Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der finanziellen Eingliederung einer GmbH in ihre Schwestergesellschaft nach dem UStG und der 6. EG-Richtlinie. Zwischen der Regelung im UStG und der 6. EG-Richtlinie bestehen keine materiellen Unterschiede.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der K Management GmbH (K GmbH), die mit Wirkung zum 01.01.92 auf die Klägerin verschmolzen wurde, und der „D” Produktions GmbH (D-GmbH), die in den Streitjahren unter K-Produktionsgesellschaft mbH firmierte, im Zeitraum vom 22.12.88 bis zum 31.12.90 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand. Streitig ist insbesondere die Frage der finanziellen Eingliederung der D GmbH in die K GmbH.
Gesellschafter der K GmbH waren ab dem 22.12.88 zu jeweils 50% die B Ltd., Jersey, (Ltd.) und die K Bet.-GmbH (Bet.-GmbH). Die Anteile der Ltd. hielt zu 100% Herr L, (L). Die Anteile der Bet.-GmbH waren sämtlich in der Hand von Herrn E (E) (BP-A II 135f).
Zwischen L und E wurde unter dem Datum vom 28.07.88 ein Kooperationsvertrag geschlossen (FG-A 72ff), der unter anderem folgende Regelungen enthielt:
§ 1 (1) E und L (auch Partner genannt) werden bei der Produktion und Auswertung … zusammenarbeiten.
(2) Für die Durchführung der Projekte werden jeweils Gesellschaften verwendet, an denen die Partner direkt oder über ihnen verbundene Unternehmen zu gleichen Anteilen an den Ergebnissen, an der Substanz sowie an den Stimmrechten beteiligt sind.
§ 2 (1) L schlägt die jeweiligen Projekte verbunden mit einer ersten detaillierten Planung vor. Er stellt für die Ausführung der Projekte die immateriellen Wirtschaftsgüter (Lizenzen …) zur Verfügung und übernimmt die verantwortliche Leitung der Ausführung der Projekte.
…
§ 4 (2) Unter den Partnern ist jeweils abzustimmen, welche Auswertungsmaßnahmen bezüglich einzelner Projekte vorgenommen werden.
§ 6 (1) Die Partner werden jeweils zu Beginn eines Projektes eine detaillierte Gesamtplanung aufstellen und während der Abwicklung jährliche Budget-Planungen erstellen. Abweichungen hiervon bedürfen der Zustimmung beider Partner.
(2) Grundsätzlich liegt die verantwortliche Leitung eines jeden Projektes in den Händen von L. …
§ 7 (1) Maßgeblich sind sämtliche Überschüsse des jeweiligen Projektes, … In die Aufteilung der Überschüsse sind nicht einbezogen die Geschäftsführergehälter, die L erhält. …
Dieser Kooperationsvertrag wurde durch eine Vereinbarung vom 17.08.88 ergänzt. Auf diese Vereinbarung wird Bezug genommen (FG-A 80f).
Der Kooperationsvertrag wurde aufgrund anhaltender Differenzen zwischen L und E von L am 26.06.89 mit Wirkung zum 31.12.89 gekündigt. E akzeptierte die Kündigung nicht. In der Folgezeit änderte sich die Zusammenarbeit zwischen E und L trotz fortbestehender Differenzen nicht (BP-A II 112).
Die K GmbH, deren Gesamtrechtsnachfolgerin die Klägerin ist, hielt ihrerseits jeweils zu 100% die Anteile der Klägerin und weiterer Gesellschaften, die sich mit gleichen und ergänzenden Tätigkeiten befaßten (vgl. Schaubilder BP-A II 135 und 136).
An der D-GmbH war die K GmbH dagegen nicht unmittelbar selbst oder über Tochtergesellschaften beteiligt. Die Anteile an der D-GmbH hielt im Zeitraum vom 22.12.88 bis zum 13.11.89 zu 100% die Ltd. (vgl. BP-A 135).
Das Beteiligungsdiagramm der von diesem Rechtsstreit betroffenen Gesellschaften sieht folgendermaßen aus:
Herr L |
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Kooperationsvertrag v. 28.07.1988 |
Herr E |
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gekündigt zum 31.12.1989 |
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100 % |
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vom 22.12.1988 bis 13.11.1989 |
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100 % |
B Ltd., Jersey |
50 % |
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50 % |
Bet.-GmbH |
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100 % |
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ab 14.11.1989 |
50 % |
50 % |
K Management GmbH |
100 % |
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= (Klägerin) |
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K-M Management GmbH |
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„D” K Produktions GmbH |
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100 % |
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K-M V GmbH |
100 % |
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Mit Wirkung zum 14.11.89 nahm die Bet.-GmbH mbH ein unwiderrufliches, notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrages an, das die Ltd. der Bet.-GmbH mbH am 22.12.88 gemacht hatte und erwarb 50% der Anteile an der D-GmbH von der Ltd. Ab dem 14.11.89 bis zum 31.12.90 waren somit die Ltd. sowie die Bet.-GmbH mbH zu jeweils 50% an der D-GmbH beteiligt; während dieses Zeitraums bestanden in der D-GmbH die gleichen Beteiligungsverhältnisse wie in der K GmbH (BP-A 112 und 136).
Die D-GmbH produzierte in den Streitjahren „D”. Ebenso wie die Produktionsgesellschaften für „R” und „U” verfügte sie dabei im streitigen Zeitraum weder über eine eigene Verwaltung noch über eigene Geschäftsräume. Die Buchhaltung, der Einkauf sowie der Vertrieb der Leistungen erfolgte für alle drei Produkte zentral durch die Z GmbH, eine 100%-ige Tochtergesellschaft der K GmbH (FG-A 31 ff).
Direkt bei der D-GmbH angestellt waren nur die beteiligten Künstler. Eigenes Verwaltungspersonal hatte die D-GmbH nicht. Die entsprechenden Aufgaben wurden von Angestellten der Z GmbH wahrgenommen. Die anfallenden Verwaltungskosten wurden der D-GmbH über interne Verrechnungskonten anteilig belastet (FG-A 31).
Darüber hinaus war ab Januar 1990 mit der A-Bank ein Sammelabzugsverfahren vereinbart. Danach wurden die Sal...