Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung bei verspäteter Vorlage des Beförderungspapiers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist Ausfuhrerstattung nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vorschussweise gewährt worden, ist die Ausfuhrerstattung bei nicht fristgerechter Vorlage des Beförderungspapiers gem. Art. 18 Abs. 3 VO 3665/87 zurückzufordern, auch wenn das Papier nach Fristablauf auf Anforderung nachgereicht wird.

2. Das Hauptzollamt ist gegenüber dem Ausführer nicht verpflichtet, auf die rechtzeitige Vorlage des Beförderungspapiers zu dringen oder auch nur zu prüfen, ob es vorliegt und eine verbindliche Auskunft darüber zu erteilen.

 

Normenkette

EWGV 3665/87 Art. 18 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung vorschussweise gezahlter Ausfuhrerstattung.

Am 5.1.1999 beantragte die Klägerin beim Hauptzollamt H die zollamtliche Überwachung der Ausfuhr von Käse nach Russland.

Am 12.1.1999 ging beim Beklagten die entsprechende Ausfuhranmeldung vom 5.1.1999 ein.

Mit Bescheid vom 19.1.1999 setzte der Beklagte Ausfuhrerstattung unter dem Vorbehalt, dass der Anspruch auf die festgesetzte Ausfuhrerstattung entstehe und form- und fristgerecht nachgewiesen werde, vorschussweise auf 35.611,99 DM fest.

Am 19.5.1999 übersandte die Klägerin dem Beklagten 4 russische Einfuhrnachweise. Mit Schreiben vom 31.5.1999 teilte ihr der Beklagte mit, dass die russischen Ankunftsnachweise dem Zollkriminalamt zur Überprüfung zugesandt worden seien, da der amtliche Code der russischen Zollstelle nach ihrer Kenntnis nicht existiere. Über die Anerkennung der Nachweise könne erst nach Vorlage des Überprüfungsergebnisses entschieden werden. Im Hinblick auf die Frist des Art. 47 VO Nr.3665/87 stellte der Beklagte der Klägerin anheim, sich um Ersatzdokumente zu bemühen.

Ferner ging beim Beklagten am 7.1.1999 ein CMR-Frachtbrief ein, in dem in Feld 3 als Anlieferungsort des Gutes "Kaunas Lietuva" angegeben war.

Mit Schreiben vom 17.1.2000 übersandte die Klägerin erneut Einfuhrnachweise, die wegen der noch nicht ausgeräumten Zweifel an der Echtheit nicht anerkannt wurden. Mit Schreiben vom 26.7.2000 übersandte die Klägerin russische Bescheinigungen, von denen sie meinte, dass es sich um Entladebescheinigungen handele. Diese wurden vom Beklagten nicht als Sekundärnachweise anerkannt, da sie vom russischen Zoll ausgestellt und abgestempelt waren und es sich um Entladebescheinigungen zu den jeweiligen Carnet TIR Verfahren handele. Der Beklagte bat die Klägerin, sich weiter um Sekundärnachweise zu bemühen.

Mit Schreiben vom 25.8.2000 und 21.9.2000 beantragte die Klägerin Fristverlängerung und reichte Rechnungen und Belege über entsprechende Zahlungseingänge ein. Auf die Aufforderung des Beklagten, die Bemühungen zum Erhalt der Papiere nachzuweisen, übersandte sie unter dem 19.2.2001 acht Schreiben an den Zwischenhändler vom 6.4.2000, 10.5.2000, 22.8.2000, 21.9.2000, 13.10.2000, 27.10.2000, 2.11.2000 und 19.12.2000, mit denen sie um Zusendung von Sekundärnachweisen, insbesondere von Frachtbriefen und Entladebescheinigungen bat. Mit Schreiben vom 27.12.2000 reichte die Klägerin eine Bescheinigung über die Entladung der Ware in Russland am 18.1.1999 ein, die der Beklagte nicht anerkannte, da sie lediglich den Verkauf an die Firma F GmbH nachweise.

Mit Bescheid vom 9.3.2001 lehnte der Beklagte den Fristverlängerungsantrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe im Hinblick auf ihre lange Untätigkeit nicht alles in ihrer Macht stehende unternommen, um den Ankunftsnachweis zu beschaffen. Erstmals am 6.4.2000 habe sie sich um Sekundärnachweise bemüht und erst ab dem 10.5.2000 habe sie regelmäßig den Zwischenhändler, die Firma F GmbH, um die Zusendung von Entladungsbescheinigungen gebeten.

Am 3.4.2001 legte die Klägerin gegen die Versagung der Fristverlängerung Einspruch ein.

Nachdem der Beklagte der Klägerin am 4.7.2001 mitgeteilt hatte, dass der bislang vorgelegte Frachtbrief nur die Beförderung bis Litauen belege, übersandte die Klägerin dem Beklagten am 8.8.2001 den Anschlussfrachtbrief von Kaunas nach Moskau, den der Beklagte inhaltlich als ausreichend anerkannte.

Mit Änderungsbescheid vom 22.10.2001 forderte der Beklagte Ausfuhrerstattung in Höhe von 18.208,12 EUR zuzüglich eines Zuschlags von 15 %, insgesamt 20.939,34 EUR zurück. Zur Begründung führte er aus, der CMR-Frachtbrief, der am 7.1.1999 eingegangen sei, weise nur den Transport bis Litauen nach, der Anschlussfrachtbrief für die Beförderung bis Russland sei erst am 10.8.2001 nach Ablauf der hier geltenden Zweijahresfrist eingegangen.

Die Einsprüche vom 3.4.2001 und 8.11.2001 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 23.1.2002 zurückgewiesen.

Mit ihrer am 25.2.2002 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, erst mit Schreiben des Beklagten vom 31.3.2000 erfahren zu haben, dass es Unstimmigkeiten in den Dokumenten gegeben habe. Daher habe sie sich auch erst ab April 2000 um Ersatzdokumente bemüht. Erstmals habe...

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