rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen vor Inkrafttreten des AltEinkG am 01.01.2005
Leitsatz (amtlich)
Die Abzugsbeschränkung von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist trotz verfassungsrechtlicher Bedenken jedenfalls im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 05.04.2004 - AltEinkG - am 01.01.2005 wirksam. Eine rückwirkende Änderung kommt wegen des befristeten Gesetzgebungsauftrages zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen nicht in Betracht.
Eine erneute Vorlage an das BVerfG hat auch nicht zur Prüfung der Frage zu erfolgen, ob die Abzugsbeschränkung zu einer mittelbaren Diskriminierung selbständig tätiger allein erziehender Mütter führt, die wegen der zeitlichen Verschiebung des Aufbaus der Altersvorsorge in der Anfangsphase mit geringer Berufstätigkeit die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Höchstbeträge nicht haben ausnutzen können und in späteren Jahren erhöhte Vorsorgeaufwendungen erbringen.
Es ist davon auszugehen, dass die verfassungsgerichtliche Prüfung unter Würdigung aller den gesamten Regelungsbereich betreffenden Umstände erfolgt ist.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist alleinerziehende Mutter ihrer am 28.2.1987 ... geborenen Tochter und als Rechtsanwältin ... selbständig tätig. Sie erbringt seit Beendigung der Erziehungsurlaubszeit erhöhte Vorsorgeaufwendungen, nachdem sie in den Anfangsjahren ihrer Tätigkeit mit erheblich reduzierten Arbeitszeiten nur geringere als die steuerlich abzugsfähigen Beiträge zur Altersvorsorge geleistet hatte. Sie beansprucht zur Vermeidung einer nach Ihrer Rechtsmeinung verfassungswidrigen Ungleichbehandlung die unbeschränkte steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen, um den kontinuierlich Berufstätigen, die nicht durch Kinderbetreuung in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, sowie den Kinder betreuenden Müttern in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt zu sein.
Die Klägerin hatte in den Jahren 1991 bis 2000 die aus der Anlage K1 ersichtlichen zu versteuernden Einkünfte. Aufwendungen zu Lebens-, Unfall- und Rentenversicherungen sowie zum Versorgungswerk der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer ... erbrachte sie entsprechend der Auflistung gemäß Anlage Blatt 2, zudem Beiträge als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Seit 1996 erhält sie vom Vater ihres Kindes eine Unterstützung zur Altersvorsorge in Höhe von monatlich 200 DM, ansonsten keine Unterhaltsleistungen für sich.
Im Streitjahr 2001 zahlte sie bei einem Gewinn aus selbständiger Arbeit von 79.713,32 DM insgesamt Versicherungsbeiträge in Höhe von 19.896 DM, für deren Einzelheiten auf die Einkommensteuererklärung Bezug genommen wird. Sie beantragte mit ihrer Einkommensteuererklärung vom 20.09.2002, diese Beträge über die Pauschalen hinaus in vollem Umfang als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Um die Nachholung einer existenzsichernden Altersvorsorge durch überdurchschnittliche Beiträge zu ermöglichen, benötige sie eine vergleichbare Steuerabzugsmöglichkeit wie für die Steuerzahler, die kontinuierlich mit einem durchschnittlichen Erwerbseinkommen voll arbeiteten und Vorsorge betreiben könnten. Ansonsten könne sie keine ausreichende Altersvorsorge aufbauen und werde im Alter sozialhilfeabhängig sein.
Es müsse eine mittelbare Diskriminierung allein erziehender Frauen ausgeglichen werden. Diese reduzierten im Interesse der Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit und könnten wegen geringer Einkünfte während der Kindererziehungszeiten Vorsorgeaufwendungen nicht in abzugsfähigem Umfang erbringen und den pauschalen Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen. Demgegenüber würden sie in späteren Lebensjahren ihre Berufstätigkeit ausweiten und müssten zur Altersvorsorge überdurchschnittlich hohe Vorsorgeleistungen erbringen. Diese müssten über die Pauschale hinaus in Höhe des tatsächlichen Aufwands oder jedenfalls unter Anrechnung zusätzlicher Vorsorgeberücksichtigungszeiten steuerlich berücksichtigt werden. Die besondere Lebensgestaltung und zeitliche Verschiebung des Aufbaus der Altersvorsorge fänden unter Verstoß gegen Artikel 3 und 6 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip und unter Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit keinen Niederschlag in der Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen.
Eine Diskriminierung liege auch gegenüber angestellten Frauen vor. Diesen würden - finanziert durch Steuerzuschüsse - in der gesetzlichen Rentenversicherung neben gesetzlichen Kindererziehungszeiten zusätzlich Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet. Dadurch würden teilzeitbeschäftigte Mütter so behandelt, als hätten sie überdurchschnittliche Erwerbseinkünfte erzielt. Da, was unstreitig ist, ihr e...