Revision eingelegt (BFH I R 45/13)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer: Fehlende Abziehbarkeit der Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung
Leitsatz (amtlich)
1. Die mit einem nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinn zusammenhängenden Veräußerungskosten mindern nach Satz 2 der Vorschrift diesen Gewinn und wirken sich steuerlich deshalb nicht aus.
2. Darüber hinaus gelten nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG fünf Prozent des Veräußerungsgewinns als nichtabziehbare Betriebsausgaben.
3. Durch diese Regelung wird nach dem Willen des Gesetzgebers eine Umgehung des § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG vermieden, die darin besteht, dass Gewinne thesauriert werden und die Beteiligung anschließend insgesamt steuerfrei veräußert wird. Das pauschale Abzugsverbot betrifft alle laufenden Ausgaben, die durch das Halten der veräußerten Beteiligung angefallen sind, v. a. die Finanzierungsaufwendungen.
4. Für die Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gilt dieselbe Definition wie im Einkommensteuerrecht.
Normenkette
KStG § 8b Abs. 2 S. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 5 Sätze 1-2; EStG § 16 Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen Veräußerungskosten angefallen und ob diese ggf. als Betriebsausgaben abziehbar sind.
I.
1. Die Klägerin war alleinige Gesellschafterin der A G.m.b.H. ...(im Folgenden: A-GmbH) in Hamburg. Mit Vertrag vom ... 2005 veräußerte sie die Geschäftsanteile an dieser GmbH an die B GmbH zum Preis von ... Euro. Im Zusammenhang mit der Veräußerung entstanden Rechts- und Beratungskosten in Höhe von insgesamt ... Euro.
2. Am ... 2005 schloss die Klägerin mit dem Geschäftsführer der A-GmbH, Herrn C (im Folgenden: C), einen Vertrag (Anlage K 1, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband). Hierin war Folgendes vereinbart:
"Die D GmbH beabsichtigt, alle Geschäftsanteile der A GmbH zu veräußern. Herr C soll weiterhin Geschäftsführer der A GmbH bleiben. Mit der Veräußerung der Anteile scheidet damit Herr C aus der D Gruppe aus. In Anerkennung seiner langjährigen Leistungen für die D Gruppe vereinbaren die Parteien was folgt:
1. Herr C erhält binnen zwei Wochen nach Abschluß des Anteilskaufvertrages von der D GmbH eine Tantieme von Euro ... brutto. (...)"
II.
1. In ihren am 15.11.2006 beim Beklagten eingereichten Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen berechnete die Klägerin einen steuerfreien Veräußerungsgewinn in folgender Höhe:
Veräußerungserlös: |
... Euro |
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abzgl. Buchwert: |
... Euro |
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= Veräußerungsgewinn: |
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... Euro |
abzgl. nicht abziehbare Betriebsausgaben (5 Prozent): |
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... Euro |
steuerfrei: |
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... Euro |
2. Der Körperschaftsteuerbescheid und der Gewerbesteuermessbescheid für 2005 vom 08.02.2007 ergingen zunächst erklärungsgemäß (zu versteuerndes Einkommen bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb: ... Euro, Körperschaftsteuer: ... Euro, Gewerbesteuermessbetrag: ... Euro).
3. Der Beklagte führte bei der Klägerin ab dem 01.02.2008 eine Außenprüfung durch und kam dabei zu dem Ergebnis, dass es sich sowohl bei der Zahlung an C als auch bei den Rechts- und Beratungskosten um Veräußerungskosten i. S. des § 8b Abs. 2 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) handele, und errechnete folgenden Veräußerungsgewinn (vgl. Tz. 1.5 des Berichts über die Außenprüfung vom 31.03.2009, Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 8 ff.):
Veräußerungserlös: |
... Euro |
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abzgl. Buchwert: |
... Euro |
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abzgl. Veräußerungskosten: |
... Euro |
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= Veräußerungsgewinn: |
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... Euro |
abzgl. nicht abziehbare Betriebsausgaben (5 Prozent): |
... Euro |
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steuerfrei: |
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... Euro |
Differenz zur Erklärung |
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... Euro |
4. Am 12.06.2009 erließ der Beklagte entsprechende Änderungsbescheide für 2005 (zu versteuerndes Einkommen bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb: ... Euro, resultierend aus der Minderung des steuerfreien Veräußerungsgewinns um ... Euro, s. oben unter 3., abzgl. zusätzlicher Gewerbesteuer in Höhe von ... Euro, vgl. Tz. 1.1 und 1.4 des Berichtes über die Außenprüfung, RbA Bl. 9; Körperschaftsteuer: ... Euro; Gewerbesteuermessbetrag: ... Euro).
III.
1. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2009 Einspruch ein. Die an C gezahlte Abfindung habe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Veräußerung gestanden und zähle daher nicht zu den Veräußerungskosten. Dessen ungeachtet müssten die Veräußerungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Da in § 8b Abs. 3 Satz 2 KStG geregelt sei, dass § 3c Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht anzuwenden sei, wonach Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften, so folge daraus unmittelbar, dass die tatsächlichen Veräußerungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Nur so werde sichergestellt, dass der Veräußerungsgewinn im Ergebnis zu 95 Prozent steuerfrei bleibe. Eine doppelte Kürzung des steuerfreien Veräußerungsgewinns um die tatsächlichen Veräußerungskosten und um die fiktiven Betriebsausgaben sei nicht...