Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist inzwischen nur noch streitig, ob außer der Bildung von Tantiemenrückstellungen auch die Zahlung von Weihnachtsgratifikationen im Jahre 1988 an ihre angestellten Gesellschafter verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.
Die Klägerin betreibt Speditionsgeschäfte. Gesellschafter waren von 1988-1990, mit jeweils folgenden Anteilen am Stammkapital:
Zeitraum |
A |
B |
C |
D |
E |
- 28.03.88 |
20,00 % |
30,00 % |
30,00 % |
7,60% |
12,40 % |
- 17.05.88 |
20,00 % |
33,80 % |
33,80 % |
|
12,40 % |
- 12.01.89 |
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43,80 % |
43,80 % |
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12,40 % |
ab 13.01.89 |
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35,95 % |
35,95 % |
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28,10 % |
Geschäftsführer waren durchweg die Herren C und B.
In der Zeit vom 23. – 26.03.93 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung (Bp) für die Jahre 1988 – 1990 statt. Anläßlich der Bp fand sich eine am 22.11.88 von Herrn C vorgefertigte Notiz mit folgendem Wortlaut:
„Liebe Frau X,
bei Gehaltsabrechnung November bitte folgende zusätzlichen Gehälter berücksichtigen:
F |
2 × 1 Monatsgehalt |
|
E |
) |
|
B |
) |
je1 × Monatsgehalt |
C |
) |
|
G |
1/2Monatsgehalt |
|
C (Unterschrift) „
Entsprechend erhielt, neben den anderen Angestellten, jeder Gesellschafter im Jahr 1988 ein zusätzliches Monatsgehalt, im einzelnen: C 7.500 DM, B 7.500 DM, E 7.000 DM (Gesamt-Auszahlung 22.000 DM). Auch 1985, 1986 und 1989 hatte die Klägerin Weihnachtsgelder an ihre Angestellten und an die angestellten Gesellschafter gezahlt (auf die Zusammenstellung und die Anlagen 1 – 38, die mit Schriftsatz vom 25.10.1996 eingereicht wurden, wird Bezug genommen). Darüber hinaus wurden in 1988 insgesamt DM 19.950 und 1989 DM 30.000 der Tantiemen gezahlt; je Gesellschafter DM 6.650 bzw. DM 10.000.
In den vorliegenden Gehaltsvereinbarungen bzw. Vertragsentwürfen vom 13.06.80, vom 23.01.86, vom 04.05.90 (auf die Bezug genommen wird) ist kein Anspruch auf Zahlung eines Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes vorgesehen.
Die Bp sah die Zuwendungen von Weihnachtsgratifikationen i.H.v. DM 22.000,– sowie die Tantiemezahlungen in 1988 i.H.v. DM 14.952,– und in 1989 i.H.v. DM 10.290,– als vGA an. Entsprechend setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 1988 und 1989 fest und traf die Feststellungen zum verwendbaren Eigenkapital (31.12.88 und 31.12.89), zu den Einheitswerten des Betriebsvermögens (01.01.89 und 01.01.90), zum gemeinen Wert der Anteile (auf den 31.12.88 und 31.12.89), zu den Gewerbesteuermeßbeträgen und zur Gewerbesteuer (1989 und 1990) sowie zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.90. Die Bescheide datieren vom 01.09.1994 bzw. – zu den gewerbesteuerlichen Sachverhalten – vom 16.09. und 04.10.1994.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.09.94 bzw. 10.10.94 (Gewerbesteuer) fristgemäß Einspruch ein.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 04.10.1995 verwarf der Beklagte den Einspruch weitgehend und verböserte insoweit, als nunmehr die gesamten Tantiemezahlungen als vGA angesehen wurden. Die Weihnachtsgratifikationen wurden mit 325/365 des „Jahresbetrages”i.H.v. 22.000 DM, also 19.589 DM, als vGA behandelt.
In der am 19.10.1995 erhobenen Klage macht die Klägerin hinsichtlich aller Zahlungen geltend, daß keiner der Gesellschafter eine beherrschende Stellung in der Gesellschaft eingenommen habe. Keiner habe über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt, und jeder habe für sich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Niemand habe daher willkürlich das Ergebnis der Gesellschaft beeinflussen können oder wollen. Schließlich hätten für 1988 und 1989 Verlustvorträge bestanden, die bis einschließlich 1994 noch nicht verbraucht seien.
Bei der Auszahlung des Weihnachtsgeldes seien die Anforderungen des BFH an eine klare Vereinbarung und Durchführung erfüllt. Die Geldbeträge seien nachweisbar und zeitnah ausgezahlt und verbucht worden. Deshalb genüge die mündliche Vereinbarung des Weihnachtsgeldes. Die Schriftform biete sich gerade hier nicht an, da das Weihnachtsgeld je nach Geschäftslage gezahlt werden sollte. Über das Ob einer Auszahlung könne regelmäßig erst gegen Ende eines Geschäftsjahres befunden werden. Die unregelmäßige Auszahlung spräche daher nicht gegen das Vorhandensein einer „klaren Vereinbarung und Durchführung”. Im Gegenteil, auch unter fremden Dritten wäre dies so gehandhabt worden. Jeder ordentliche Geschäftsleiter würde in Verlustjahren kein Weihnachtsgeld auszahlen.
Vielmehr könne ein objektiver Dritter klar und eindeutig eine betriebliche Übung der Klägerin dahingehend erkennen, daß in Jahren von abzusehenden Gewinnen ein Weihnachtsgeld in Höhe des Monatsgehaltes zu zahlen sei. So seien auch 1985, 1986 und 1989 Weihnachtsgelder gezahlt worden.
Mit Schreiben vom 19.09.96 hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich der strittigen Tantiemebeträge zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,
die angefochtenen Bescheide 1988 und die Feststellungsbescheide auf den 01.01.89 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 04.10.1995, soweit sie das Jahr 1988 betreffen, in der Weise zu ändern, daß die angesetzten verdeckten Gewinnausschüttungen um 19.589 DM herabgesetzt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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