Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss einer Provisionszahlung
Leitsatz (amtlich)
Eine Provisionszahlung ist bereits dann beim Steuerpflichtigen i.S.v. § 11 EStG zugeflossen, wenn die Zahlung in seinem Einverständnis auf das Konto eines Dritten erfolgt.
Normenkette
EStG § 11
Tatbestand
Streitig ist der Zufluss einer Provisionszahlung.
Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer des Zeitschriftenverlages "... (Z) GmbH & Co KG". Weitere Gesellschafter waren der Zeuge R und Dr. A. Ferner war der Kläger Geschäftsführer des "... (Tageblattes B)". Im Zuge seiner Tätigkeit in B kam er mit einem Herrn K in Kontakt, der in D ein Presse-Grossounternehmen betrieb und hiermit überfordert war. Als professioneller Partner sollte sich eine Firma F & Partner GmbH an dem Unternehmen beteiligen. Auf diese Weise wurde Herr K Anteilseigner an der F & Partner GmbH. Die bisherigen Gesellschafter F und H waren später daran interessiert, seinen 25%igen Anteil zu erwerben. Für diese geplante Anteilsveräußerung sollte eine Provision gezahlt werden. In diesem Zusammenhang schlossen Herr K, der Zeuge R, der Kläger (J) und ein Herr W am 07.03.1993 folgende Vereinbarung:
"Präambel: Herr ... (K) ist Inhaber von 25 v.H. der Gesellschaftsanteile der ... (F) & Partner GmbH, ... Die Mitgesellschafter ... (F) und ... (H) haben Herrn ... (K) die Übernahme der Gesellschaftsanteile angeboten zum Nominalpreis von DM 144.000,-, abzüglich eines Darlehens, welches Herr ... (K) bei der Gesellschaft unterhält, in Höhe von DM 70.000,-. Des weiteren wurde ein nicht näher bezifferter Zuschuß zur neuen Existenzgründung in Höhe von rund DM 100.000,- geboten. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien was folgt: 1. Herr ... (K) überträgt seine Anteile an der ... (F) & Partner GmbH in Höhe von nominal DM 144.000,- auf die ... (X-Weg) Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Herrn ... (W), ... (X-Weg), ... Hamburg. Diese Anteile werden von der ... (X-Weg) Vermögensverwaltungsgesellschaft treuhänderisch für die Herren ... (R) und ... (J) gehalten. Herr ... (K) verpflichtet sich, seine Geschäftsanteile an der ... (F) & Partner GmbH in vorbezeichneter Weise auf die ... (X-Weg) Vermögensverwaltungsgesellschaft zu übertragen. Sollte eine derartige Übertragung wirksam nicht möglich sein, gelten die nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrages unmittelbar zwischen den obigen Parteien. 2. Als Gegenleistung gewährleisten die Parteien zu 2. bis 4. der Partei zu 1. im Rahmen des bisherigen Gebotes der Gesellschafter der ... (F) & Partner GmbH den Aufbau einer neuen Existenz durch finanzielle Zuwendungen oder Darlehen. 3. Es ist beabsichtigt, die Geschäftsanteile entweder zu einem höheren Preis an die bisherigen Gesellschafter zu veräußern oder sie in anderer Weise an dritte Personen weiterzuveräußern oder in sonstiger Weise zu verwerten. Von dem Erlös, nach Abzug der unmittelbaren Veräußerungskosten, steht der Partei zu 1. ein Anteil von 25 v.H. zu. Aus diesem Anteil werden die der Partei zu 1. gewährten Zuschüsse und Darlehen in Anrechnung gebracht und der Restbetrag an sie ausgekehrt. Der verbleibende Restbetrag wird in drei Teile geteilt. Hiervon erhält Herr ... (J) ein Drittel, Herr ... (R) ein Drittel und Herr ... (E) ein weiteres Drittel. ..."
Gem. notariellem Vertrag vom 22.07.1994 übertrug Herr K, vertreten durch den Zeugen Rechtsanwalt S, seinen Anteil an die Mitgesellschafter H und F zu einem Kaufpreis von 800.000 DM.
Im August 1994 fand ein Gespräch in den Kanzleiräumen des Zeugen S statt, in dessen Verlauf über die Verteilung der Provisionszahlung gesprochen wurde. Der Kläger vermerkte diesbezüglich am 15.11.1994 (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 27.09.2000) über ein Gespräch mit dem Zeugen R vom 14.11.1994: "... 7.Der Anteil ... (J) aus der Abwicklung ... (F) beträgt DM 190.000. Dieser Betrag sollte gemäß Vereinbarung mit ... (R) wie folgt verteilt werden: DM 50.000 Darlehensrückzahlung ... (A) DM 58.000 Restkaufpreis ... (Y-Straße) DM 60.000 Darlehen an den Verlag DM 22.000 Privat ... (J) Der Betrag von DM 60.000 ist nach Auskunft ... (R) über die ... (Z) Multi an den Verlag geflossen. Die notwendigen Unterlagen müssen noch nachgereicht werden. Der Betrag von DM 22.000 ist nicht auf das private Girokonto von ... (J) gegangen, sondern als Darlehen an ... (K) gegeben worden. Hierüber gibt es keine Unterlagen. ..."
Am 05.08.1994 nahm der Zeuge S drei Überweisungen über je 189.120 DM vom Anderkonto K vor, und zwar u.a. auf das Konto des Zeugen R unter dem Verwendungszweck "betr. J".
Gem. Gesellschafterbeschluss vom 23.09.1994 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Gesellschaft "... (Z)" abberufen und sein Dienstverhältnis aus wichtigem Grunde gekündigt. Über sein Gespräch mit dem Zeugen R und anderen im Februar 1995 vermerkte der Kläger am 21.01.1995 (Anlage zum Schriftsatz vom 27.09.2005) u.a.:
"... Aus meiner Gesellschafter-Position hat der Verlag noch eine Forderung gegen mich in Höhe...