Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonderausgabenabzugsverbot für beschränkt Steuerpflichtige
Leitsatz (redaktionell)
Das Sonderausgabenabzugsverbot für beschränkt Steuerpflichtige ist weder verfassungs- noch europarechtswidrig.
Normenkette
EStG § 50 Abs. 1
Tatbestand
Die Klägerin begehrt als beschränkt Steuerpflichtige die Berücksichtigung von Sonderausgaben bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Die Klägerin ist Inländerin und lebt in Spanien. Im Inland hat sie weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Sie bezieht aus Beteiligungen an inländischen Grundstücksgesellschaften Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Einen Teil der Beteiligungen hat sie gegen die Gewährung einer Leibrente erworben.
Mit bestandskräftigen Feststellungsbescheiden wurden für die Klägerin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus den Grundstücksbeteiligungen sowie Sonderausgaben für das Jahr 1997 in Höhe von 1.691,- DM, für 1998 und 1999 jeweils in Höhe von 2.142,- DM festgestellt.
Mit Bescheiden vom 30.01.2001 übernahm der Beklagte die festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und setzte die Einkommensteuer 1997 bis 1999 ohne Berücksichtigung der festgestellten Sonderausgaben entsprechend fest. Die Klägerin legte am 27.02.2001 Einspruch ein und begehrte unter anderem die steuermindernde Berücksichtigung der festgestellten Sonderausgaben. Mit Einspruchsentscheidung vom 21.05.2001 wies der Beklagte die Einsprüche zurück.
Am 22.06.2001 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, der Sonderausgabenabzug aus der im Feststellungsbescheid festgestellten Leibrente sei entgegen dem Wortlaut des § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG zu gewähren und zwar hilfsweise analog. Der in § 50 EStG normierte Grundsatz, dass Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur in soweit abzuziehen seien, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang ständen, gelte unabhängig von dem Betriebs- und Werbungskostenbegriff. Komme es wie hier zu einer Vermögensübertragung gegen Leibrente zwischen nahen Verwandten, so solle nach der gefestigten Rechtsprechung für eine dauernde Last- oder Leibrente auf der einen Seite der Sonderausgabenabzug zustehen und auf der andere Seite seien die sonstigen Einkünfte beim Rentenempfänger zu versteuern. Dieser Grundsatz gelte für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige gleichermaßen. Der im § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG normierte Sonderausgabenabzug habe ersichtlich nicht den Sonderausgabenabzug im Fall der Vermögensübertragung unter nahen Angehörigen im Auge. Die unterschiedliche Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen ohne sachlich rechtfertigenden Grund verstoße gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 Grundgesetz. Darüber hinaus verstoße § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG gegen Artikel 43 EGV. Denn er enthalte eine unzulässige Diskriminierung von Einwohnern anderer Mitgliedsstaaten soweit es die Versagung des Sonderausgabenabzugs gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 1a EStG betreffe. Nach der Rechtsprechung des EuGH falle die Zuständigkeit für die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten, diese hätten ihre Befugnisse aber unter Wahrung des Gemeinschaftsrechts auszuüben und deshalb jede offensichtliche oder versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit zu unterlassen. Die durch Artikel 43 EGV gewährte Grundfreiheit der Freizügigkeit habe zur Folge, dass nicht nur andere Staatsangehörige sondern jeder Ansässige eines anderen Mitgliedsstaats in den Schutzbereich dieser Grundfreiheiten einbezogen seien. Einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig wolle sie nicht stellen.
Nach Klageerhebung änderte der Beklagte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide mehrfach, zuletzt die Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 am 29.01.2002 und den Einkommensteuerbescheid 1999 am 22.03.2002. In den letztgenannten Bescheiden ermittelte der Beklagte für 1997 ein zu versteuerndes Einkommen von ... DM und setzte die Einkommensteuer auf ... DM fest, für 1998 ermittelte er ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ... DM und setzte die Einkommensteuer auf ... DM fest und für 1999 ermittelte er ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von ... DM und setzte die Einkommensteuer auf DM ... fest.
Die Klägerin beantragt, die Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999 vom 29.01. und 22.03.2002 in der Weise zu ändern, dass Sonderausgaben für 1997 in Höhe von 1.691,- DM und für 1998 und 1999 jeweils in Höhe von 2.142,- DM steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die durch Feststellungsbescheid als Grundlagenbescheid bindend festgestellten Sonderausgaben gemäß dem klaren Wortlaut von § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht steuermindernd berücksichtigt werden könnten. Diese Regelung sei auch entsprechend höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß. Sie bewirke auch keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin in Hinblick auf europarechtliche Vorschriften. Nach der Rechtsprech...