Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch der Träger von Sozialleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Nachweis der Zahlung erstattungsfähiger Sozialleistungen kann bei elektronischer Aktenführung durch Bescheidausdrucke aus dem Festsetzungsspeicher erbracht werden.

 

Normenkette

EStG § 74 Abs. 2; SGB X § 102 ff.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kindergeldanspruch der Klägerin nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 ff SGB X als durch Auszahlung und Leistung nicht um das Kindergeld gekürzter Sozialhilfe erfüllt gilt.

Mit Bescheid vom 23.8.2002 (Bl. 8 GA; Bl. 78 Kindergeldakte) bewilligte die Beklagte der Klägerin Kindergeld für ihre behinderte Tochter U für die Zeit ab Januar 1997 fortlaufend. Gleichzeitig behandelte die Beklagte den Anspruch für den Zeitraum von November 1997 bis August 2002 in Höhe von 7.653,83 EUR als nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 107 SGB X erfüllt und überwies den Betrag an die Beigeladene. Diese hatte gegenüber U Leistungen streitiger Art erbracht und unter dem 09.04.2002, spezifiziert durch Schreiben vom 16.4.2003, einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. §§ 102 ff SGB X für Kindergeldansprüche der Klägerin ab November 1997 geltend gemacht (Bl. 70 ff Kindergeldakte; Bl. 24 GA).

Zur Betreuerin der U - u.a. mit der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Vermögenssorge - wurde unter dem 23.4.2001 die Berufsbetreuerin ... (G) bestellt (Bl. 52 ff KG-A, Bl. 134 GA). In dieser Eigenschaft war G auch der Klägerin bei der Ausfüllung der Antragsformulare hinsichtlich der streitigen Kindergeldfestsetzung behilflich (Bl. 66 ff KG-A); der Klägerin selbst waren die erforderlichen Daten nicht bekannt (Bl. 46 KG-A). Dem klägerischen Antrag waren ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 23.8.2001 (Bl. 44 KG-A) und ein diesem Aufforderungsschreiben vorangegangenes Kindergeld-Antragsverfahren nach § 67 Satz 2 EStG der seinerzeit zuständigen Hamburger Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6.6.1997 (Bl. 37 KG-A) vorausgegangen.

Gegenstand der streitigen Leistungen der Beigeladenen waren laufende Hilfen zum Lebensunterhalt gemäß §§ 11 ff BSHG für den Zeitraum November 1997 bis Mai 2000 und Hilfen in besonderen Lebenslagen nach §§ 39, 40 BSHG ab Januar 1998 fortlaufend. Zum Nachweis der Leistungen für die Monate November 1997 bis Mai 2000 übersandte die Beigeladene auf entsprechende gerichtliche, stichprobenweise Aufforderung Bescheidkopien für Dezember 1997, Juli 1998 und März 2000 und entsprechende Hardcopies der Zahlungsbuchungen der Landeshauptkasse (Bl. 83R, 86 ff GA), auf deren Inhalt verwiesen wird. Nach Angaben der Beigeladenen handelt es bei diesen Kopien um Ausdrucke aus dem Festsetzungsspeicher der seit 1994 elektronisch geführten Akte; in Papierform würden die Bescheide seit Einführung der elektronischen Akte nicht mehr in die Handakten genommen und seien deshalb nur noch elektronisch abrufbar (Bl. 83R GA).

Den gegen den Kindergeldfestsetzungsbescheid vom 23.8.2002 unter dem 19.9.2002 eingelegten Einspruch (Bl. 95 Kindergeldakte) wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 30.9.2002 zurück (Bl. 101 Kindergeldakte). Gemäß § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 103 SGB X hätten Träger der Sozialhilfe Anspruch auf Erstattung von Kindergeldzahlungen, wenn sie - trotz Nachrangigkeit ihrer Leistungsverpflichtung - ohne Anrechnung des Kindergeldes dem Berechtigten oder den Kindern des Berechtigten Leistungen erbracht haben. Soweit ein Erstattungsanspruch bestehe, gelte der Kindergeldanspruch des Berechtigten gemäß §§ 74 Abs. 2 EStG i.V.m 107 SGB X als erloschen. Hier habe die Beigeladene die Auszahlung des Kindergeldes für das Kind U für die Zeit ab November 1997 beansprucht, da sie den Lebensunterhalt des Kindes ohne Gegenrechnung des Kindergeldes sichergestellt habe. Demzufolge habe die Beklagte der Beigeladenen als nachrangig verpflichteter Leistungsträgerin die erbrachte Sozialleistung im Umfange des Kindergeldes für die Zeit von November 1997 bis August 2002 erstatten müssen.

Die Klägerin hat am 30.10.2002 gegen den Bescheid vom 23.8.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.9.2002 Klage erhoben (Bl. 1 GA). Sie beruft sich darauf, dass nicht die Beigeladene, sondern dass U selbst ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass und welcher Art durch die Beigeladene Leistungen erbracht worden wären, hinsichtlich derer eine Anrechnung des Kindergeldes nach seiner Zweckbestimmung möglich gewesen wäre; die von der Beigeladenen insoweit erstellten Aufstellungen und Zahlenwerke seien unverständlich und würden mit Nichtwissen bestritten (Bl. 16f, 77f GA).

Nach Abtrennung des Verfahrens betreffend die Monate Juni 2000 bis August 2002 mit Beschluss vom 08.06.2004 (III 188/04; Bl. 82 GA) beantragt die Klägerin in dem hier verbleibenden Verfahren betreffend die Monate November 1997 bis Mai 2000 (Bl. 2, 136 GA; wegen der Beträge im Einzelnen vgl. Bl. 78 f KG-A), den Bescheid vom 23.8.2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30...

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