rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Monatsfrist bei kürzerem Monat
Leitsatz (amtlich)
Ebenso wie nach AO (§ 108), VwVfG (§ 31), VwGO (§ 57) und ZPO (§ 222) berechnen sich die Monatsfristen in der FGO (§ 54) - hier die Klagfrist (§ 47 FGO) - nach § 188 BGB, so dass eine am 31. beginnende Monatsfrist am letzten Tag des folgenden Monats abläuft (§ 188 Abs. 3 BGB), hier eine am 31. Januar 2013 beginnende Frist am 28. Februar 2013.
Normenkette
FGO §§ 47, 54, 65; ZPO §§ 221-222; BGB § 188 Abs. 3
Tatbestand
Gegen die am Montag 28. Januar 2013 per Post von dem Beklagten (dem Finanzamt --FA--) abgesandte Einspruchsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2010 hat die Prozessbevollmächtigte namens der Kläger am Freitag 1. März 2013 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben.
Weder nach Eingangsmitteilung noch nach ausdrücklichem gerichtlichem Hinweis sind Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.
Die Adresse der Kläger, das Klagebegehren und die Klagebegründung sind weder in der Klage noch auf Aufforderung in der gesetzten Frist mitgeteilt worden.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig.
1. Es fehlt bereits an der Wahrung der einmonatigen Klagefrist (§ 47 Finanzgerichtsordnung --FGO--).
- Nach Zugangsdatum der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2013 am 31. Januar 2013 (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung --AO--) lief die Monatsfrist Ende Februar bzw. am Donnerstag 28. Februar 2013 ab (§ 54 FGO i. V. m. §§ 221, 222 Zivilprozessordnung --ZPO--, § 188 Bürgerliches Gesetzbuch --BGB--). Fehlt nämlich bei einer Monatsfrist der für den Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 188 Abs. 3 BGB).
- Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich und können nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gemäß § 56 FGO auch nicht mehr geltend gemacht werden.
2. Weiterhin ist die Klage mangels hinreichender Bezeichnung der Kläger mit ladungsfähiger Adresse gemäß § 65 FGO unzulässig.
3. Nach derselben Vorschrift ist die Klage auch wegen fehlender Bezeichnung des Klagebegehrens unzulässig.
4. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klage auch deswegen unzulässig ist, weil die Anfechtung der Einspruchsentscheidung nicht genügt (mangels Rechtsschutzbedürfnisses, § 40 Abs. 2 FGO), wenn nicht auch der vorangegangene Bescheid angefochten wird. Insofern kann die Frage einer weitergehenden Auslegung der Klage dahinstehen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO; dabei rechnet das Gericht die Klageerhebung durch die Prozessbevollmächtigte gemäß § 62 Abs. 6 Satz 4 Halbs. 2 FGO den Klägern zu.
Das Gericht entscheidet im Verfahren nach § 79a Abs. 2, 4 FGO durch den Berichterstatter ohne Möglichkeit der Revisionszulassung.
Fundstellen
Haufe-Index 4332000 |
EFG 2013, 1466 |