Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen zum „Master of Laws“

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen zum "Master of Laws" (LLM) als Fortbildungskosten abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Juristen für einen Studiengang zum "Master of Laws" (LLM) als - beschränkt abziehbare - Ausbildungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) oder als - unbeschränkt abziehbare - Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG) zu berücksichtigen sind.

Der 1965 geborene, im Streitjahr ledige Kläger bestand 1991 das erste und 1996 das zweite juristische Staatsexamen, und zwar jeweils mit der Note vollbefriedigend. Zwischen den beiden Examen war er teils als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität und teils - ab Anfang 1993 - als Referendar tätig; daneben schrieb er seine Dissertation (Promotion Sommer 1993 mit "Summa cum laude"). Nach dem zweiten Staatsexamen war der Kläger zunächst wieder wissenschaftlich an der Universität und danach als Rechtsanwalt tätig.

In der Zeit von Herbst 1995 bis Herbst 1996 nahm der Kläger an einem - in 3 Trimester gegliederten - Studiengang teil, der von der University of London im Rahmen ihres Programmes zum "Master of Laws" (LLM) veranstaltet wurde; auf die dazu vom Kläger vorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen. Die Abschlussprüfung bestand der Kläger, der vor allem internationales und europäisches Recht belegt hatte, "with merit".

Wie zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, hatte der Kläger durch den Studiengang im Streitjahr 1995 einen Aufwand (Kursgebühren, Reise- und Unterbringungskosten usw.) in Höhe von insgesamt 12.721,76 DM.

Mit Einkommensteuerbescheid 1995 vom 07.03.1997 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.07.1997 sowie der Einspruchsentscheidung vom 08.04.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1995 auf ... Tsd. DM fest; er berücksichtigte dabei den Aufwand für den Londoner Studiengang nur als Ausbildungskosten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem dort vorgesehenen Höchstbetrag von 1.200 DM. Auf die zugrunde liegende Einkommensteuererklärung nebst Anlagen und Nachträgen, auf die Bescheide, auf den Schriftwechsel im Einspruchsverfahren und auf die Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Zur Begründung der dagegen am 15.04.1998 erhobenen Klage trägt der Kläger im wesentlichen vor: Die Einkommensteuer 1995 sei zu hoch festgesetzt worden. Die Aufwendungen für den Studiengang in London seien im vollen Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. Es handele sich nämlich nicht um Berufsausbildungs-, sondern um Fortbildungskosten.

Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers im einzelnen wird auf dessen Schriftsätze vom 14.04., 15.05. und 02.11.1998, vom 21.03., 23.10. und 01.12.1999 sowie vom 10.01., 14.02. und 16.03.2000 nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 1995 vom 07.03.1997 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14.07.1997 sowie der Einspruchsentscheidung vom 08.04.1998 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Aufwendungen für den Studiengang in London in Höhe von DM 12.721,76 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden und die Einkommensteuer 1995 entsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung; wegen des ergänzenden Vorbringens des Beklagten wird auf dessen Schriftsätze vom 18.08. und 29.10.1998, vom 16.02. und 11.11.1999 sowie vom 27.01., 28.02. und 03.04.2000 nebst Anlagen Bezug genommen.

Auf die Schreiben des Berichterstatters vom 29.01., 07.10. und 15.12.1999 sowie vom 02.03.2000 wird hingewiesen.

Die Sachakten des Beklagten (1 Band Einkommensteuerakten, 2 Bände Rechtsbehelfsakten) haben vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Entscheidung ergeht gem. § 79 a Abs. 2 u. 4 FGO durch Gerichtsbescheid des Berichterstatters.

II. Die - zulässige - Klage ist begründet.

Zu Unrecht hat der Beklagte die hier infrage stehenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Die für einen Werbungskostenabzug erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

1. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG); sie sind bei der Einkommensart abziehbar, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 S. 2 EStG). Sonderausgaben sind u. a. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Zu den Werbungskosten gehören die Fortbildungs- und Weiterbildungskosten; sie dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (vgl. Drenseck in Schmidt, EStG, 18. Aufl. 1999, § 19 Rz. 60 Stichwort Ausbildungskosten m. w. N.).

Zu den Sonderausgaben sind die Aufwendungen zu rechn...

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