rechtskräftig
Tatbestand
Streitig ist, ob nach vorangehender Vereinigung der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft bei der Konzernspitze die spätere Einbringung der Anteile in eine andere Konzerngesellschaft nochmals Grunderwerbsteuer auslöst.
Zum leichteren Verständnis der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse und deren Veränderungen werden diese zunächst in Skizzenform dargestellt (vgl. i.ü. Skizze der Klägerin, Klageakte –FG-A– Bl. 35):
Anteilsvereinigung bei der Gesellschafterin an der Konzernspitze durch Erbschaft
Erblasser |
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Stiftung |
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1992 Erbschaft |
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Klägerin |
alte AG |
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Grundstücke |
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[Verbindungen senkrecht: Erblasser / alte AG / Grundstücke sowie Stiftung / Klägerin; Verbindung diagonal: alte AG+Grundstücke zu Stiftung]
Anteilseinbringung bei der Klägerin |
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Stiftung |
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Klägerin |
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1994 Einbringung |
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alte AG |
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Grundstücke |
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[Verbindungen senkrecht: alte AG / Grundstücke sowie Stiftung / Klägerin ;
Verbindung diagonal: alte AG+Grundstücke 1. zu Stiftung, 2. zu Klägerin ;
zwischen den beiden Diagonalen 1994 die Einbringung]
Die Klägerin ist jetzt eine AG, sie war bis 1995 eine GmbH und firmierte mehrfach um. Ihre Anteile werden allein von einer Konzernspitze in der Rechtsform einer Stiftung gehalten.
Aufgrund Erbschaft wurden in 1992 bei der Stiftung sämtliche Aktien einer grundbesitzenden AG (alte AG) vereinigt, deren damalige Firma der heutigen Firma der Klägerin entspricht. Diese Anteilsvereinigung wurde (mit hier nicht angefochtenem Bescheid vom 18. April 1993) der Grunderwerbsteuer unterworfen.
In 1994 erhöhte die Stiftung das Stammkapital der Klägerin mittels Sacheinlage sämtlicher Aktien der – grundbesitzenden – alten AG (Gesellschafterbeschluß, Grunderwerbsteuer-Akte –GrE-A– Bl. 2). Um die grunderwerbsteuerliche Würdigung dieser Einbringung geht es im vorliegenden Rechtsstreit.
Für die weitere Firmenentwicklung bis zur Klage ist noch eine Umgestaltung des Konzerns in 1995 von Bedeutung. Dabei wurde die alte AG in zwei Teilbetriebe aufgespalten, von denen einer auf die Klägerin und ein anderer auf eine weitere zum Konzern der Stiftung gehörende GmbH übertragen wurde (Aufspaltungs- und Übernahmevertrag, GrE-A Bl. 114). Die Klägerin wurde sodann in eine AG umgewandelt und übernahm die Firma der alten AG (Gesellschafterbeschluß und Handelsregister-Auszug, GrE-A Bl. 108, 120).
Entsprechend den angeforderten Angaben der Klägerin über die bei Einbringung der alten AG in 1994 zu deren Vermögen gehörenden zahlreichen Grundstücke stellte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) mit Bescheid vom 6. Februar 1996 Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gesondert fest (FG-A Bl. 8 = GrE-A Bl. 138).
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 13. am 23. Februar 1996 Sprungklage erhoben. Das FA hat der Erhebung der Sprungklage mit Schriftsatz vom 12. am 22. März 1996 zugestimmt (FG-A Bl. 20).
Nach Ablehnung eines beim FA gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragte die Klägerin AdV beim Finanzgericht (FG). Der die AdV gewährende Beschluß des Senats vom 9. September 1996 II 53/96 (EFG 1997, 253) wurde durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. Dezember 1996 II B 110/96 aufgehoben (BFH/NV 1997, 440).
Nachdem das Klageverfahren gemäß Beschluß des Berichterstatters vom 9. September 1996 solange geruht hatte, verfolgt die Klägerin ihr Begehren nunmehr in der Hauptsache weiter und trägt vor:
Die Einbringung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft bei ihr (der Klägerin) stelle grunderwerbsteuerlich keine nochmalige Vereinigung dieser Anteile dar. Es fehle am Merkmal der Übertragung auf „einen anderen”. Nach der 1993 geänderten Rechtsprechung des BFH löse der Wechsel von der mittelbaren zur unmittelbaren Anteilsvereinigung bzw. eine Veränderung der zivilrechtlichen Rechtszuständigkeit in Richtung auf den Alleingesellschafter an der Konzernspitze keine Grunderwerbsteuer aus „upstream”). Entsprechendes müsse für die vorliegende Veränderung der zivilrechtlichen Rechtszuständigkeit in umgekehrter Richtung durch Zwischenschaltung einer Holding – hier der Klägerin – gelten „downstream”). Wenn es nach der Rechtsprechung im ersteren Fall (upstream) nicht auf die Verstärkung der Position des Gesellschafters ankomme, könne auch die Schwächung seiner Position im umgekehrten Fall (downstream) nicht maßgeblich sein. Die Anteile der grundbesitzenden Gesellschaft hätten dabei die Herrschaftsmacht des Konzernspitze-Alleingesellschafters – hier der Stiftung – nicht verlassen. Insoweit sei bei der vorliegenden Zwischenschaltung einer Tochtergesellschaft in gerader Linie mit jeweils 100 % Beteiligung bzw. durch den Wandel der grundbesitzenden Gesellschaft von einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft noch weniger ein Wechsel eingetreten als bei einer Übertragung in einen anderen Konzernbereich „von der linken in die rechte Tasche”), die gemäß Schrifttum ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer unterliege.
Die Klägerin beantragt (FG-A Bl. 2, 33, 43),
den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwer...