Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Renovierungskosten als (vorweggenommene) Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Leitsatz (amtlich)
1. Renovierungskosten, die nach tatsächlichem Auszug des Mieters getätigt werden, können grundsätzlich als (vorweggenommene) Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie im Hinblick auf eine vom Steuerpflichtigen beabsichtigte Anschlussvermietung getätigt werden.
2. Besteht die Vermietungsabsicht im Zeitpunkt der Renovierung nicht fort bzw. ist sie nicht vom Steuerpflichtigen hinreichend nachgewiesen, und nutzt er das Objekt künftig zu eigenen Wohnzwecken, kommt regelmäßig ein Abzug als nachträgliche Werbungskosten nicht in Betracht. Bei wertender Gesamtschau fehlt es regelmäßig an einem Veranlassungszusammenhang zur beendeten Vermietung. Die kausale Mitverursachung durch Abnutzung des Mietobjekts durch den vormaligen Mieter wird bei wertender Betrachtung vollständig von der Tatsache überlagert, dass der Renovierungsaufwand vornehmlich dazu dient, das Mietobjekt zukünftig selbst nutzen zu können.
Normenkette
EStG §§ 9, 21
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Renovierungskosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung in der X-Straße in Hamburg. Zum 1. Januar 1999 vermietete er diese an … (Mieter). Der Mieter übernahm die Wohnung in unrenoviertem Zustand und renovierte diese nach seinen Vorstellungen. Dafür erhielt er vom Kläger einen Kostenzuschuss i.H.v. … DM. Der Mietvertrag sah vor, dass der Mieter bei Auszug keinerlei Schönheitsreparaturen vorzunehmen hatte. Im November 2016 kündigte der Mieter das Mietverhältnis zum 28. Februar 2017. Am 16. Januar 2017, neu gefasst am 1. Februar 2017, unterbreitete ein Malerbetrieb ein Angebot zur Durchführung diverser Malerarbeiten in der klägerischen Wohnung. Die für die Renovierung notwendigen Wandfarben der Marke XXX in diversen Farbtönen beschaffte der Kläger selbst. Diese bezog er bereits im Januar 2017 teilweise direkt in England (Beleg vom 6. Januar 2017 für … £ (… €) sowie im Februar und Anfang März 2017 in Hamburg. Insgesamt gab er für die Wandfarben … € aus. Der Maler stellte mit Rechnung vom 14. März 2017 dem Kläger für Malerarbeiten einen Betrag von … € in Rechnung. Im Juni 2017 ließ der Kläger in der Küche sowie im Bad und WC Tischlerarbeiten durchführen (Rechnung vom 18. Juni 2017 über … €). Seit Juni 2017 nutzt er die Wohnung selbst.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 brachte der Kläger u.a. die für Farbe und Malerarbeiten (Renovierungskosten) insgesamt … € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zum Ansatz. Mit Bescheid vom 4. März 2019 versagte der Beklagte diesen Werbungskostenabzug, da keinerlei Nachweise für eine weiterbestehende Vermietungsabsicht nach Auszug des Mieters erbracht worden seien.
Dagegen richtete sich der Kläger mit Einspruch vom 20. März 2019, welchen der Beklagte – unter Abänderung in vorliegend nicht streitentscheidenden Punkten – im Hinblick auf die Renovierungskosten am 8. August 2019 als unbegründet zurückwies.
Am 11. September 2019 hat der Kläger Klage erhoben, welche er unter Einbeziehung seines außergerichtlichen Vortrags wie folgt begründet:
Die Renovierungskosten seien als Werbungskosten zu berücksichtigen. Bei einer über zwanzigjährigen Vermietung müsse grundsätzlich von einer Fortsetzung der Vermietungsabsicht ausgegangen werden, zumal die Kündigung vom Mieter ausgegangen sei. Die seit Sommer 2017 erfolgte Selbstnutzung sei unschädlich. Denn erst geraume Zeit nach Auszug des Mieters habe er, der Kläger, den Entschluss gefasst, die Wohnung selbst zu nutzen. Seine Vermietungsobjekte habe er bisher immer im Bekannten- oder Familienkreis vermietet. Seiner Vermietungstätigkeit gehe er „im Stillen“ nach. So habe er es auch bei der Suche nach einem Nachmieter ab Ende Februar 2017 gehalten. Daneben habe er angedacht, die Wohnung als „Werkswohnung“ an die … o. ä. Unternehmen zu vermieten. Nachweise über eine nach außen gerichtete Weitervermietung durch Inserate oder Internet-Offerten gebe es nicht. Weitergehende Vermietungsbemühungen seien für die Annahme des Weiterbestehens der Vermietungsabsicht auch nach der Rechtsprechung des Finanzgerichts (FG) Hamburg nicht zu fordern (Urteil vom 15. Juni 2011, 1 K 14/10). Die Wohnung befinde sich in einer hochattraktiven Lage, die zahlreiche Mieter anspreche. Bereits mit geringstem Aufwand lasse sich so ein Nachmieter finden. Zur Selbstnutzung der Wohnung sei es dadurch gekommen, dass er, der Kläger, ohnehin zu dieser Zeit seine Wohnung in der Y-Straße aufgegeben habe, um seinen Wohnsitz nach … zu verlegen. Aufgrund der Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Mutter habe er sich jedoch dazu entschieden, in Deutschland zu bleiben.
Art und Umfang der Renovierungskosten sprächen auch nicht gegen eine weiterbestehende Vermietungsabsicht. So sei es nicht unüblich, dass ein Maler im Rahm...