Entscheidungsstichwort (Thema)
Zollrecht: Zusatzzoll auf die Einfuhr von Dosenchampignons mit Ursprung in China
Leitsatz (amtlich)
Der nach der VO Nr. 1719/2005 anzuwendende spezifische Zoll von 222 € je 100 kg Abtropfgewicht, der auf Einfuhren von unter die Unterposition 2003 10 30 der Kombinierten Nomenklatur fallenden Konserven von Pilzen der Gattung Agaricus außerhalb des eröffneten Kontingents erhoben wird, unterliegt keinen Bedenken (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 25.11.2010, C-213/09).
Normenkette
KN Unterposition 2003 10 30; ZK Art. 220 Abs. 1
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.
Am 6.3.2006 beantragte die einzelkaufmännische Firma A, deren Inhaber der Kläger war, die Abfertigung von 1000 Kartons Pilzkonserven aus der Volksrepublik China zum freien Verkehr. Die Ware wurde als "Pilze, in Salzlake, ohne Essig haltbar gemacht" zur Codenummer 2003 9000 000 (andere Pilze als solche der Gattung Agaricus) angemeldet. Die Abfertigung erfolgte entsprechend der Anmeldung unter Anwendung eines Zollsatzes von 14,9%.
Im Rahmen einer weiteren Einfuhr des Einführers mit hinsichtlich der Warenbeschaffenheit identischer Anmeldung hatte der Beklagte am 20.2.2006 eine Zollbeschau durchgeführt. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg (ZPLA) stellte mit Einreihungsgutachten vom 8.3.2006 fest, dass es sich um Pilze der Gattung Agaricus, vollständig gegart, ohne Essig zubereitet und anders als nur vorläufig haltbar gemacht, handele, welche in Konservendosen aufgemacht seien. Es handele sich um Champignons, die der Codenummer 2003 1030 000 zuzuordnen seien.
Der Kläger hat in seiner Vernehmung am 12.10.2006 ausgesagt, er habe seit 2003 immer Champignons in China bestellt und auch als Champignons weiter verkauft. Die Begriffe Champignons, Pilze und Mushrooms seien für ihn ein und dasselbe.
Mit Einfuhrabgabenbescheid von 21.2.2007 erhob der Beklagte gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex Einfuhrabgaben in Höhe von insgesamt 27.507,13 € nach, wobei er dem Einreihungsgutachten folgte und von einem Zollsatz von 14,9% zuzüglich 222 €/100 kg Abtropfgewicht ausging.
Gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid legte der Kläger am 5.3.2007 Einspruch ein. Er trägt vor, in Schweden in erster Linie durch zwei dort ansässige Großhandelsunternehmen beauftragt worden zu sein. Aus den Verträgen ergebe sich, dass jeweils "normale" Pilzlieferungen "Mushroom" aus China in Auftrag gegeben worden seien. Eine Lieferung von Champignons der Gattung Agaricus sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, gewünscht oder gewollt gewesen. Die Aufträge seien nach China vergeben worden. Die Lieferungen seien dann über Hamburg nach Schweden weitergeleitet worden. Beanstandungen habe es nie gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bis auf die kontrollierten Lieferungen, sämtliche anderen Lieferungen und auch die Zollabfertigungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Es seien gerade keine Pilze der Gattung Champignon/Agaricus geliefert worden. Er sei auch stets davon ausgegangen, keine Champignons erworben zu haben.
Der Kläger legte Vertragsunterlagen vor, wonach in China "Mushrooms P/S, "B" bestellt worden sind.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7.12.2007 zurückgewiesen. Der Beklagte hält an seiner Tarifierungsauffassung fest. Der Kläger selbst habe in seiner Vernehmung vom 12.10.2006 eingeräumt, immer Champignons eingeführt zu haben. Nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien stets Mushrooms eingeführt worden. Dieses englische Wort bezeichne sowohl Pilze im Allgemeinen als auch Champignons. Chinesische Zuchtchampignons seien die billigsten Pilze überhaupt. Ohne weiteren Zusatz bezeichneten Mushrooms im internationalen Großhandel und Warenverkehr stets Champignons. Falls sich eine Rechnung oder ein Kaufvertrag auf eine andere Pilzart beziehe, würde die Pilzart durch einen entsprechenden Zusatz näher bezeichnet werden (z.B. oyster-mushrooms für Austernpilze). Der Begriff B stehe nicht für eine eigene chinesische Pilzsorte, sondern für eine Handelsmarke für Gemüsekonserven in Dosen und Gläsern. Die Abgabenschuldnerschaft ergebe sich aus Art. 201 Abs. 3 Zollkodex. Als Anmelder trage der Kläger auch die rechtliche Verantwortung für die Richtigkeit der Anmeldung. Die Einlassung des Klägers, er sei in bestem Glauben davon ausgegangen, es habe sich bei den gelieferten Konserven um Po-Ku-Pilze gehandelt, also nicht um Agaricus-Arten, stelle eine Schutzbehauptung dar.
Mit seiner am 9.1.2008 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hält die Einfuhrabgabenerhebung schon deshalb für rechtswidrig, weil der Einfuhrzoll in der geltend gemachten Höhe einem Einfuhrverbot gleichkomme. Im Übrigen seien keine Champignons, sondern Mischungen von diversen Pilzsorten eingeführt worden.
Der Kläger beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid vom 21.2.2007 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 7.12.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und ...