rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Tilgungsstreckung steht der Erhebung von Nachforderungszinsen nicht entgegen

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird einem Steuerpflichtigen für den auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Teil der Einkommensteuer Tilgungsstreckung nach § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG gewährt, ist von der Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a Abs. 1 AO nicht abzusehen.

 

Normenkette

UmwStG § 20 Abs. 5, § 21 Abs. 2; AO § 233a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob trotz einer gewährten Tilgungsstrekkung festgesetzter Steuern gemäß § 20 Abs. 5 S. 3 UmwStG 1977 Nachzahlungszinsen nach § 233a AO zu erheben sind.

Der Kläger erzielte als Steuerberater in dem Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seiner am 19.8.1994 bei dem Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung 1992 erklärte er insoweit neben einem laufenden Gewinn in Höhe von 693.200 DM einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 3.824.528 DM. Dieser Veräußerungsgewinn ist im Rahmen der Einbringung eines Mitunternehmeranteils des Klägers an seiner bisherigen Steuerberatungsgesellschaft in eine auf den 1.1.1993 neu gegründete Steuerberatungspraxis (Personengesellschaft), bei der sämtliche stillen Reserven gem. § 24 UmwStG 1977 aufgedeckt wurden, angefallen. Nachdem der Beklagte den Kläger mit ESt-Bescheid 1992 vom 8.3.1995 erstmals zur Einkommensteuer für das Streitjahr veranlagt hatte, legte der Kläger am 27.3.1995 Einspruch ein und beantragte gleichzeitig, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer in sinngemäßer Anwendung von § 21 Abs. 2 UmwStG in fünf gleich hohen jährlichen Beträgen leisten zu dürfen. Der Beklagte entsprach dem mit Verfügung vom 11.4.1995 (Bl. 59 ESt-Akten) in der Weise, dass Einkommensteuern für 1992 in Höhe von 568.000 DM jährlich in vier gleichen Beträgen in Höhe von je 142.000 DM "ohne Zinsfestsetzung" ab 11.4.1996 zu bezahlen waren.

Der Einkommensteuerbescheid 1992 wurde in der Folgezeit mehrfach - aus hier nicht streitigen Gründen - geändert, wobei Zinsen nach § 233a AO in folgender Höhe festgesetzt wurden:

Bescheid vom

festges. ESt i.S.v.zu verzinsen § 233a Abs. 3 S. 1 AO

zu verzinsen

bzw Differenz

8. 3. 1995

772.063 DM

772.000 DM

13. 4. 1995

747.623 DM

- 24.400 DM

20. 3. 1996

748.549 DM

+ 926 DM

4. 7. 1996

573.992 DM

- 174.557 DM

14. 3. 1997

846.355 DM

+272.363 DM

23. 9. 1997

912.985 DM

+ 66.630 DM

3. 12. 1997

912.473 DM

- 512 DM

26. 5. 1999

1.292.016 DM

+379.543 DM

Zinslauf (für Differenz)

Monate x Zinssatz

Zinsen insgesamt

010.4.94 - 11.03.95

11 x 0,5%

42.460 DM

01.04.94 - 11.03.95

11 x 0,5%

41.118 DM

01.04.94 - 20.03.96

23 x 0,5%

41.221 DM

01.04.94 - 11.03.95

11 x 0,5%

31.564 DM

01.04.94 - 17.03.97

35 x 0,5%

79.216 DM

01.04.94 - 26.09.97

41 x 0,5%

92.869 DM

01.04.94 - 26.09.97

41 x 0,5%

92.766 DM

01.04.94 - 31.03.98

48 x 0,5%

91.080 DM

Die Hinzurechnung der jeweiligen Nachzahlungszinsbeträge zu den zuvor festgesetzten Nachzahlungszinsen nach § 233a Abs. S. 3 AO ergibt einen Betrag von 183.846 DM. In dem zuletzt geänderten Einkommensteuerbescheid vom 26.5.1999 wurde das zu versteuernde Einkommen auf 4.833.195 DM festgesetzt, darin ist ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn in Höhe von 4.130.471 DM enthalten.

Am 1.4.1997 legte der Kläger Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 1992 vom 14.3.1997 ein. Darin wandte er sich gegen die Festsetzung von Nachforderungszinsen, da er nach § 20 Abs. 5 UmwStG 1977 einen Anspruch auf ratenweise Bezahlung der allein durch den Einbringungsgewinn angefallenen Einkommensteuer habe und eine Verzinsungspflicht in dieser Spezialvorschrift nicht vorgesehen sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4.12.2000 zurück, da die Verzinsung nach § 233a AO nur den Zeitraum bis zur Festsetzung der Steuer beträfe. Eine spätere Stundung, wie z.B. nach § 20 Abs. 5 UmwStG werde davon nicht berührt. Gegen die Zinsfestsetzungen vom 8.3.1995, 13.4.1995 und 20.3.1996 hatte der Kläger keinen Einspruch eingelegt.

Mit seiner am 4.1.2001 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO. Sinn und Zweck des § 20 Abs. 5 UmwStG sprächen dagegen, Zinsen auf die gestundeten Teilbeträge zu erheben. Zwar werde die Möglichkeit, die Einkommensteuer nach § 20 Abs. 5 UmwStG 1977 in fünf Teilbeträgen zu entrichten, nur auf Antrag eingeräumt, doch wolle der Gesetzgeber damit der Tatsache Rechnung tragen, dass im Falle etwa einer Einbringung Ertragsteuern anfielen, ohne dass es durch den Umwandlungsvorgang zu einem Liquiditätszufluss käme. Die Vergünstigung, die § 20 Abs. 5 UmwStG 1977 durch die Anwendbarkeit des halben Steuersatzes und die Möglichkeit ratenweiser Bezahlung der Steuerschuld gewähre, würde teilweise wieder zunichte gemacht, wenn Nachzahlungszinsen erhoben würden. Hätte der Gesetzgeber bei Einführung der sogen. "Vollverzinsung" in § 233a AO an die Milderungsregelung in § 20 Abs. 5 UmwStG gedacht, hätte er die Verzinsung in diesem Punkte anders geregelt. Sein...

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