1996 seitens der Mieter gekündigt. Die eine der beiden Wohnungen (Nr. 7) verkaufte er im Dezember 2000 wieder. Seit Ende 1996 stehen bzw. standen beide Wohnungen leer. 1997 begann der Kläger mit der Renovierung der beiden Wohnungen. Diese Renovierungen zogen sich bis zum Verkauf der einen Wohnung hin. Später zog der Kläger selbst in die Wohnung (Nr. 6) ein, der genaue Einzugszeitpunkt ist streitig. Diese später von ihm selbst bewohnte Wohnung (Nr. 6) wurde nur notdürftig renoviert. Nach den Angaben des Klägers gab es seit 1996 bis zu dem späteren Einzug des Klägers insgesamt nur 5 potentielle Mietinteressenten und ca. 10 Kaufinteressenten.
Bereits in den beiden vorherigen Veranlagungsjahren wurde der Kläger aufgefordert, seine Vermietungsabsicht durch geeignete Belege nachzuweisen. Für die Einkommensteuer 1999 hatte er Quittungen des Lokalblattes und des "Hamburger Abendblattes" über geschaltete Annoncen beigefügt. Für das Streitjahr legte der Kläger weder im Veranlagungs- noch im Rechtsbehelfverfahren Unterlagen vor, aus denen sich ergab, dass die Wohnung zum Vermieten angeboten wurde. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein Kopie eines Anzeigentextes vorgelegt, aus der sich weder ein Erscheinungsdatum noch ein Veröffentlichungsmedium ergab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichte Kopie (Finanzgerichtsakte Bl. 26) Bezug genommen.
In der ESt-Erklärung 2000, eingegangen am 14. September 2001 (Bl. 34, 39 der ESt-Akte) machten die Kläger einen Verlust von 6.433 DM geltend. Dieser Verlust setzte sich aus einer Einnahme in Höhe von DM 1.080 aus der Vermietung der Garage und DM 7.513 für die Werbungskosten zusammen. Die Werbungskosten bestanden u.a. aus folgenden angegeben Positionen (Einkommensteuerakte Blatt 27, 29, 29R): Abschreibungen, Zinsen, Versicherungen, Stromkosten, Wasserwerke, Abfallbeseitigung, Hausmeister, Wartung Fahrstuhl, Anschaffungen, sonstige Kosten, Treppenhausreinigung, Kabelfernsehen, Heizungskosten und der Instandhaltungsrücklage. Aufwendungen für Reparaturen oder konkrete Instandsetzungen in der Wohnung wurden nicht geltend gemacht. In der Anlage V zur Einkommensteuererklärung gab der Kläger an, dass er die Wohnung auch über die Firma A Immobilien versucht habe zu vermieten (Einkommensteuerakte Bl. 25).
In dem ESt-Bescheid vom 30.10.2001 (Bl. 46, 50 der ESt-Akte) wurde die Berücksichtigung dieses Verlustes abgelehnt.
Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 31.10.2001 (Rb-Akte Bl. 2). Im Rahmen des Einspruchsverfahren reichte der Kläger eine Abrechnungsübersicht für die Wohnung Nr. 6 für das Streitjahr ein (Rb-Akte Bl. 3). Eine Bestätigung der A Immobilien könne er nicht vorlegen, da diese auf seine Anfragen nicht reagiert habe.
Eine vom Beklagten durchgeführte Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab, dass der Kläger ab dem 16.8.2001 in der hier streitbefangenen Wohnung gemeldet ist.
Die vom Kläger im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren eingereichten Unterlagen (Beitragsrechnungen für die Hausratsversicherung, die Privathaftpflichtversicherung, die Kfz-Versicherung und die Rechnung des Notars) beinhalteten bereits im Streitjahr als Adresse die X-Straße in O. Der Abgabenbescheid für die Grundsteuer und die Rechnung über die Grundbuchkosten gingen an die Adresse Y-Straße. Die Schreiben des Finanzamts in den Vorjahren sind an die Adresse in der Y-Straße gesandt worden.
Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 9.07.2002 (Rb-Akte Bl. 20 ff) abgewiesen. Der Kläger habe nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen oder glaubhaft machen können, dass er eine Vermietungsabsicht im Streitjahr gehabt habe. Da er bereits in den Vorjahren darauf hingewiesen worden sei, dass er durch geeignete Unterlagen die Vermietungsabsicht nachweisen müsse, würde die Nichtvorlage von geeigneten Unterlagen, dazu führen müssen, ihm diese Vermietungsabsicht abzusprechen. Zudem würde man davon ausgehen, dass der Kläger bereits ab Januar 2000 in der Wohnung selbst gewohnt habe, da er sich zu diesem Zeitpunkt alle Briefe zu dieser Adresse habe schicken lassen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 7.08.2002 beim Finanzgericht eingegangenen Klage (Finanzgerichtsakte Bl. 1). Er habe sehr wohl ernsthaft versucht, seine Wohnung zu vermieten. Er habe im Streitjahr im ... (Lokalblatt) eine Anzeige aufgegeben. Für diese Tatsache boten die Kläger zunächst neben ihren eigenen Aussagen als Zeugenbeweis die Aussage der Käuferin der anderen Wohnung an. Später kor...