rechtskräftig
Leitsatz (redaktionell)
Sonderzahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer als vgA bei Beschlussfassung im Laufe des Wirtschaftsjahres und bei ununterbrochener Übung
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld an die Gesellschaftergeschäftsführer der Klägerin als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind.
Die Klägerin wurde von den Gesellschaftern R und K mit Gesellschaftsvertrag von 1986 gegründet und ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter hielten jeweils 50 v.H. der Gesellschaftsanteile. Zu Geschäftsführern wurden die Gesellschafter bestellt. K übertrug durch Vertrag vom 19.01.94 mit Wirkung zum 01.10.93 seine Geschäftsanteile auf R und wurde als Geschäftsführer abberufen.
In den am 11.06.86 mit den Geschäftsführern abgeschlossenen Arbeitsverträgen (als Muster wird der Vertrag mit R vorgelegt) heißt es unter § 8:
„Soweit der Arbeitgeber eine Gratifikation (Weihnachts- oder Urlaubsgratifikation) gewährt, erfolgt diese freiwillig und ohne jeden zukünftigen Rechtsanspruch. Auch aus wiederholter Zahlung kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden. Ist das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt, besteht in keinem Falle Anspruch auf die Gratifikation. Rückzahlungsvereinbarungen gelten in der Form, die bei der Gewährung allgemein festgelegt wurden.”
Seit dem Jahre 1986 wird an die Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund jeweils gefasster Gesellschafterbeschlüsse Weihnachts- und Urlaubsgeld gezahlt. Für das Jahr 1990 und die Streitjahre wurden folgende Beschlüsse gefasst:
Streitjahr 1991
Gesellschaftervers. v. 06.06.1991: Urlaubsgeld je |
9.000 DM |
Gesellschaftervers. v. 30.10.1991: Weihnachtsgeld je |
9.000 DM |
Streitjahr 1992
Gesellschaftervers. v. 05.06.1992: Urlaubsgeld je |
9.900 DM |
Gesellschaftervers. v. 29.10.1992: Weihnachtsgeld je |
10.400 DM |
Streitjahr 1993
Gesellschaftervers. v. 03.06.1993: Urlaubsgeld je |
5.200 DM |
Gesellschaftervers. v. 03.06.1993: Weihnachtsgeld je |
5.200 DM |
Streitjahr 1993
Gesellschaftervers. v. 21.10.1993: Urlaubsgeld je |
5.200 DM |
Gesellschaftervers. v. 21.10.1993: Weihnachtsgeld je |
5.200 DM |
Außer den beiden Geschäftsführern waren bei der Klägerin in den Streitjahren jeweils zwei weitere Arbeitnehmer beschäftigt. Vom Beklagten angeforderte Arbeitsverträge wurden nicht vorgelegt. Die Zahlungen von Urlaubs- und Weihnachtsgeld an die Arbeiter der Klägerin sind in Anlehnung an die tarifvertraglichen Regelungen zwischen dem Norddeutschen Fachverband Elektrotechnik Hamburg (NFE) und der IG-Metall getroffen worden. Urlaubsgeld wurde in Höhe von 75 v.H. eines Monatslohnes und Weihnachtsgeld in Höhe von 100 v.H. eines Monatslohnes an die Arbeiter gezahlt. Überstunden wurden dabei nicht berücksichtigt. Waren die Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr über bei der Klägerin beschäftigt, so wurden die Sonderzahlungen zeitanteilig berechnet. Auf die vorgelegten Lohnabrechnungsunterlagen für die weiteren Arbeitnehmer des Betriebes wird hingewiesen.
Im Rahmen der Betriebsprüfung für die Streitjahre betrachtete der Betriebsprüfer einen Teil der Sonderzahlungen an die Geschäftsführer insoweit als vGA als die Zahlungen anteilig auf Zeiträume entfielen, die vor dem jeweiligen Gesellschafterbeschluss lagen (vgl. Tz 19 Betriebsprüfungsbericht vom 28.02.95). Ebenso wurden die anteiligen Sonderzahlungen für den ausgeschiedenen Gesellschafter K, die zeitlich nach seinem Ausscheiden lagen, nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Das Finanzamt für Körperschaften Hamburg-… folgte diesem Vorgehen und berücksichtigte in den angegriffenen geänderten Steuerbescheiden vom 26.09. und 06.10.1995 die anteiligen Sonderzahlungen nicht als Betriebsausgaben der Klägerin.
Die dagegen eingelegten Einsprüche vom 04.10.95 und 12.10.95 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 23.05.97 zurückgewiesen.
Mit der Klage vom 17.06.1997 begehrt die Klägerin weiterhin vollen Umfangs die Berücksichtigung der Sonderzahlungen an ihre Geschäftsführer als Betriebsausgaben.
Aus der Historie der Gesellschaft sei ableitbar, dass von Anbeginn an die Geschäftsführer durch gesonderten Gesellschafterbeschluß Urlaubs- und Weihnachtsgeld bzw. ein dreizehntes Gehalt erhalten haben. Die Art und Weise, wie und insbesondere wann die Gesellschaft über die Gewährung der Sonderzahlungen Beschlüsse gefasst habe, habe sich im Laufe von fünf bis sieben Jahren zu einer betrieblichen Übung entwickelt und sei auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Es sei nicht zweckmäßig, bereits zu Beginn eines Wirtschaftsjahres den Geschäftsführern einen Anspruch auf Sonderzahlungen zu gewähren, wenn doch erst zum Jahresende feststehe, ob für derartige Zahlungen genügend Liquidität zur Verfügung stehe. Auch mit einem fremden Geschäftsführer hätte man nur eine solche Regelung treffen können. Die Kriterien, die der Bundesfinanzhof zur Vermeidung von vGA in ständiger Rechtsprechung entwickelt habe, seien erfüllt. Die getroffene Regelung der Geschäftsführerbezahlung sei...