Revision eingelegt (BFH I R 19/17)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsverbot für ein Darlehen nach § 8b Abs. 3 KStG: keine Sperrwirkung durch Art. 9 Abs. 1 DBA Türkei
Leitsatz (amtlich)
Art. 9 Abs. 1 DBA Türkei entfaltet keine Sperrwirkung für die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG, denn die Regelung ist als nur auf den inländischen Sachverhalt bezogene spezielle Missbrauchsvorschrift zu qualifizieren. Der in beiden Regelungen vorgesehene Fremdvergleich bildet bei § 8b Abs. 3 KStG nur einen Teilaspekt des Regelungsinhalts, der lediglich die Exkulpation durch Drittvergleich ermöglicht.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3, 6; DBA Türkei Art. 9 Abs. 1; AStG § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung bzw. Hinzurechnung einer Gewinnminderung aus einer Teilwertabschreibung auf ein Darlehen.
Die Klägerin ist eine 2007 gegründete Kommanditgesellschaft, die bis Ende 2014 unter der Firma A GmbH & Co KG auftrat. Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit ... jeder Art, der Export und Import dieser Artikel sowie ähnliche Geschäfte. Komplementärin ist die B Verwaltungs-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die C ...-GmbH (im Folgenden C GmbH). Alleinige Kommanditistin ist die C GmbH.
Die Klägerin erwarb 2010 die Rechte an verschiedenen Marken, u. a. der Marke XX. Am ... 2010 gründete die Klägerin die D ... Ltd. (im Folgenden D) als Vertriebsgesellschaft mit Sitz in E. Sie hielt 100 % der Anteile. Mit Darlehensvertrag vom ... 2010 gewährte die Klägerin der D ein Darlehen in Höhe von ... €. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 24 Monaten, verlängerte sich automatisch um jeweils 12 Monate, wenn keine Kündigung erfolgte. Das Darlehen war mit 6 % p. a. zu verzinsen, Bezugsbasis für die Berechnung der Zinsen war der jeweilige Monatsendsaldo. Die Zinsen waren zum 31.12. eines Kalenderjahres fällig. Die Darlehensauszahlung erfolgte entsprechend den Anforderungen durch die Darlehensnehmerin. Das Darlehen konnte insbesondere auch zur Begleichung von Verbindlichkeiten der D gegenüber der Klägerin aus Warenlieferungs-, Dienstleistungs- und sonstigen Verträgen genutzt werden. Die Darlehensnehmerin konnte den Darlehensbetrag ganz oder teilweise jederzeit zurückzahlen oder mit Rechnungen an die Klägerin verrechnen. Sicherheiten waren keine vereinbart. Die Klägerin stellte der D darüber hinaus darlehensweise Mittel zur Verfügung; über diese Darlehensgewährungen wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen.
Zum 31.12.2011 valutierte das Darlehen mit ... €, die Zinsen für 2011 beliefen sich auf ... €. In Höhe des Betrages von ... € nahm die Klägerin zum 31.12.2011 eine Teilwertabschreibung vor.
Mit Gesellschafterbeschluss vom ... 2011 wurde die Liquidation der D beschlossen.
2012 beauftragte der Beklagte das Finanzamt F, bei der Klägerin für die Jahre 2010 und 2011 eine Außenprüfung durchzuführen, weil es sich um ein verbundenes Unternehmen der dort geprüften C GmbH handle. Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass das Darlehen an die D in der Zeit vom 22.04.2010 bis zum 30.08.2010 ausgezahlt worden war. Bis August 2011 erfolgte keine Tilgung. Ab dem 26.08.2011 wurde das Darlehen aus den Verkaufserlösen teilweise zurückgeführt. Die Warenlieferungen waren nach dem Kundenkonto der D bei der Klägerin im April 2011 eingestellt worden. Die D hatte die Forderungen der Klägerin aus Lieferungen und Leistungen nach diesem Konto beglichen.
Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung in Höhe von ... € nicht anzuerkennen bzw. außerbilanziell wieder hinzuzurechnen sei. In Fällen, in denen die Darlehensgewährung ohne Vereinbarung einer Sicherheit und ohne Risikozuschlag auf den Zinssatz auf Grund des Rückhalts im Konzern erfolge, sei eine Teilwertabschreibung bilanzsteuerrechtlich nicht möglich, solange der Rückhalt im Konzern weiterhin Bestand habe. Dieser sei so lange als fortbestehende Sicherheit anzusehen, wie der Darlehensnehmer seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen im Außenverhältnis nachkomme. Sollte die Teilwertabschreibung bilanzsteuerrechtlich anzuerkennen sein, sei die außerbilanzielle Hinzurechnung auf § 1 des Außensteuergesetzes (AStG) zu stützen.
Mit Schreiben vom 23.06.2015 teilte das Finanzamt F mit, dass im Rahmen einer Folgeprüfung festgestellt worden sei, dass bei der Klägerin in 2012 noch Zahlungen der D eingegangen seien, und zwar am 01.01.2012 in Höhe von ... €, am 25.07.2012 in Höhe von ... € und am 26.07.2012 in Höhe von ... € (insgesamt ... €). Die Klägerin habe zudem im Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 an einen türkischen Rechtsanwalt für die Betreuung der Liquidation ... € gezahlt.
Der Beklagte folgte den Ergebnissen der Außenprüfung mit Änderungsbescheiden vom 22.11.2013, setzte den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 auf ... € fest und stellte mit Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einkünfte aus Ge...