rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbegünstigung einer Abfindungszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird eine Abfindungszahlung geleistet, die die auf den Rest des Jahres entfallenden Bezüge übersteigt, ist sie in voller Höhe tarifbegünstigt.

 

Normenkette

EStG § 24 Abs. 1, §§ 32b, 34 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe eine Abfindungszahlung dem ermäßigten Steuersatz gem. § 34 EStG zu unterwerfen ist und in welcher Weise in Frankreich erzielte und dort versteuerte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war Angestellter der Werbeagentur A Hamburg und Gesellschafter der A GmbH & Partner KG. Am 30.05.1992 schloss er mit seinem Arbeitgeber, der A GmbH & Partner KG sowie der A GmbH in Düsseldorf eine Trennungsvereinbarung, nachdem Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung des Klägers zum 31.12.1992 entstanden waren. In der Trennungsvereinbarung heißt es u. a.:

§ 1

Die Beteiligten sind sich einig, dass Herr B ein Anstellungsverhältnis nur mit der T/A Hamburg GmbH hat, die auch seit Jahren sein Gehalt der Lohnsteuer unterwirft und ihm einen Dienstwagen stellt. Dieses Anstellungsverhältnis endet auf Wunsch der T/A Hamburg GmbH mit Ablauf des 31.05.1992.

§ 2

Für die Aufgabe seiner Rechte aus dem Anstellungsverhältnis für die Zeit nach dem 31. Mai 1992 erhält Herr B eine am 01. Oktober 1992 zu zahlende Abfindung von 1.100.000 DM, wovon 24.000 DM gem. § 3 Nr. 9 des EStG brutto für netto, d. h. ohne jeden Abzug und 1.076.000 DM gem. § 39 b Abs. 3 Satz 10 i.V.m. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG zu zahlen sind.

Mit der Trennungsvereinbarung übertrug der Kläger auch seinen Kommanditanteil auf die A GmbH (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Trennungsvereinbarung vom 30.05.1992 Bezug genommen).

Nach Ausscheiden bei der A war der Kläger im Streitjahr als selbstständiger Unternehmensberater tätig und erzielte hier einen Verlust von 29.947,90 DM. Ab dem 01. September 1992 nahm der Kläger eine nichtselbstständige Tätigkeit als Manager für die C/A Frankreich auf und erzielte hieraus im Streitjahr Einkünfte von umgerechnet 66.992 DM, die der französischen Abzugsbesteuerung für beschränkt Steuerpflichtige unterworfen wurden; insgesamt zahlte der Kläger insoweit umgerechnet 9.660,78 DM. Ferner übte der Kläger eine weitere nichtselbstständige Tätigkeit für die A in Düsseldorf als "Special Advisor" aus, hierfür bezog er ab September 1992 einen Bruttoarbeitslohn von 20.000 DM.

Mit ESt-Bescheid 1992 vom 24.05.1996, geändert am 18.06.1997, lehnte der Beklagte die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und die teilweise Steuerfreiheit für die Abfindung ab unter Hinweis auf eine Mitteilung des Finanzamtes für Großbetriebsprüfung Düsseldorf, betreffend die T/A Hamburg GmbH. Danach sei hinsichtlich der Abfindungszahlung von einem Umgehungstatbestand im Sinne von § 42 AO auszugehen, weil der Kläger nach seinem Ausscheiden bei der T/A Hamburg bereits zum 01.09.1992 seine Tätigkeit für die A GmbH und die C/A S.A. fortgesetzt habe. Es sei zu vermuten, dass dies bereits bei Beendigung des Dienstverhältnisses in Hamburg beabsichtigt gewesen sei. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 11.07.1997. Im Einspruchsverfahren vertrat der Beklagte zunächst die Auffassung, das Arbeitsverhältnis des Klägers habe erst zum 31.12.1992 geendet, so dass von der Abfindungszahlung 280.000 DM als anteilige Gehaltszahlung nicht der Tarifermäßigung unterliege. Sodann räumte der Beklagte zwar ein, dass das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.05.1992 beendet worden sei, gleichwohl stelle der Betrag von 280.000 DM lediglich einen Ausgleich für entgangene Gehaltsansprüche bis zum 31.12.1992, dem ursprünglichen Kündigungszeitpunkt dar. Hierbei handle es sich daher nicht um außerordentliche Einkünfte im Sinne von § 34 EStG. Mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.1999 änderte der Beklagte den ESt-Bescheid vom 18.06.1997 und ließ nunmehr von der Abfindungszahlung 24.000 DM steuerfrei und behandelte 796.000 DM als tarifbegünstigt gem. §§ 24, 34 EStG und wies den Einspruch im Übrigen zurück.

Am 21.12.1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Tarifbegünstigung auch hinsichtlich des Restbetrages der Abfindungszahlung von 280.000 DM begehrt. In der Trennungsvereinbarung sei die Zahlung einer einheitlichen Abfindung von 1.100.000 DM geregelt worden, ohne eine Unterteilung in entgangenen Lohn für den Zeitraum bis zum 31.12.1992 und einen darüber hinausgehenden Betrag vorzunehmen. Da der Gesamtbetrag erheblich über den ansonsten im Jahre 1992 zu erwartenden Bezügen gelegen habe, liege die erforderliche Zusammenballung der Einkünfte im Veranlagungsjahr 1992 vor, die zu der Tarifbegünstigung führe. Sein, des Klägers, Rechtsstandpunkt werde auch durch die maßgeblichen Verwaltungsanweisungen gestützt. Ferner habe auch das Düsseldorfer Finanzamt im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber die Tarifbegünstigung anerkannt.

Im Rahmen der in Frankreich ausgeübten Tätigkeit für die C/A seien Werbungskoste...

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